{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-14_2_StR_231_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-14","aktenzeichen":"2 StR 231/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»\n\n2 StR 231/60 2117 03€\n\nIm Nanen des Velxkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Immobilienmakler Werner Ki .us Y@B-WEB; geboren an @: EB 1920 in Ch, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Tortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. September 1960, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenaispräsident Dr.Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nöundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n9, Dezember 1959\n\ni. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte der fortgesetzten Untreue in drei Fällen, des Tortgesetzten Betruges in vier Fällen sowie des\nBetruges in einem weiteren Falle schuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat - unter Freisprechung im übrigen - den Angeklagten verurteilt\n\n1. wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen, davon\nin einem Falle teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts in Offenbach/Main von 13.Närz\n19558 rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\nGefängnis sowie zu zwei Gelästrafen von 200 DM und\n800 DM,\n\n2. wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr unä sechs Monaten sowie zu\neiner Gelästrafe von 1000 TA.\n\nAußerdem hat es ihm für die Dauer von fünf Jahren die\nAusübung des Maklerberufes untersagt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und erhebt die Sachbesclwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt unä daher unbeachtlich,\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der aılgemeinen Sachbeschwerde hat in mehrfacher Hinsicht\nQurchgreifenäie rechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch ergeben, die zu dessen Abänderung geführt haben.\n\n1. Beizutreten ist allerdings der rechtlichen Beurteilung der Strafkammer im Falle des Bauvorhabens\nBIEEBStraBe & in VED-KE (Adschnitt II 7 der\nUrteilsgründe). Mit Recht hat sie hier darin, daß der\nAngeklagte die ihn nur für den Aufbau des Hauses als °\nMieterdarleher oder verlorene Zuschüsse gezahlten Beträge von insgesamt 2 700 DM anderweitig verwendet hat,\nein fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen den Treubruchtatbestand des § 266 StGB gesenen,\n\n2. Ebensowenig zu beanstanden ist auch ihre Auffassung, der Angeklagte habe im Falle des Projekts\nR@Btraße WB (Anschnitt II 6 der Urteilsgründe) durch\nsein Verhalten gegenüber den Wohnungssuchenden VigEE>\nund HB dic in üen Verträgen mit diesen von ihm\nübernommene Treupflicht verletzt und dadurch den Vertragspartnern Nachteile zugefügt, indem er die ihnen\nzugesagten und mit ihren Mitteln (Baukostenzuschuß und\nMieterdarlehen) errichteten Wohnungen an andere Bewerber vergeben hat, ohne die ihm allein für den Aufbau\nzur Verfügung gestellten Gelder zurückzuzanlen. Damit\nhat er, wie das Landgericht unter Berücksichtigung\nder Entscheiäung BGHSt 8, 271 = NW 1956, 312 zutreffend angenommen hat, jeweils die Nerkmale des § 266\nAbs, 1 StGB (Treubruchtatbestand) sowohl zur äußeren\nwie zur inneren Tatseite verwirklicht.\n\n3. a) Nicht gefolgt werden kann jedoch in den\nFällen der Projekte Wei, Fr@W@straße @ und\nToDstrase @ (Abschnitte II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe) der Ansicht des Landgerichts, daß sich\nder Angexlagte hier denjenigen Wohnungssuchenden gegenüber, von denen er auf Grund der Zusage oder Vernietung einer Wohnung in einem der angeblichen Bauvorhaben Zahlungen auf Baukostenzuschüsse entgegen-\n\ngenonmen hat, der Untreue in Tateinneit mit Betrug\nschuldig gemacht habe,\n\nNach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte, wie er wußte, bei allen drei Projekten\naußerstande, die Wohnungen, für deren Erstellung er\nsich Baukostenzuschüsse versprechen und geben ließ,\nzu:erricnten und den Wohnungsbewerbern zur Verfügung\nzu stellen. Er hat diese damit, wie das Landgericht\nrechtsirrtumsfrei ausführt, durch Täuschung und\nIrrtumserregung zu den ihr Vermögen schääigenden Verfügungen veranlaßt, und zwar in der Absicht, sich\nVermögensvorteile zu verschafien, auf die er mangels\nseines -— ihm bekannten — Unvermögens, die zugesagten\nGegenleistungen zu erbringen, keinen Rechtsanspruch\nhatte. Leshalb Vegegnet die Annahme des Betruges\nkeinen Bedenken.\n\nHingegen wa” für die Verurteilung wegen Untreue\nkein taum, Ler Angeklagte hat zwar in den vertraglichen Abmachungen mit den Wohnungsbewerbern aem äußeren Anscheine nach die Verpflichtung übernommen, deren Vermögensinteressen durch die vereinbarte Verwendung der Baukosteuzuschüsse wahrzunehmen. In Wirklichkeit war aber, wie aus dem Urteil hervorgent,\nsein Vorsatz von Anfang an darauf gerichtet, die ihn\nals Baukostenzuschüsse übergebenen Gelder für eigene\nZviecke und zu eigenem Nutzen zu gebrauchen, Er hat\nalso gar nicht, wie die Strafkammer an mehreren Stellen des Urteils bemerkt, die Wohnungen nicht verschaffen und die Gelder auch nicht zweckentsprechend\nverwenden \"können\", sondern hat dies von vornherein nicht\nwollen. Infolgedessen war sein vertragswiäriges Verhalten jeweils nur die Ausnutzung des schon\n\nvollendeten Betruges, nicht aber die Verwirklichung des\nTatbestandes der Untreue.\n\nb) Ob der Meinung der Strafkammer uneingeschränkt\nbeizupflichten ist, im Falle des Projektos Vegiiin\nsei das betrügerische Vorgenen des Angeklagten bei\nden Einzelnandlungen gegenüber den Wohnungssuchenden\nTEE und Ka nicht über das Stadium des Versuchs\nhinausgegangen, braucht nicht entschieden zu werden,\nweil der Angeklagte hierdurch keinesfalls veschwert\nist.\n\nc) Durchgreifenien Beäenken unterliegt hinwiederum die Beurteilung der Strafkammer hinsichtlica\ndes rechtlichen Vernältnisses, in dem die verachiedenen Rechtsverletzungen zueinander stehen. Von einem\neinzigen fortgesetzten Vergehen kanrı nach üen Feststellungen des Urteils keine Rede sein. Zwar mag mit\ndem Landgericht zugunsten des Angexlagten angenommen\nwerden, daß die Betrugshandlungen, soweit sie dasselbe Projext betrefiien, auf einem einheitlichen, die\ngesamte hierauf gerichtete strafbare Tätigkeit von\nvornherein umfassenden Vorsatz beruhten. Ein solcner\nsich auf alle drei Projekte beziehender Gesamtvorsatz\nwar jedoch nicht gegeben. Die Tatsache, daß der Angeklagte die Projekte nur auigegritifen hat, um auf diese\nWeise zu Geld zu kommen, das er für die Bezahlung\nder beim Aufbau des Hauses Go@iBstraße W entsta:.:-\nnen Schulden gebrauchte, rechtfertigt nicht die Anraı-\nme eines Gesamtvorsatzes. Hierfür genügt es nicht, daß\nsich ein fäter, der in einer finanziellen Notlage ist,\nzu deren Bekebung entschließt, Straitaten zu begehen,\nderen Ausführung nach Ort, Zeit unäü Art noch völlig\n\n- 17T -\n\nungewiß ist. Erforderlich ist vielmehr, daß der Vorsatz des Täters von Anfang an auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten,\nnach und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg &®-\nrichtet ist. An dieser Voraussetzung fenlt es hier;\ndenn der Angeklagte hat, wie das Urteil ergibt, die\nverschiedenen Projekte aufgegriifen, wie sie sich inm\ngerade boten. Er hatte also weder bei Ger \"Inangriflnahme\" des ersten Projekts die \"Durchführung\" der beiden anderen noch bei der \"Verwirklichung\" des zweiten\ndie \"Ausfünrung\" des dritten Projektes in seinen\nWillen aufgenommen.\n\nSomit kann der Auffassung der Strafkammer nicht\nbeigetreten werden, die bei der \"Durchführung\" der\ndrei Projekte begangenen Straftaten seien als eine\nfortgesetzte Handlung zu werten. Liese rechtliche\nwürdigung läßt sich auch nicht mit der Erwägung halten, der Angeklagte sei hierdurch nicht beschwert;\ndenn es ist nach den im Urteil wiedergegebenen Tatzeiten nicht auszuschließen, daß bei diesem oder jenem\nProjekt das betrügerische Vorgehen des Angeklagten\nschon vor dem 153. März 1958, dem Tage der Verkündung\ndes Urteils des Amtsgerichts in Offenbach, beendet\nwar, so daß die dort ausgesprochene Strafe mit den\niür die Betrugstaten oder einen Teil von innen u\nerkennenden Strafen auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden müßte,\n\nNach alledem können nur die Betrugshandlungen,\ndie dasselbe Projekt betreffen, rechtlich als eine\nTat behandelt werden, so daß der Angeklagte in den\nFällen der drei Proiekte Weib, KIn@i&trase &\nund SEWDstraße WB jeweils des fortgesetzten Betruges schuldig ist.\n\nAus den dargelegten Gründen folgt zugleich, wie\nhier ergänzend bemerkt sei, daß die zuvor im Abschnitt 2 erörberten Untreuehandlungen (Projekt RB-\nstraße @), dic das Landgericht in die von ihm angenommene einheitliche Fortsetzungstat mit einbezogen\nhatte, ebenfalls ein selbständiges fortgesetztes\nVergehen, und zwar nach § 266 StGB bilden.-Die Annahme\neiner einzigen fortgesetzten Handlung würde sich hier\nim übrigen auch deshalb verbieten, weil die Rechtsverletzungen nicht denselben gesetzlichen Tatbestand betreffen,\n\n4. Im Falle des Projekts Go@WlBstrase WW (Anschnitt II 1 und 2 der Urteilsgründe), in dem die\nStrafkammner das Verhalten des Angeklagten gegenüber\nden Wohnungsbewerbern, von dem Einzelakt zum Nachteil\nCORE abgesehen, durchweg als fortgesetzte Untreue\nin Tateinheit mit fortgesetztem Betrug gewüräigt hat,\nhält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung gleichfalls nicht überall stand.\n\na) Zwar begegnet die Auffassung, der Angeklagte abe sich den Wohnungssuchenden BB und\nDB gegenüber des Betruges schuldig \"gemacht,\nim Ergennis keinen Bedenken. Er hat nämlich, wie im\nUrteil festgestellt ist, beide Bewerber über den\nTermin getäuscht, zu dem die Wohnungen beziehbar sein\nwürden, in dem Bewußtsein, daß die geuaue oder ZU.-\nmindest ungefähre Einhaltung der angegevenen Termine für deren Entschluß, einen Mietvertrag mit dem\nAngeklagten abzuschließen und ihm ein Mieterdarlehen\nzu geben, von entscheidender Bedeutung war. Damit\n\nhat er in den beiden Wohnungsbewerbern einen Irrtum\nerregt, auf Grund dessen diese ihnen nachteilige Vermögensverfügungen vorgenommen haben, wobei er in der\nAbsicht handelte, Vermögensvorteile zu erlangen, auf\ndie er wegen seines - ihm bekannten - Unvermögens,\ndie zugessgten Fertigstellungsterrmine auch nur annähernd einzuhalten, keinen Rechtsanspruch hatte.\n\nHingegen sind hier die Voraussetzungen Lür eine\nVerurteilung wegen Untreue aus den gleichen Gründen\nnicht gegeben, wie sie oben im Abschnitt 3 a) zu den\nFällen der Projekte Ve. kn@Wstrase @& und\nTomBstraße WB üargelegt worden sind. Alleräings\nhat der Angeklagte - hier wie dort - die ihm allein\nzum Aufbau Garlenensweise zur Verfügung gestellten\nund damit zweckgebundenen Beträge nicnt den Vertragsbedingungen entsprechend verwendet, Indessen hat er\ndies, wie im Urteil ausärücklich hervorgehoben ist,\nvon Anfang an nicht vorgehabt. Daher kann auch hier\nin seinem vertragswidrigen Verhalten nur die Ausnutzung des jeweils schon vollendeten Betruges gesehen werden unä keine den Tatbestand des § 266 StGB\nerfüllende Untreuehandlung.\n\nb) Umgekehrt erfüllt das Vorgehen des Angeklagten gegenüber den Wohnungssuchenden Sch ;\nI 3 — N und Ruß> allein die Merkmale der Untreue.\nSie hat die Strafkammer mit Recht durch die Handlungsweise des Angeklagten als verwirklicht angesehen, da nicht erwiesen ist, daß er von vornherein\nin der Absicht gehandelt hat, den Bewerbern die\nihnen vermieteten Wohnungen nicht zu überlassen.\n\n- 10 -\n\nJedoch liegt darin, daß der Angeklagte uuf Grund\neines nach Abscnluß der Mietverträge gefaßten Entschlusses die Wohnungen anderweitig vergeben und diese Tatsache den Vertragspartnern nicht mitgeteilt\nhat, kein Betrug. Vielmehr bildet die Verhinderung\nder Wohnungsverschaffung durch den Bauherrn zusanmen mit der Nichtrückzahlung des Baukostenzuschusses,\nwie der Bundesgericntshof in der von der Strafkammer\nangeführten Entscheidung BGHSt 8, 271 des näheren\nausgeführt hat, gerade die Verletzung der von dem Bauherrn übernommenen Treupflicht und die hierauf beruhende Nachteilszulügung. Inwiefern ein weiterer\nSchaden noch Gadurch eintreten soll, daß er das von\nihm selbst herbeigeführte Unvermögen, die Wohnungen\nvertragsgemäß zu überlassen, verschweigt, ist nicht\nersichtlich. Wohl werden durch das Unterlassen der\nMitteilung die Vertragspartner geninaert, ihre Rückzahlungsansprüche sogleich geltend zu machen, Indessen handelt es sich bei dem Verlangen auf Rückzanlung\ndoch nur darum, den durch die Veruntreuung bereits\nentstandenen Schaden nachträglich zu beheben. Im\nübrigen würde die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei zur Offenbarung seines treuwidrigen\nVorgehens vexpflichtet gewesen, darauf hinauslaufen,\ndaß er sich selbst einer strafbaren Handlung hätte\nbezichtigen müssen. Eine Rechtspflicht hierzu besteht aber nicht.\n\nc) Nur gegenüber der Wohnungsbewerberin Brei\nhat sich der Angeklagte neben der Untreue, deren\nVoraussetzungen die Strafkammer rechtsirrtumsfrei\nbejaht hat, auch eines Betruges schuldig gemacht, der\nallerdings zu dem Vergehen der Untreue nicht, wie\n\n- 11-\n\ndas Landgericht annimmt, im rechtlichen Verhältnis\nder Tateinheit steht, sondern eine rechtlich selbständige Handlung bildet. Nach den Feststellungen\ndes Urteils hat hier der Angexlagte auf Grund eines\nneuen Entschlusses die Wohnungsbewerberin, nacndem\ner die ihr zugesagte Wohnung anderweitig vermietet\nhatte, ohne den empfangenen Baukostenzuschuß zurückzuzahlen, durch die unwahre Behauptung, er könne\n\nihr in einem anderen Hause schneller eine Wohnung\nverschaffen, zur Zahlung weiterer 1000 Lil veranlaßt. Damit hat er in der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, äurch Vorspiegelung falscher Tatsachen bei Frau Br einen Irrtum erregt, zufolge üessen sie über ihr Vermögen verfügt hat, das dadurch über den schon äurch die\nTreupflichtverletzung des Angeklagten eingetretenen Schaden hinaus eine zusätzliche kEinbuße erfuhr,\n\nd) Lie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zun Nachteil des Wohnungsbeverbers Ci\nist rechtsbedenkenfrei. Näherer Ausfünrungen hierzu bedarf es nicht.\n\ne) Die von der Ansicht der Straikammer zum\n\nTeil abweichende rechtliche Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten im Falle des Projekts\nCote WB 1äßt die Annanme einer einneitlichen\nfortgesetzten Handlung, wie sie dem Jirsil zu Gun\nde liegt, wegen der Verschiedenartigkeit der kecr'isverletzungen nicht zu. Auch das betrügerische Vorgenen gegenüber der Wonnungsbewerberin Br eröffnet nicht die Möglichkeit,die mehrfachen Geset-\n\nmn 2 um msn. mi mm 1\n\nES EN Den te\n\n- 12 -\n\nzesverstösse als eine Handlung im Rechtssinne zu\nwürdigen, weil äor Betrug gegenüber der zum Nachteil von Frau Br begangenen Untreue eine\nrechtlich selbständige Tat ist. Das strafbare\nVerhalten des Angeklagten bildet demnach hier unter der Voraussetzung, daß die sonstigen Betrugsvergehen wie auch die Untreuehandlungen jeweils\nauf einem Gesamtvorsatz beruhen, was im Hinblick\ndarauf, daß es sich um dasselbe Pro,ekt handelt,\nbejaht werden kann, eine fortgesetzte Untreue,\neinen fortgesetzten Betrug und einen weiteren Betrug.\n\n5. Insgesamt ergibt sich somit folgende rechtliche Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten:\n\na) im Falle des Projekts Go@Wbstraße &\nanti „eine fortgesetzte Untreue, ein fortgesetzter Betrug und ein weiterer Botrug,\n\nb) in den Fällen der Projekte Ve:\nRh@Bstrese @B und TED strase @ je\n\nein fortgesetzter Betrug,\n\nc) in den Fällen der Projekte R@WWstraie\nund MB-KoB, EIEEEUUtrase @ je eine\n\nfortgesetzte Untreue.\n\nDas Urteil im Schuldspruch demgemäß abzuändern, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ler Angexlagt«\nist zwar auf die Möglichkeit dieser von dem kröfinungsbeschluß teilweise abweichenden Würdigung\ndes rechtlichen Verhältnisses der einzelnen Straftaten zueinander nicht hingewiesen worden. Dessen\nbedarf es jeäoch nicht, weil nach den Urteilsgrün-\n\nden, insbesondere im Hinblick auf die darin wiedergegebene Einlassung des Angeklagten mit Sicherheit\nausgeschlossen werden kann, daß er sich insoweit auf\neinen entsprechenden Hinweis hin anders verteidigt\nhätte, als er es getan hat.\n\nDie Anderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch zur Folge. Allerdings bleibt der Schuldspruch im Falle\ndes Projekts WD-“ WB, Biete © uneingeschränkt bestehen, Indessen ist es bei dem Unfang\nder Änderung zweckmässig, daß äie Strafkammer Gelegenheit erhält, über den Strafausspruch im ganzen\nneu zu befinden, zumal Ga nicht ohne weiteres verneint werden karn, Gaß die in den anderen Fällen\nerkannten Strafen von gewissen Einfluß auf die Bemessung der an sicn zwar nicht honen Einzelstrafe von\ndrei Monaten Gefängnis uni auf die Geldstrafe von\n200 IM gewesen sind.\n\nDie Strafkammer wird also nunmehr unter Beachtung der Vorschrift des § 355 Abs. 2 StPO für die\nverschiedenen rechtlich selbständigen Handlungen\nStrafen festzusetzen und diese auf eine oder mehrere\nGesamtstrafen zurückzuführen haben. Dabei wird sie\nim Hinblick auf die nach § 79 StGB vorgeschriebene\nEinbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts in\n\nOffenbach vom 153. März 1958 ausgesprochenen Gefängnis-\n\nstrafe auf eine möglichst genaue Feststellung der\nTatzeiten, vor allem in den Fällen der Projekte\nVe. KEr@Bstrade WB und vesirase WB Wert\nlegen müssen, Ferner darf sie nicht übersenen, daß\nmit den Strafen auch das Berufsverbot aufgehoben wor-Gen ist und daß deshalb hierüber ebenfalls von neuem\nentschieden werden muß. Schließlich sei daraui hinge-\n\nand nn nn en nen\n\n- 14 -\n\nwiesen, daß bei der Bildung mehrerer Gesamtistrafen\noder einer Gesamtstrafe und einer weiteren Strafe\n\nder Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft erkennen lassen muß, auf welche der Strafen\n\nsie angerechnet worden ist.\n\nBaldus Scharpensecl Dr.Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-14/2-str-231-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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