{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-07_2_StR_364_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-07","aktenzeichen":"2 StR 364/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 364/60\n\n2117 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann-Fabrikanten-E> (LCD) X REED\naus CEWD-ID/IEEB, geboren an BD. ED EB in\nCD /TEW; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Münzverbrechens u.8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. September 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter zn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 18. Januar 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 19. Januar 1960 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monste übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Münzverbrechens nach § 147 StGB in Tateinheit mit Betrug sowie\nwegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Ferner\n\nLat sie auf Einziehung der beschlagnahmten - falschen -\nDollarnoten im Nennbetrag von 9.890 US-Dollars und einer\n\nLedertasche erkannt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrügen scheitern schon daran, daß sie\nnicht innerhalb der Zweiwochenfrist erhoben worden sind,\nwie sie 3 345 Abs. 1 StPO für die Anbringung der Revisionsbegründung vorschreibt. Zwar ist das Urteil an den zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigten Verteidiger\nun 21. April 1960 zugestellt worden, und die von ihn gefertigte Begründung ist am 5. Mai 1960, also innerhalb zwei\nwochen seit dem 21. April 1960, bei dem Lanägericht eingegangen. Inäcssen war das Urteil dem Angeklagten persönlich\nschon tags zuvor, nämlich am 20. April 1960 zugestellt worden.\nDadurch ist an diesem Tage die Frist zur Begründung der Revizion in Lauf gesetzt worden. Mit der späteren Zustellung\ndcc Urteils an den Verteidiger konnte keine neue Frist ein-\n‚cleitet werden, weil es für das einheitliche Rechtsmittel\n\ndes Angeklagten nur eine Begründungsfrist geben kann (RG JwW 1936,\n1378). Diese mit der Zustellung vom 20. April 1960 begonnene\nFrist war aber am 5. Mai 1960, dem Tage des Eingangs der Revisionsrechtfertigungsschrift beim Landgericht, bereits abgelaufen.\n\ns\n\\\n’\n\nZu einer anderen Beurteilung kann auch nicht der Umstand führen, daß der Verteidiger schon in der Revisionseinlegungsschrift die Verletzung formellen Rechts schlechtnin gerügt hatte. Eine allgemeine Verfahrensbeschwerde ist\nnicht zulässig; das Gesetz schreibt in § 344 Abs. 2 StPO\nausdrücklich vor, daß bei Anfechtung des Urteils wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren die den Mangel\nenthaltenden Tatsachen in der Begründung angegeben werden\nmüssen.\n\nEbensowenig kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wegen Versäumung der Begründungsfrist in Betracht;\ndenn die Frist ist durch die in der Einlegungsschrift ordnungsmäßig erhobene Sachbeschwerde gewahrt worden, so daß\nein Fall der Säumnis nicht gegeben ist (BGHSt 1, 44).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher\nHinsicht hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfchler ergeben. Die Arwendung der von der Strafkammer ange=-\nzogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz.\n\nAlierdings könnte im Falle der Übergabe des Wechsels\nüber 1.500 DM und der gefälschten Bürgschaftserklärung an\nden Zeugen die Sachdarstellung zu gewissen Bedenken dahin Anlaß geben, ob die Erwägungen der Strafkamner\nzun Umfange des Vermögensschadens durchweg rechtlich zutreffend sind. Dort heißt es nämlich, MED habe dem\nAngeklagten, nachdem dieser ihm jene Papiere übergeben habe,\n500 DM ausgehändigt und sein Verlangen nach sofortiger Beeleichung der Forderung - in Höhe von 1.000 DM — aufgegeben,\ndie er bereits aus dem Verkauf einer Zigarettendose gegen\nden Angeklagten hatte; dieser sei sich auch bewußt gewesen,\nduß er auf die Stundung seiner Schuld sowie auf die Auszahlung der 500 DM keinen Anspruch gehabt habe, und er habe\n\nA»\n\nzudem mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt, daß\ner nicht in der Lage sein werde, den Betrag von 1.500 DM\nbei Fälligkeit des Wechsele:zu bezahlen.\n\nDiese Darlegungen könnten, für sich gesehen, so zu\nverstehen sein, daß die Strafkammer den durch die Hand=-\nlungsweise des Angeklagten dem Zeugen MB erwachsenen Schaden nicht nur in der Hingabe weiterer 500 DM,\nsondern auch in der Stundung der Forderung von 1.000 DM\ngesehen hat, Dem würde hinsichtlich der Stundung nicht\nohne weiteres beigetreten werden können, weil, wie aus\nden übrigen Feststellungen des Urteils hervorgeht, der\nAngeklagte weder in diesem Zeitpunkt noch später Geldmittel besaß oder auch nur zu erwarten natte. Da er also\nzur Begleichung der Schuld außerstande war, dürfte es mehr\nals zweifelhaft sein, ob das Vermögen des Zeugen iiEEED\ndurch die Aufgabe des Verlangens nach sofortiger Bezahlung\nder Forderung von 1.000 DM noch eine - weitere - Einbuße\nerlitten hat.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer bei der rechtlichen\nWürdigung zur äußeren und zur inneren Tatseite machen aber\nzureichend deutlich, daß sich die Strafkammer des rechtlich bedeutsamen Schadensumfanges bewußt gewesen ist.\n\nSelbst wenn sie jedoch insofern unrichtigen Erwägungen\nRaum gegeben haben sollte, wird dadurch das Urteil in seinem\nBestand nicht gefährdet. Mag dann auch der durch die Machenschaften des Angeklagten angerichtete Schaden des Zeugen\n“OB nicht so groß gewesen sein, wie das Landgericht\nmöglicherweise angenommen hat, so kann doch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß es die für diese Tat erkannte, nicht übermäßig hohe Einzelstrafe von @eun Monaten\nGefängnis niedriger bemessen hätte und damit gegebenenfalls\n\nauch zu einer geringeren Gesamtstıafe gekommen wäre. Einmal\nwürde die rechtliche Beurteilung des Vorgehens als eines\n\n- 5»\n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung verübten vollendeten Betruges keine Änderung erfahren; zum anderen würde die tatrichterliche Würdigung der Begehungsweise nicht berührt\nwerden, deren Hemmunsslosigkeit das Landgericht als besonderen Strafschärfungsgrund ausdrücklich hervorgehoben hat.\n\nIm übrigen geben die Ausführungen des Urteils weder hinsichtlich des Schuldspruchs noch der Strafbemessung zu irgendwelchen Bemerkungen Anlaß.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-07/2-str-364-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-07/2-str-364-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.590110+00:00"}}