{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-07_2_StR_354_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-09","aktenzeichen":"2 StR 354/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"’ 47\n\n_ 354/60 2117 037\n\nIn Namen des vVolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nien Zahnarzt Dr. Werner _D aus R@EERED/: REED.\niort geboren an B:. ED ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nvegen Verführung einer männlichen Person zur Unzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 7. September 1960 in der Sitzung vom 9. September 1960,\nen denen teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpensael\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Februar 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der wiederholt\nwegen Unrzucht mit Männern bestraft worden ist, wegen Verbrechene nach § 175 a Nr. 3 StGB (Fall Ku) und wegen Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen (ve VB und\nXD) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts rügt,\nhat zum Teil Erfolg.\n\n1. Tarauf, daß die Zeugen Kug und KB über ihr Recht\nzur Auskunftsverweigerung entgegen 8 55 äbs. 2 StPO nicht\nbelehrt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden\n(BGHSt 11, 213).\n\n2. Die Ausführungen der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, dessen\nSchlußfolgerungen jedoch in keinsr Richtung zu beanstanden\nsind.\n\nzwar mag die Erwägung des Landgerichts im Falle II 1\n(vo VB), die Einlassung des Angeklagten, wegen des\nSchweißgeruchs des Zeugen sei es nicht zur Unzucht gekommen,\nsei unglaubhaft, für sich betrachtet nicht unbedenklich sein.\nTas wendgericht meint, bei der gleichgeschlechtlichen Veranlaguua des Angeklagten, der sich vornehmlich zu jüngeren\niinnern hingezogen fühle, widerspreche es jeder Lebenserfubrung, daß er deswegen wirklich vaniseinem Vorhaben, mit vo\nVORED Unzucht zu treiben, abgelassen haben solle, nachdem\n>? z”ı den ganzen Abend über in verschiedenen Lokalen freigealten und schon ein Hotelzimmer gemietet hatte.\n\nIm Zusammenhang mit den sonstigen Ausführungen des Urteils\nkann diese Beweiswürdigung jedoch rechtlich nicht beanstandet\nwerden, Dem Urteil ist zu entnehmen, daß das Landgericht seine Überzeugung über den Tathergang aus der für glaubwürdig\ngehaltenen Aussage des Zeugen ve VB. sie noch zum Teil\ndurch die Einlassung des Angeklagten bestätigt wurde, gewonnen\nhat. Mit ihren Ausführungen über die Lebenserfahrung hat die\nStrafkammer dem Zusammenhang nach nur sagen wollen, daß der\nbehauptete starke Schweißgeruch vgp VD diese ihre Überzeugung nicht erschüttere oder ausräume, da nach der Lebenserfahrung gleichgeschlechtlich Veranlagte sich dadurch in\neiner Lage, wie sie hier festgestellt worden ist, nicht (oder\näoch nicht immer) von ihrem Vorhaben zurückschrecken lassen.\nTine solche Beweisführung ist denkgesetzlich möglich. Ein\nKechtsfehler würde darin nur dann liegen, wenn das Landgericht einen jede andere Möglichkeit ausschließenden Erfahrungssatz aufgestellt hätte, oder wenn der entgegengesetzte Schluß\nzwingend gezogen werden müßte. Beides trifft nicht zu.\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin zeigt in den Fällen ve VB und xD keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n4. Bei der Verurteilung wegen Verführung des 16jährigen\nHeinz Ku@® zur Unzucht fehlt es an der einwandfreien Feststellung des inneren Tatbestandes. Die Strafkammer legt dar,\nder Angeklagte habe auf dessen Willen eingewirkt, um ihn zur\nUnzucht, die dieser an sich nicht gewollt habe, geneigt zu\n„achen. Dabei geht das Landgericht jedoch nicht darauf ein, ob\nder Angeklagte wußte, daß Kup nicht zur Unzucht geneigt war.\nDie winlassung des Beschwerdeführers ging u.a. dahin, er habe\nsngenommen, Ku@® sci ein Strichjunge. Während die Strafkammer\nandere Behauptungen des Angeklagten als Schutzbehauptungen\nung :ls widerlegt ansieht, geht sie auf diese Einlassung des\n\nAngeklagten und darauf, welchen Eindruck das Verhalten von\nKup auf ihn machte, überhaupt nicht ein. Glaubte der Angeklagte aber, Ku@® sei ein Strichjunge und zur Unzucht geneigt, fehlt es an dem inneren Tatbestand der Verführung.\nDeshalb war die Verurteilung in diesem Falle aufzuheben. Der\nAngeklagte wird in der notwendigen neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine gegen die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung erhobenen Einwendungen vorzutragen und die ihm erforderlich erscheinenden Beweisamträge zuästellen.\n\n5. Da nicht. ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung im Falle Zug sich auf den Strafausspruch in den beiden\nanderen Fällen ausgewirkt hat, war der gesamte Strafausspruch\naufzuheben.\n\nEaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchnof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-09/2-str-354-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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