{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-07_2_StR_317_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-07","aktenzeichen":"2 StR 317/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_317/60 2117 045\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz 5 t EEE, zur Zeit ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am @. ED EB ir ve.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls oder Sachhehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBunä.sanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 18. Januar 1960\n\na) im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die Worte\n\"yegen eines Vergehens der Sachhehlerei\" wegfallen;\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, soweit gegen den\nAngeklagten auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nerkannt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie seit dem 19. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe ‘angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\nGründes:\n\nDas angefochtene Urteil erklärt den Angeklagten\nentweder des schweren Diebstahls, begangen unter den\nVoraussetzungen des strafschärienden Rückfalls, oder der\nSachhehlerei für schuldig; im Wege dieser Wahlfeststellung hat ihn die Strafkammer deshalb \"wegen eines Vergehens der Sachhehlerei\" unter Einbeziehung einer früher\ngegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs\nKonaten verurteilt und gegen ihn auf Zulässigkeit von\n\"Polizeiaufsicht für die Dauer eines Jahres\" erkannt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des § 265 StPO\n\nsowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\n“1. Lie Verfahrensrüge ist unbegründet. Denn nach\nder Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung\nvom 8. Januar 1960 ist der Angeklagte entgegen der Bchauptung der Revision darauf hingewiesen worder., daß\ner auch wegen Hehlerei verurteilt werden oder daß Wahlfeststellu.g zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei erfolgen könne.\n\n2. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen einer\nWahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl im Rückfall\nund Hehlerei rechtlich einwandfrei dargetan. Sie konnte\nnicht die sidiere Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte\nselbst in das Haus eingestiegen ist und die Sachen herausgeholt hat; sie ist jedoch davon überzeugt, daß er, falls\ner nicht selbst in das Haus eingestiegen sein sollte,\ndie gestohlenen Sachen von dem Täter oder einem Mittelsmann desselben erworben hat, und zwar mit dem Bcvußtsein ihrer Herkunft aus strafbaren Handlungen oder\ndoch mit Billigung dieser Möglichkeit (vgl. BGH NIW\n1952, 114; BGHSt 1, 302; 4, 129). Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe nicht erkennen lassen,\n\ndaß sie sich der Notwendigkeit der Voraussetzungen\neiner Wahlfeststellung bewußt gewesen sei, ist unverständlich.\n\nSoweit die Revision einen Widerspruch oder einen\nVerstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze behauptet,\nist sie offensichtlich unbegründet.\n\nYubıa. 3. Die Nachprüfung des Urfgils, auf, Grund der allgemeinen Sachrüge führt zur Berichtigung des Urteilsspruchs. Da bei der Wahlfeststellung zwischen Diebstahl\nund Hehlerei im Falle einer späteren Hehlerei des Angeklagten die jetzige Verurteilung nicht als rückfallbegründend angesehen werden darf, ist der Angeklagte nicht\n\"wegen Hehlerei\" zu verurteilen. Um hierüber keinen\nZweife), entstehen zu lassen, müssen die Worte \"wegen\neines Vergehens der Sachhehlerei\" im Urteilsspruch wegfallen.\n\n4. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, soweit\ngegen den Angeklagten auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist. Zwar würde sich diese Entscheidung\naus den §§ 262, 38 StGB rechtfertigen, wenn die Verurteilung nicht auf wahldeutiger Grundlage erfolgt wäre.\nDenn neben einem Schuldspruch wegen Diebstahls ist die\nAnordnung der Zulässigkeit von Polizeiautsicht nur vorgesehen, wenn auf Zuchthaus erkannt wird (§ 248 StGB).\nDies ist hier nicht der Fall. Auf Grund der Wahlfeststellung durfte nur eine Gefängnisstrafe ausgesprochen\nwerden, neben der aus dem Gesichtspunkt des schweren a\nDiebstahls im Rückfall keine Polizeiaufsicht zulässig\nist. Der Ausspruch hierüber hat daher in Wegfall zu\nkomnen.\n\nAllgemein sei noch bemerkt, daß nicht der Richter\ndie Dauer der Polizeiaufsicht zu bestimmen hat, sondern\ndie höhere Landespolizeibehörde (§ 38 Abs. 2 StGB).\n\nDa die Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen\nwesentlichen Rechtsfehler ergeben hat, muß der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollen\nUmfang tragen (§ 473 StPO).\n\nBaldus Scharpenseel Dr.Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-07/2-str-317-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-07/2-str-317-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.527490+00:00"}}