{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-14_2_StR_399_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-14","aktenzeichen":"2 StR 399/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2117 032\n\n2 StR_399/60\n\nIm Namen des Volkes\n\n.\n\nIn der Strafsache\n| gegen\n\nden Lokomotivführer karl N ED aus vB-WEB, zeboren an @. ED ED in su zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. September 1960,an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nfür Recht\n\nAuf\ndes\nden\n\nDie\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\ndie Revision des Angeklagten wird das Urteil\nLandgerichts in Wiesbaden vom 21. März 1960 mit\nFeststellungen aufgehoben.\n\nSache wird zu'neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwlesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nByaen.ı\n\n- 2 -\n\nGründer\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1 StGB, teilweise in Tateinhelt mit fortgesetztem Verbrechen nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und teilweise mit fortgesetzter Blutschande (§ 173 Abs. 1 StGB) zu fünf\nJahren Zuchthaus verurteilt und. ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte äie Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts. |\n\n1.) Eine Verletzung des Verfahrensrechte sieht die\nRevision darin, daß die Strafkamner die Zeugin\nRenate RW vereidigt hat; nach ihrer Meinung\nstand § 60 Nr. 3 StPO einer Vereidigung entgegen.\n\nDiese Rüge greift durch.\n\nEin Verdacht der Beteiligung des Zeugen an der\nTat besteht dann, wenn zu vermuten ist, daß der\nZeuge in derselben Richtung strafbar tätig geworden ist, wie dem Angeklagten zur Last gelegt wirä.\nAuch ein entfernter Verdacht dieser Art reicht aus,\num die Voraussetzungen dieses Gesetzes zu bejahen\n(RG IW 1937, 2706 Nr. 21). Der Tatrichter entscheidet nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, ob ein solcher Verdacht besteht oäsr nicht. (RGSt 59, 166, 168).\nGrundsätzlich ist diese Ermessensentscheidung im\nRevisionsvarfahren nicht nachprüfbar; sie ist es\njeäoch insoweit, als dem Tatrichter dabe}- ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NIW 1952, 1102 Nr. 20;\n1953, 1402). Das ist hier der Fall. Allerdings blei-\n\noe nn\n\n-3-\n\nben die an der Blutschande beteiligten Verwandten\nabsteigender Linie straflos, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Daß der Angeklagte diese Straftat mit seiner Tochter Renate\n\nnoch nach ihrem 18. Lebensjenr verwirklicht het,\n\nist im Urteil zwar nicht ausdrücklich festgestellt.\nNach den ganzen Umständen ist dies jedoch sehr\nnaheliegend. Denn erst im BD 1959 hat die Tochter Kenate das Verhältnis mit ihrem Vater endgültig gelöst. Erst jetzt hat sie Anzeige erstattet,\nnachdem sie schon im @B 18 Jahre alt geworden war.\nDamit mag jedenfalls der erhebliche Verdacht ihrer\nBeteiligung an der Straftat des Angeklagten begründet sein. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis des Alters von IB Jahren\nnach dem Gesetz nur ein persönlicher Strafausschlie-Bungsgrund ist (vel. RGSt 64, 377) oder ob dieses\nAlter bei Verwandten absteigender Linie zu den Tatbestanäsmerkmalen der von ihnen begangenen, Blutschande zählt (vgl. RGSt 19, 391). Überdies hat die\nTochter Renate Rp mit ihrem Vater Ehebruch getrieben, so daß damit die Grundlage für die Anwendung des § 60.Nr. 3 StPO gegeben ist. Fehlender\nStrafantrag und noch nicht vorauggegangene Ehescheidung stehen dem nicht entgegen (vgl. dazu BGH Urteil 2 StR 550/59 vom 9. Dezember 1959).\n\nDie hiernach dem § 60 Nr. 5 StPO zuwider erfolgte Vereidigung der Zeugin | Renate REED vesründet die Revision und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, das auf diesem Rechtsfehler beruhen kann. |\n\n2.) Da mit der Aufhebung das Urteils die bisherigen Feststellungen der Strafkammer wegfallen, bedarf das sonstige Vorbringen der Revision keiner\nErörterung mehr.\n\nJedoch soll darauf hingewiesen werden, daß\nnach der Überprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge das angefochtene Urteil insofern einen sachlichrechtlichen Mangel aufweist, als die Strafkammer wiederholt bei ihrer Beweisführung zu der\nPersönlichkeit der Zeugin Renate Rip und\nihrer Glaubwürdigkeit die erst zu beweisende Tatsache voraussetzt, der Angeklagte habe sich in der\ngeschilderten Weise an seiner Tochter vergangen.\nSo wird mit Bezug auf die Zeugin gesagt, \"es wäre\nan sich nicht außergewöhnlich und durchaus verständlich gewesen, daß sie nach den Erfahrungen\nmit ihrem Vater vollends abgeglitten und moralisch\ngänzlich haltlos geworden wäre. Denn wenn der eigene Vater seine Tochter im kindlichen Alter auf\neine so üble und verwerfliche Art mißbraucht, sollte es nicht Wunder nehmen, daß das Opfer eines so\nschändlichen Verhaltens für dauernd Schaden davon-\n‚trägt und schließlich selbst auf die sohiefe Bahn\ngerät\". An anderer Stelle des Urteils bei ET-\nörterung der Frage der Wahrheitsliebe von\nRenate REED heißt es, daß sie bei dem Gespräch\nüber geschlechtliche Dinge mit einen anderen Mädchen es vielleicht mit der Wahrheit nicht genau\ngenommen habe, um hinter ihrer Gesprächspartnerin\nnicht zurückzustehen, \"zumal Renate REP auf\nGrund der Erlebnisse mit ihrem Vater genügend aus\nErfahrung zu dem Thema 'Geschlechtsverkehr' sagen\nkonnte\", Eine derartige Verwendung der erst durch\n\n- 5.\n\ndie Aussage der Zeugin zu beweisenden Tatsache als\nIndiz für die Bewertung ihrer Angaben und ihrer\nAussagetüchtigkeit in der Sache macht die Beweisführung rechtlich fehlerhaft (vgl. OGHSt 1, 117, 165).\nDies wird die Strafkammer in dem Urteil auf Grund\n\nder neuen Hauptverhandlung beachten müssen.\n\nBaldus Scharpenseel “ Dr.Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-14/2-str-399-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-14/2-str-399-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.676547+00:00"}}