{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-28_2_StR_382_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-28","aktenzeichen":"2 StR 382/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 382/60\n\nzn te ren wre\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtamtmann Erhard FT ED zus SE, geboren\nen @. ED ED in -\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n28. September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesenwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Bonn vom 22. Februar 1960\n\n1. im Schuldspruch dehin abgeändert, daß der Angeklagte\nder schweren passiven Bestechung in zwei Fällen, davon\nin einem Falle in Tateinheit mit Betrug, sowie der Untreue und des Betruges in je drei Fällen schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,\nsovweis der Angeklagte im Falle SC wegen schwerer\npassiver Bestechung und wegen Betruges verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\n-2-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen,\nwegen Untreue in ärei Fällen und wegen Betruges in vier Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis sowie zu drei\nGeldstrafen von je 100 DM verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision;\ner beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDes Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des\n344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtn.\n\n“\n4\n-\n\n[>]\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat, abgesahen von der Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen schwerer passiver Bestechung und\nBetrug im Falle SD, keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Die Anwendung der verschiedenen, von\nder Strafkammer angezegenen Strafvorschriften auf den festgesteilten Sachverhalt entspricht jeweils dem Gesetz. Das gilt\nauch für die beiden Fülleder schweren passiven Bestechung, bei\ndenen das Landgericht in der Entgegennahme der Darlehen ein\n\"annehmen von Vorteilen\" gesehen hat. Die Darlehensbeträge\nrübrten zwar aus \\litteln ner, die erst der Angeklagte äurch\nsein treuwidriges, nach § 256 StGB strafbares Dulden von Konto-\n“berzielhungen seitens der Darlehensgeber diesen hat zukommen\nlassen. Auch wurden von ihnen Gdie Darlehen, wie dem Angeklagten\nbevußt war, in der Erwartung gegeben, daß er dadurch zur weiteren pflichtwidrigen Duldung von Kontoüberziehungen veranlaßt\n\nwerde. Dennoch sind die Darlehensbeträge nicht mit den aus den\nAmtspflichtverletzungen gezogenen \"Früchten\" identisch, deren\nIn-Aussicht-Stellen kein Versprechen von \"Vorteilen\" im Sinne\ndes § 332 StGB ist (vgl. BGHSt 1, 182 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Hier flossen nämlich die durch\ndie Kontoüberziehungen gewonnenen Geldmittel zunächst den Darlekensgebern zu, so daß es sich bei den Darlehensbeträgen nich:\num Vorteile handelt, die dem Angeklagten unmittelbar aus den\nihm angesonnenen pflichtwidrigen Handlungen erwachsen sind.\n\nZu beanstanden ist, wie schon erwähnt, in sachlichrechtlicher Hinsicht nur, daß die Strafkammer im Falle S Ü\nzwischen der schweren passiven Bestechung und dem Betrug Tatzrehrheit angenommen hat. Darin kann ihr nicht gefoigt werden, ı\nles Fordern der Darlehen durch den Angeklagten sowohl der Verwirklichung des Betruges zum Nachteil des — früheren — Mitangeklagten STD als auch der Erfüllung des Tatbestandes der\nschweren passiven Bestechung gedient hat. Es liegt also - mindestens teilweise - Gleichheit (Identität) der Ausführungshandlungen vor, so daß insoweit das Vorgehen des Angeklagten rechtlick nur eine Tat bildet. Daß die Annahme von Tateinheit zwischen passiver Bestechung und Betrug möglich ist, hat schon da:\n2eichsgericht mehrfach ausgesprochen (vgl. JR 1925 Nr. 541,\nRR 1937 Nr. 534 und 19409 Nr. 195); seine Auffassung wird auch\nvom Zundesgerichtshof geteilt, wie aus dem Urteil des erkennen\nden Senats vom 6: November 1959 - 2 StR 408/59 - (teilweise,\niedoch nicht in dem hier maßgeblichen Teil abgedruckt in BGHSt\n328) hervorgeht.\n\nDie von der Ansicht des Landgerichts abweichende Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der schweren passiven Bestechung und dem Betrug im Falle SB kann von nie!\naus durch eine entsprechende Änderung des Urteils im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht werden. Sie führt jedoch zu einer\nteilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Da für das tateinhei!\n\njiche begangene Delikt nur eine Binzelstrafe in Betracht kommt,\nxöenen die für die schwere passive Bestechung und für den Beirug gesondert ausgesprochenen Zinzelstrafen von sechs und drei\n„cnaten Cefüngnis nicht aufrechterhalten werden; das kat auch\nden wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Hingegen werden von der\närderung des Schuldspruchs die in den übrigen Fällen ausgeworfenen Zinzelstrafen sowie die Gelästrafen nicht berührt, da ausgeschlossen ist, daß sie in ihrer Höhe durch die irrtümliche\nFestsetzung der beiden £inzelstrafen statt einer Einzelstrafe\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sind.\n\nDie Strafkamnmer wird also in der neuen Hauptverhandlung\netatt der zwei Einzelstrafen eine Einzelstrafe festzusetzen\nrd aus ihr.und den bestehengebliebenen £inzelstrafen eine\n\no\n\nviue Gesrutstrafe zu bilden haben.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-28/2-str-382-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-28/2-str-382-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.925659+00:00"}}