{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-07_2_StR_368_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-07","aktenzeichen":"2 StR 368/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_368/60\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Vertreter Dr. med. Ric-Mac S aus CE,\ngeboren am WW. ED WB ir ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenats»räsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nEundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n- Justizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 4. April 1960 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgenoben, soweit der Angeklagte wegen Fremndabtreibung in\narci Fällen verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nund Einstellung im übrigen wegen teilweise gemeinschaftlich\nbegangener Fremdabtreibung in drei Fällen sowie gegen Sicherbietens zur Begehung eines Verbrechens (§§ 49 a Abs. 2, 218\nAbs. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus\nverurteilt.\n\nMit ceiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\n1. Verfahrensbeschwerde;\n\na) Soweit die Revision Verletzung des § 55 StGB behauptet, berücksichtigt sie nicht, daß nach der Rechtsprechung\ndie Verletzung dieser Vorschrift eine Revision nicht wirksam begründen kann (BGHSt 11, 213),\n\nb) Das Vorbringen der Revision, daß die Zeugin Maas in\nihrer Aussage sich einer strafbaren Handlung, des Ehebruchs,\nbezichtig$ habe, und deshalb ihre Vereidigung durch die Strafkammer gegen § 60 StPO verstoße, ist unbegründet. Der Ehebruch ist keine Tat, die den Gegenstand der Untersuchung in\ndem gegenwärtigen Strafverfahren bildet.\n\nc) Weitere Verfahrensrügen sind nicht zulässig begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.\n\nd) Hinsichtlich der Erklärungen von Beteiligten nimmt\ndie Revision in ihren Ausführungen wiederholt auf die Sitzungsniederschrift Bezug. Demgegenüber ist darauf hinzuveisen, daß die Förmlichkeiten, die in die Sitzungsniederschrift\naufzunehmen sind, in den §§ 272, 273 StPO angegeben werden.\n\nDie ausschließliche Beweiskraft des § 274 StPO gilt nur für\ndiese Förmlichkeiten des Verfahrens. Dazu gehört der Inhalt\nvon Erklärungen des Angeklagten oder sonstiger Beteiligter\nsowie von, Zeugen nicht (vgl. dazu RGSt 58, 58).\n\n2. Sachrüge:\n\na) Soweit die Revision die Feststellungen der Strafkanmer bekänpft und Ergänzungen zum Sachverhalt des Urteils\nbringt, ist sie unbeachtlich,. Denn Gegenstand dieses Rechtsmittels künnen nur Rechtsrügen sein (§ 337 StPO).\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf ürund\nder allgemeinen Sachrüge hat im Schuldspruch keinen durchgreifenden kechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere ist\ndie Mittäterschaft.äes Angeklagten in den einschlägigen\nFällen bedenkenfrei festgestellt.\n\nb) Dagegen gibt die Strafzumessung der Strafkammer zu\nrechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nDas Gericht geht davon aus, daß die drei Fälle der\nvollendeten Fremdabtreibung auf Grund ihres erheblichen Unrechtsgehalts nicht als minder schwere Fälle im Sinne des\n§ 218 Abs. 3 StGB \"qualifiziert\" werden könnten.\n\nDiese Begründung ist nicht ausreichend. Denn für die\nBeantwortung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, kann auf den äußeren Hergang der Tat und den eingetretenen Erfolg allein nicht abgestellt werden. Auch die\nRersönlichkeit des Täters und die innere Tatseite müssen\nin Einzelfalle bei dieser Beurteilung in Betracht gezogen\nwerden. Das Gesetz selbst zeigt die Voraussetzungen für\ndie Kennzeichnung einer Tat als eines minder schweren Falles nicht auf. Allgemeine Gesichtspunkte lassen sich hier-\n\n-4-\n\nfür nicht angeben. In dem Urteil BGHSt 4, 8 ist bereits dargelegt, daß die Frage, ob die Straftat und damit der Fall\nels schwer oder minder schwer zu werten ist, nur aus der sesamtheit aller Umstände zur äußeren und inneren Tatseite\nrichtig beurteilt werden kann. Da die Strafkammer zur Verneinung eines minder schweren Falles bei den vollendeten\nAbtreibungen ohne nähere Ausführungen allein auf den erheblichen Unrechtsgehalt \"der Straftaten abgestellt hat - der\nschon in der Strafandrohung für das vollendete Verbrechen\nim Gesetz zum Ausdruck kommt -, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß sie der inneren Tatseite nicht die gebührende\nBerücksichtigung hat zuteil werden lassen.\n\nNaeh Ansicht des Gerichts hat der Angeklagte seine\nTaten teilweise aus grob eigennützigen Beweggründen begangen. In welchen Fällen der Verurteilung dies zutrifft\nund in welchem Maße dabei ein Eigennutz des Angeklagten\nfestzustellen ist, ergibt das Urteil indessen nicht zuverlässig. Auch hierüber muß im Interesse einer sicheren\nBewertung der einzelnen Straftaten Klarheit bestehen.\n\nDiese Mängel der Begründung des Urteils führen zur\nsufhebung des Strafausspruchs in den drei Fällen der\nvollendeten Abtreibung. Dies hat die Aufhebufg der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat sonst keinen Rechtsmangel ergeben; die weitergehende Revision ist daher zu\nverviexrfen.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-07/2-str-368-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-07/2-str-368-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.609901+00:00"}}