{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-21_2_StR_196_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-21","aktenzeichen":"2 StR 196/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3tR_196,60 2117 032\n\nIm Namen des vVolkes3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am $:\n\n2) den Hochbau-Ingenieur Hermann ee u: aus a —t\nFr, geboren an @@: iD in Vi Fü\nEEE:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n1) den Bauunternehmer Stephan 5 ch PR aus BB; dort\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Manges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes ILandgerichts in Saarbrücken vom 12. November\n1959 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind wegen Baugefährdung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung\nzu je einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nworden .Mi@tihren:Revisionenmachen sie die unrichtige\nAnwendung des sachlichen Rechts geltend; der Angeklagte\nVanghel erhebt auch Verfahrensbeschwerden.\n\nA: Verfahrensbeschwerden.\n\nle Die Sachverständigen haben bei Erstattung ihrer Gutachten den Unfallhergang an Hand von Skizzen geschildert,\ndie an eine Tafel gezeichnet waren. Der Verteidiger beanstandet, daß diese Skizzen nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind und daß äie Strafkammer nicht eine\ndauerhafte Skizze anstelle der auf die Tafel gezeichneten\nflüchtigen Skizzen zugrundegeiegt hat. Die Rüge ist unbegründet; nicht die Skizzen, sondern die Darlegungen der\nSachverständigen waren die Beweismittel, auf denen die\nFeststellungen beruhen; die Zeichnungen dienten nur\n\ndem Zweck, die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen besser verständlich zu machen. Dafür, daß die Strafkammer die Gutachten nicht verstanden hat und daß sich\n\ndie Heranziehung der von dem Verteidiger jetzt gewünschten dauerhaften Skizze als Beweismittel dem Gericht hätte\naufdrängen müssen, gibt das Urteil keinen Anhalt.\n\n2. Die Strafkammer hatte entgegen der Ansicht deä\nBeschwerdeführers keine Veranlassung, einen Obergutachter\nüber die übliche Auffüllung von Gewölbezwickeln anzuhören, nachdem vier Sachverständige hierüber zu überein-\n\n- 3 -\n\nstimmenden Ergebnissen gelangt waren. Daß die Angeklagten andere,\nAnsicht sind als die vier Sachverständigen, begründet nicht\ndie Notwendigkeit, einen fünften Gutachter zu hören.\n\n3. Die Strafkammer erklärt es für unverständlich, daß dem\nAngeklagten VD bei der Besichtigung des Kellers Schigwstraße 8 die vorhandenen Kellergewölbe nicht aufgefallen sind.\nDie Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch\nverletzt, daß sie dem Angeklagten nicht durch Vorhalte Gelegenheit gegeben habe, sich hierüber zu äußern, ist unbeachtlich R\n(BEHSt 4, 125, 126). h\n\n4. Die Strafkammer macht den Angeklagten zum Vorwurf, daß\n\nsie vorgegangen sind, ohne sich ein Bild der wahren Verhältnisse auf dem Grundstück Nr. @@ zu verschaffen, was schon\ndurch Einsicht der \"auf dem Bauamt Sci verwahrten älteren\nBauakten\" möglich gewesen wäre. Daß die Strafkammer dabei die\nBauakten des Grundstücks SchilWWstraße @, die nach der\nBehauptung der Revision nicht vorhanden sein sollen, meint,\n\nist nicht ersichtlich; das Urteil spricht von den Bauakten\n\nim Zusammenhang mit der aus dem Jahre 1948 stammenden von Sc\ndem Angeklagten VD überlassenen unzutreffenden Zeichnung\ndes Hauses Nr. W und geht offenbar von den Bauakten dieses ®\nGrundstücks aus, die dem Sachverständigen Sieb vorlagen\n\nund durch deren Einsicht VD das Gewölbewiderlager zwischen\nden beiden Grundstücken erkannt hätte. Daß die Strafkammer insoweit den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen gefolgt ist, ohne selbst die Akten einzusehen, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\nDaß eine nähere Untersuchung der Baugrube mit Lebensgefahr verbunden gewesen wäre, brauchte sich dem Landgericht\nnicht aufzudrängen. Die Angeklagten hätten, wenn sie ernst-\n\nlich glaubten, aus diesem Grunde von einer Besichtigung\nabsehen zu müssen, die vernommenen Sachverständigen befragen können, Hierüber einen Obergutachter zu hören, bestand kein Anlaß.\n\n5. Ob die Untersuchung der Baustelle Sache des Angeklagten\nVOR 215 örtlichen Bauleiters war, ist eine von der Strafkammer zu entscheidende Rechtsfrage. Daß VW sich nit\neiner unrichtigen Zeichnung begnügt hat,hat er zugestanden.\n\n6. Die Aufklärungsrüge, es sei nicht durch Befragung\n\naller Angeklagten und des Baggerführers Ste ermittelt\nworden, ob an einem bestimmten Zeitpunkt das Gewölbewiderlager noch erkennbar gewesen sei, scheitert daran, daß alle\ngenannten Personen in der Hauptverhandlung gehört worden\nsind.\n\nÜber die Notwendigkeit und die Art der vom Gericht\nfür erforderlich erachteten Sicherungsmaßnahmen sind Sachverständige gehört worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb\nsich der Strafkammer aufärängen sollte, noch:ekunön weiteren\nSachverständigen als Öbergutachter heranzuziehen.\n\n7. Der Beweisamtrag des Angeklagten VB auf Vernehmung\neines Sbergutachters darüber, daß der Unfall durch Sicherungsmaßnahmen nicht zu verhindern gewesen wäre, ist nach nochmaliger Anhörung der vier vernommenen Sachverständigen von\n\nder Strafkammer mit der Begründung abgelehnt worden, daß das\nGegenteil bereits erwiesen, die Sachkunde der bereits gehörten\nGutachter unzweifelhaft und eine Überlegenheit der Forschungsmittel, die dem von einer technischen Hochschule vorzuschlagenden Obergutachter für die zu beantwortenden Fra;en\n\nzur Verfügung ständen, nicht gegeben sei. Die Ablehnung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 StPO). Einen Rechts- oder\nErfahrungssatz, daß für einen bestimmten, eng umschriebenen\nFragenkreis praktischer Bautätigkeit einem Universitätslehrer\n\nbessere Forschungsmittel als vier erfahrenen Baufachleuten\nzur Verfügung ständen, gibt es nicht.\n\nDie Heranziehung eines Übergutachters war auch aus\nsonstigen, von der Revision angeführten Gründen nicht geboten. Da wach den Feststellungen der Einsturz des Giebels infolge allmählichen Ausrieselns der Auffüllung des\nGewölbezwickels eintrat, war der Zeitablauf zwischen dem\nAushub und dem Einsturz für das Gericht nicht auffällig\nund bedurfte keiner weiteren Aufklärung. Die Erschütterunge\ndurch den infolge der Kirmes verstärkten Straßenverkehr\nund den während dieser Tage erheblichen Besuch der Gastwirtschaft im Grundstück Nr. @ waren den Angeklagten bekannt; davon, daß diese Umstände mitwirkten, geht das Urteil aus; was das Landgericht insoweit noch hätte aufklären müssen, ist nicht ersichtlich.\n\n8. Der Zeuge Josef TB ist gemäß § 61 Nr. 2 StPO\nals Verletzter unvereidigt geblieben.\n\nOb TB Verletzter im Sinne dieser Bestimmung\nist, geht aus dem Urteil nicht hervor; ob er unvereidigt\nbleiben durfte, kann aber dahingestellt bleiben; denn\nauf einer etwaigen unrichtigen Anwendung des § 61 Nr. 2\nStPO kann das Urteil nicht beruhen, da TEE über die\nVorgänge, die die von den Angeklagten begangenen Baufehler\n‘betreffen, keine Angaben hat machen können. Der Umfang der\nFolgen des Unglücks ist von den Angeklagten zugegeben\nworden. Daß TOEEEB etwa die Unwehrheit gesagt und unter\nEid etwas anderes bekundet hätte, behauptet die Revision\nim übrigen nicht.\n\nN)\n\n9. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der Zahl der Verletzten Zeugen ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nB. Sachrügen.\n\n1. Revision Sch.\n\na) Während der Angeklagte VW sich gegen die Feststellung wehrt, daß er Bauleiter gewesen sei, und diese Stellung dem Angeklagten Sch zuzuschieben sucht, verteidigt sich Sch damit, das Urteil habe festgestellt;\n\"nur\" VD habe die örtliche Bauleitung gehabt, er\nselbst habe \"nur\" die Ausführung von Arbeiten zu verrichten\ngehabt. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß an den von\n\nder Revision angeführten Stellen sich das Wort \"nur\" nicht\nfindet. Im übrigen ist Schw nicht wegen Verletzung\nder Aufgaben des Bauleiters, sondern wegen fehlerhafter\nAusführung der von ihm übernommenen Bauarbeiten, zu denen\nder Abbruch der Gebäudereste SchilWstraße @® schörte,\nverurteilt worden. Der Aufgabenkreis des Bauunternehners\nist aber naturgemäß viel größer als der eines Arbeiters,\nder den Auftrag erhält, eine bestimmte Mauer abzureißen\noder aufzumauern. Zur Aufgabe des Bauunternehmers gehört\n\nes auch, darauf zu achten, daß bei Abbruchsarbeiten die\nNachbargebäude nicht gefährdet werden. Der Angeklagte mußte\nsich deshalb über die Verhältnisse an der Baustelle Gewißheit verschaffen oder mindestens sich davon überzeugen,\n\ndeB VW sich solche Gewißheit verschafft hatte. Er\n\nhat dies unterlassen, sich nicht um die Standsicherheit\n\ndes Nachbargrundstücks gekümmert und Abbruchs- und Aus-\n\nschachtungsmethoden zugelassen und angeordnet, die schwere\nErschütterungen mit sich brachten; er hat an Abstützen\n\nund Unterfangen des Nachbargiebels erst gedacht, als. es\n\nzu spät war. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler darin\ndie Verletzung der zu beachtenden Regeln der Baukunst gefunden. Dabei kann Sch nach seiner Stellung als\nBauunternehmer, der dem Bauleiter an Lebensalter und\npraktischer Erfahrung weit überlegen war, sich nicht darauf\nberufen, er habe nur Anordnungen des Bauleiters technisch\nrichtig auszuführen gehabt. Zur technisch richtigen Ausführung gehört auch die selbständige Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, die nach den Regeln der Baukunst geboten und örtlich durch die im Urteil angeführten Vor- .\nschriften der §§ 125, 126 Saarländisches Baugesetz vom\n\n19. Juli 1955 vorgeschrieben sind.\n\nb) Das Urteil stellt fest, daß der Einsturz ver-\n\nmieden worden wäre, wenn die beiden Angeklagten ihrer\nPflicht genügt hätten, sich ein Bild der wahren Verhältnisse auf der Baustelle selbst zu verschaffen,\n\ndie Nachbargebäude auf Konstruktions- und Ausführungs-\n\nart zu untersuchen, und die danach erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, bevor der Aushub begann.\n\nDie Strafkammer hat weiter festgestellt, daß Schiiin\neinige Tage vor dem Unglück das Tonnengewölbe erkannt\n\nhat und daß ihm diese Erkenntnis Anlaß geben mußte, nunmehr Abstützungsmaßnahmen zu veranlassen, da die nicht kompakte Auffüllung des Gewölbezwickels üblich ist. Was die\nRevision dazu vorbringt, richtet sich gegen die Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist.\n\nce: Das Urteil führt auch rechtsfehlerfrei aus, daß das\nAbstützen der Giebelmauer erforderlich und den Angeklagten\n\nzumutbar gewesen ist.\n\nd) Die Befürchtung, ‚die Nichtbeachtung der dem Angeklagten\nSchiED gar nicht bekannt gewesenen Warnung des Zeugen\nHB sei bei der Strafzumessung Sch@B angelastet worden,\nfindet im Urteil keine Stütze.\n\ne) Widersprüche in der Urteilsbegründung sind nicht ersichtlich. Die Feststellung, das Gewölbefußfundament sei\nnicht abgerutscht, ist mit der Feststellung vereinbar, das\n\nGiebelfundament habe durch Ausrieseln der Gewölbezwickel-\n\nauffüllung seinen Halt verloren. Der im Widerspruch zu den\nGutachten der anderen Sachverständigen stehenden Annahme\n\ndes Sachverständigen Fgp, auch die Unterfangungsschlitze\nhätten zum Einsturz beigetragen, ist die Strafkammer nicht\ngefolgt. Daß die Ausschachtung bis unter die Sohle des Fundaments des Hauses Nr. @ für den Einsturz nicht ursächlich\nwar und deshalb die Verurteilung nach §§ 222, 230 StGB\n\nnicht begründet, hat die Strafkammer erkannt. Die tiefe\nAusschachtung ohne Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt aber\n\ndie Annahme einer Baugefahr im Sinne des § 330 StGB.\n\nf) Schwere Folgen der Fahrlässigkeit der Angeklagten durften bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHSt 10,\n259). Als solche Folgen sind ersichtlich in überwiegendem\nMaße der Tod von sieben denschen und die Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl weiterer Personen angesehen\nworden. Auch die wirtschaftlichen Folgen,bei deren Anführung\nnur beiläufig erwähnt wird, daß die Überlebenden noch nicht\nentschädigt wurden, durften bei der Strafzumessung herangezogen werden.\n\n2. Revision VB:\n\na) Das Vorbringen,der Strafrahmen des § 330 StGB sei unzulässigerweise überschritten worden, ist angesichts der\nVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung offensichtlich unbegründet. |\n\nb) Der Senat hält an seiner Entscheidung BGHSt 6, 131 ff\nfest, wonach § 330 StGB auch fahrlässige Zuwiderhandlungen\nmit Strafe bedroht. Die Ausführungen der Revision geben\nkeinen Änlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben.\n\nc) Es trifft nicht zu, daß ungewöhnliche Verhältnisse und\nungewöhnliche Wirkungen den Einsturz herbeigeführt haben\nund daß die Strafkammer bei der Beurteilung, welche Sorgfalt\ndem Angeklagten zuzumuten gewesen sei, zu große Anforderungen gestellt hat.\n\nd) Die Feststellung, daß VB Bauleiter war, ist\nrechtsfehlerfrei getroffen. Nach den Grundsätzen der\nRechtsprechung kommt es für die strafrechtliche Beurteilung nicht auf die rechtlichen Abmachungen an, sondern\nauf die tatsächlichen Verhältnisse bei Errichtung des\nBaus (RG DJ 1940, 707). Hier beschränkte sich- die Tätigkeit des Angeklagten VB nicht etwa nur auf die Planung;\ner gab vielmehr dem Unternehmer SchB die entscheidenden Weisungen: Als Sch@WB vorschlug, den Aushub mit\n\ndem Bagger vorzunehmen, erklärte er sich mit dieser billigeren, aber gefährlicheren Arbeitsweise einverstanden; er\ngab die Anordnung, die Arbeit in der Nähe des Giebels mit\nSpitzhacke und Schaufel auszuführen; ihm gab der frühere\nMitangeklagte SW Kenntnis von seiner Beobachtung, daß\nman mit der neuen Kellersohle 60 bis 80 cm tiefer komne,\nals das Fundament des Giebels des Nachbargrundstücks lag;\n\n- 10 =\n\nund daß man mit der Spitzhacke an die Unterseite des Giebels geschlagen habe und auf Sand gestoßen sei; ihn wies\nSW auf den schlechten Zustand des Mauerwerks hin;\n\nan ihn wandte sich SB wegen einer Anweisung, wie er\nsich angesichts dieser Umstände verhalten sollte; VoWD\ntraf daraufhin die Entscheidung, daß ein schräger Erdkeil\nstehen bleiben, Unterfangungs- und Abstützungsarbeiten aber\nnoch nicht ausgeführt werden sollten. SchB, erst nachträglich von den Entscheidungen VB unterrichtet, gab\ndann SW nur technische Einzelheiten zur Ausführung der\nAnordnungen VB an. Der Statiker Dipl.Ing. HB vies\nden Angeklagten BB: die Notwendigkeit der Abstützung\nund Unterfangung hir, der den Rat mit der Bemerkung, er\nwisse das, entgegennahm und Hg nicht etwa an Schn\nverwies, dem er jetzt die Rolle des Bauleiters zuzuschieben\nversucht. Als SchB an Nachmittag des 1. September die\nNotwendigkeit der Abstützung und Unterfangung erkannte, traf\nnicht er die erforderlichen Anweisungen, sondern schlug\n\ndie Arbeiten VW vor, der nach anfänglicher Ablehnung\nsich den Gründen Schw nicht verschloß und nunmehr\n\ndie entsprechenden Anordnungen erteilte. Alles das ergibt,\ndaß VD iie gesamte Bauleitung ausgeübt hat; daren\nwürde sich auch nichts dadurch ändern, daß in seiner Abwesenheit Sch oder SB die Arbeiten beaufsichtigt\nund Einzelanordnungen getroffen haben. Damit erledigen\n\nsich auch die Ausführungen zu II der Revisionsbegründung\nvom 15. Januar 1960 mit ihren Folgerungen aus R6GSt 57,\n\n205; denn ersichtlich durfte VD jederzeit mit bindenden Anordnungen in die Ausführung des Baues eingreifen,\n\nwar sich dessen bewußt und handelte entsprechend. Daß\nSEE zelegentlich seine Beobachtungen dem von ihm als unmittelbaren Vorgesetzten angesehenen Unternehmer Sch\nmitteilte, ist ebensowenig von Bedeutung, wie “wenn ein\n\n- 11 -\n\nHilfsarbeiter sich Weisungen nicht unmittelbar vom Bauleiter,\nsondern vom Polier geben läßt. Daß der planende Architekt,\nder bei Besuchen auf der Baustelle dort Anweisungen erteilt,\nstets\" Bauleiter sei, hat das Landgericht entgegen der Behauptung der Revision nicht zum Ausdruck gebracht. Die von\nder Revision herangezogene Entscheidung R6St 43, 326 betrifft eine andere Frage; dort war ein Angestellter des\nBauherrn dazu bestimmt, die Einhaltung der vom Unternehmer\ngegenüber dem Bauherrn übernommenen Verpflichtungen zu\nprüfen, nicht aber den Bau zu leiten. Es trifft auch nicht\nzu, daß die Strafkammer das Verhältnis zwischen den beiden\nAngeklagten verkannt hat. Vanghel ist verurteilt worden, weil\ner als Bauleiter Anordnungen für die Ausschachtung der Baugrube gegeben hat, ohne sich um die Beschaffenheit der Baugrube zu kümmern und die nach der Sachlage erforderlichen\nSicherungsmaßnahmen anzuordnen. Der Fehler VB befreite\nSCHE richt von der Pflicht, bei der Bauausführung die\nRegeln der Baukunst zu beachten, nämlich die Ausschachtung,\nwenn er schon nichts über die Beschaffenheit der Baugrube\nwußte, mit größter Vorsicht, aber nicht mit der rohen\n\nGewalt des Baggerlöffels und ohne Vorsichtsmaßnahmen\n\nfür die Nachbargrundstücke vorzunehmen.\n\ne) Bei_der Leitung des Baues hat der Angeklagte entgegen\nder Ansicht der Revision die Regel der Baukunst nicht beachtet, indem er Anweisungen für das Ausschachten der Baugrube gab, ohne sich darüber vergewissert zu haben, wie es\nin der Baugrube aussah und ob die Verhältnisse der Baugrube\nMaßnahmen zur Sicherung des Nachbargrunästücks erforderten.\n\nf) Die Strafkammer hat auf Grund der Gutachten der Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte\n\n4\n\n- 12 -\n\nVD vei Anwendung der von einem Bauleiter zu erwartenden\nSorgfalt vom Vorhandensein der Gewölbe und des Gewölbewiderlagers Kenntnis haben und mit nicht kompakter Auffüllung\nvon Gewölbezwickeln rechnen mußte, sie ist auch überzeugt,\ndaß bei Berücksichtigung der tatsächlich gegebenen Yerhältnisse die Arbeiten in einer Weise hätten ausgeführt werden\nkönnen, die das Einsturzünglück verhütet hätte. Was die\nRevision hiergegen anführt, stellt unzulässige Angrifie\ngegen die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung\ndar. Insbesondere geht der Hinweis auf die Bestimmung des\nSaarländischen Baugesetzes fehl, daß Abstützung? und\nSicherungsmaßnahmen nur nach Erfordernis geboten seien. Die\nStrafkammer hat festgestellt, daß hier solche Maßnahmen\nerforderlich waren. Fehl geht weiter die Überlegung\n\nder Revision, auch dann, wenn von der Notwendigkeit von\nSicherungsmaßnahmen ausgegangen werde, wäre möglicherweise\neine Maßnahme getroffen worden, die den Einsturz nicht\nverhindert hätte; denn die Pflicht gebietet, wirksame\nMaßnahmen zu treffen; eine technisch falsche Maßnahme\n\nwäre ebenfalls ein Verstoß gegen die Regeln der Baukunst\ngewesen.\n\n&) Die Rechtsausführungen der Revision über die Pflicht\nzum Handeln bei unechten Unterlassüungsdelikten liegen neben\nder Sache. Der Angeklagte hat die Gefährdung, den’'Tod und\ndie Körperverletzung nicht durch blosses Unterlassen, sondern\ndadurch verursacht, daß er gehandelt hat, indem er eine\nBaugrube unter Verletzung der Regeln der Baukunst ausheben ließ,\n\nh) Daß jedes Ausschachten unterhalb der Sohle des\nNachbargrundstücks verboten sei, sagt das Urteil nicht;\nes kann auch nicht dahin mißverstanden werden. Es stellt\nlediglich fest, daß die tiefe Ausschachtung eine Gefahr\n\n- 13 -\n\nbegründete, weil sie nicht sachgemäß vorgenommen wurde.\nDaß das Unglück durch richtige Maßnahmen hätte verhindert werden können, stellt das Landgericht fest.\n\ni) Nach der Überzeugung des Gerichts hat VD sich in\nkeinem Irrtum befunden; daß er sich nicht als Bauleitär\n\"gefühlt\" habe, ist seiner Zinlassung nicht zu entnehmen.\nEr hat die äntscheidungsbefugnis für sich in Anspruch genommen und hat entscheidende Anordnungen getroffen und\ndamit gerechnet, daß diese ausgeführt werden. Weder für\neinen Tatbestandsirrtum noch für einen Rechteirrtum\ngibt der Sachverhalt einen Anhalt. Die Verletzung der sowohl nach den Regeln der Baukunst als nach der allgemein gebotenen Sorgfaltsnflicht hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler festgestellt. Damit ist der innere Tatbestand der\n§§ 330, 222, 239 StGB gegeben.\n\nk) Die Strafkammer hat zu Recht die Verantwortung der\nAngeklagten für die Verletzungen bejaht, die vier Personen bei den Rettungsarbeiten erlitten haben. An der\nUrsächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für diese\nVerletzungen kann nach der das Strafrecht beherrschenden\nBedingungstheorie kein Zweifel bestehen. Daß bei dem\nEinsturz eines Gastwirtschaftsgrunästücks bei den Rettungsarbeiten Personen zu Schaden kommen können, ist für\nBaufachleute, wie es die Angeklagten eind, voraussehbar.\nDer Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung zu § 307:.846B\nvet’ RGSt' 40, 331)geht fehl; dort handelt es sich um\neine für die vorsätzliche Brandstiftung aus dem Wort-\n\nlaut des Gesetzes zu entnehmende Sonderregelung, nach\n\nder die Voraussetzungen des Tatbestandes der schweren\nBranästiftung nur gegeven sind, wenn der Tod von üenschen,\näle bei Entstehung des Brandes im Gebäude waren, unnmittel-\n\nus\n\n- 14 -\n\nbar durch den Brand verursacht wurde. Bei der fahrlässigen\nBrandstiftung hingegen gilt diese Beschränkung nicht; kommen bei einem fahrlässig verursachten Brande Personen zu\nSchaden, so gelten für die Anwendung der §§ 222, 230 StGB\ndie allgemeinen bei Fahrlässigkeitsdelikten zu beachten-\n\nden Grundsätze (RGSt 5, 202); diese rechtfertigen auch\n\nhier die Verurteilung der Angeklagten wegen der fahrlässigen Körperverletzung der bei den Rettungsarbeiten verletzten\n\nvier Personen.\n\n1) Hinsichtlich der Angriffe gegen die Strafzumessung wird\nauf oben B 1 f Bezug genommen.\n\nHiernach sind beide Revisionen zu verwerfen.\n\nDotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\n\nist in Urlaub, ortsabwesend .\n\nund daher an der Unterschrift Kirchhof\ngehindert,\n\nDotterweich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-21/2-str-196-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-21/2-str-196-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.748624+00:00"}}