{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-07_2_StR_311_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-07","aktenzeichen":"2 StR 311/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 311/60 2117 038\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Heinz 0 SED zus Rr@B-Co, seboren ar 9. EEE GE in Oi\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshors auf Grund\nder Verhandlung vom 7. September 1960 in der Sitzung von\n9, September 1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB ir der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED bei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchengladbach vom 11. März 1960 mit\nden Feststellungen aufgekoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht\n\nin Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Verführung\neines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht\nnach § 175 a Nr. 3 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensrügen und macht geltend, daß das sachliche Recht\nunrichtig angewendet worden sei.\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte vor\nEröffnung des Hauptverfahrens außer anderen Beweisamträgen die Einholung einer Auskunft über die Raumverhältnisse in der Jugendherberge in BED beantragt. Aus\ndem Eröffnungsbeschluß ersah er, daB zwar dem Antrag\nauf Untersuchung des Zeugen RED üurch einen Psychologen,\nnicht aber dem weiteren Beweisamtrag stattgegeben worden\nwar. Eines Hinweises darauf, daß dieser Antrag in der\nHauptverhandlung wiederholt werden könne, bedurfte es\nnicht. Tatsächlich hat der Angeklagte in dieser Richtung weder einen Haupt- noch einen Hilfsbeweisamtrag\nin der Hauptverhandlung gestellt. Die Notwendigkeit einer\nsolchen Beweisaufnahme brauchte sich dem Lendgericht\nauch nicht aufzudrängen.\n\n2. Der Angriff der Revision, der eine Verletzung\ndes § 267 StPO zum Gegenstand hat, richtet sich in YWahrheit in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.\n\n3. Der behauptete Widerspruch ist im Urteil nicht\nenthalten. .„s ergibt sich klar, daß der Angeklagte einmal\nden nackten Oberschenkel des RB betastet, sodann über\nder Bettdecke seine Hand gegen den Oberschenkel des jungen\nMannes gedrückt hat. Dieser festgestellte Sachverhalt\nrechtfertigt aber zur inneren Tatseite noch nicht die\n\nOT en\n\nAnnahme, daß der Angeklagte mit der Verführung REED\nzur Unzucht begonnen hatte. Ob das der Fall war, hängt\nvon der Vorstellung des Angeklagten ab, die er sich\n\nbei Beginn seines Tuns vom Geschehensablauf gemacht\nhat. Wollte er sich nur vergewissern, wie RW auf\nseinen Annäherungsversuch reagieren würde, hoffte er,\ndaß REED zur Unzucht bereit sei, ohne daß es einer\nVerführung bedurfte, und wollte er, falls dieser sich\nablehnend verhielt, von einer Einwirkung auf seinen\nWillen absehen, so beging er allenfalls einen straflosen\nVersuch des Vergehens nach § 175 StGB. Glaubte er allerdings, daß es einer Einwirkung auf den Willen des Re\nbedurfte und daß die Berührung diesen geschlechtlich so\nerregen würde, daß er danach zur Unzucht bereit wäre,\nso würde er den Versuch des Verbrechens nach § 175 a\nNr. 3 StGB begangen haben. Ob er von diesem Versuch\nfreiwillig oder unfreiwillig zurückgetreten ist, entscheidet sich nicht nach der objektiven Durchführbarkeit seines Planes, sondern nach seiner Vorstellung\n(BGHSt 4, 180, 181). Unfreiwillig ist der Rücktritt\n\nin erster Linie dann, wenn der Täter die Fortführung\nder Tat oder die Erreichung des verfolgten Plans unter\nder Einwirkung eines wirklichen oder vermeintlichen\näusseren Umstandes als unmöglich ansieht; dabei genügen Umstände, die dem Täter die Ausführung zwar nicht\nals unmöglich erscheinen lassen, aber so stark auf\nseinen Willen einwirken, daß der Entschluß zum Rücktritt\nnicht mchr als frei angesehen werden kann (BGHSt 7,\n296; 9, 48). Freiwillig ist der Rücktritt vom Versuch\ndementsprechend dann, wenn der Täter Herr seiner Enischlüsse ist oder trotz äusserer Einwirkungen bleibt\nund kraft dessen, aus selbstgesetztem Beweggrunde, sein\nihm noch erreichbar erscheinendes Vorhaben nicht mehr\nerreichen will (BGH Urt. 1 StR 624/59 vom 19. Januar\n1960). Die bisherigen Feststellungen, wonach der Ange-\n\nklagte das Ziel verfolgte, während der Italienreise\n\nmit RED zu gleichgeschlechtlichem Verkehr zu kommen,\nnach der vom Landgericht als nicht massiv beurteilten\nAnnäherung in der ersten Nacht aber während er ganzen\nweiteren Reise nichts mehr zur Verwirklichung seines\nPlans unternahm, lassen die Möglichkeit offen, daß er\nnach Erkennen der abweisenden Haltung RW sein Vorhaben nicht mehr verfolgen wollte, obwohl sich ihm weitere Gelegenheiten hätten bieten können.\n\nEs bedarf demgemäß weiterer Feststellungen zum\ninneren Tatbestand.\n\nDer Senat hat von der ihm durch § 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Scharpenseel Dr.Schalscha\n\nMenges Kirchhof !\n|\n\nDE nn SO TERREED BEER\nnn,\n\nBE\npp\nprz2\n\n..-- _","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-07/2-str-311-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-07/2-str-311-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.509074+00:00"}}