{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-07_2_StR_274_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-07","aktenzeichen":"2 StR 274/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"stR_274/6 2117 039\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schafhalter Christian W aus Pi:\ngeboren am u. ED ww in 5 R\n\n». den Verputzer Jonann KB aus PB dort geboren am\n\n® 2\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls i.R. U.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Ver=-\nhandlung vom 7. September 1960 in der Sitzung vom 9. September\n1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Tr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nDie kevisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 30. September 1959 worden verworfens.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDD\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten VW uuuuuuEEENEEEED\n\nunter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen\nDicostehls in zwei Fällen, begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe\nvon seche Monaten Gefängnis und den Angeklagten K ED\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen\nsowie wegen gemeinschaftlichen - einfachen =’ Diebstahls in\neinem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\n\nverurteilt.\n\nGegen die Verurteilung richten sich die Revisionen\n\nder Angeklagten, von denen der Angeklagte \"CD das\nUrteil in vollem Umfang angreift, während die Verteidigerin\ndes Angeklagten Kin die zunächst uncoingeschränkt eingelegte Revision in zulässiger Weise auf den Strafausspruch\n\nbeschränkt hat,\n\nBeide Rechtsmittel bleiben ohne ärfolg.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Vu\n\nl, Der Vorwurf, das Landgericht habe in mehrfacher\ninsicht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt\nuni demit gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, scheitert im wesentlichen schon daran, daß der Beschwerdeführer die Beweismittel nicht bezeichnet hat, von\ndenen nach seiner Ansicht das Landgericht hätte Gebrauch machen\nKüssen. Soweit aber den Ausführungen der Revision über die unverschiedlichen Maße des entwendeten Gartentores und der Tür\nen dem Hunüezwinger des Angeklagten entnommen werden kann, daß\ndemit die Unterlassung einer Augenscheiuseinnahme beanstandet\nwerden soll, ist diese Aufklärungsrüge ebenfalis nicht in Ger\n„cisr erhoben, wie § 344 Abe. 2 Satz 2 StPO es vorschreibt;\n\ndenn die Revision behauptet nicht, daß der Strafkammer etwas\nvon der angeblichen Verschiedenheit der Maße bekannt war. Daher\nist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht cine\n\nAufklärung in der von dem Beschwerdeführer gewünschten Richtung\nhätte aufdrängan müssen.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemoinen Sachrüge het keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Seine Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen wird von den Weststellungen getragen.\nDiese nind entgegen der Ansicht der Revision weder in sich\nwiderspruchsvoll noch verstoßen sie gegen die \"Grundsätze\nder Lebenserfahrung\". Wohl trifft es zu, daß die Strafkammer in mehreren Fällen, in denen der Angeklagte ebenfalls des Diebstahls beschuldigt war, die Einlassungen verschicdener Mitangeklagten, insbesondere die Angaben des\n- früheren — Mitangeklagten SchgB im Ermittlungsverfahren\nnicht als ausreichend zur Überführung dea Beschwerdeführers\nangesehen hat. Deshalb war sie aber rechtlich nicht gehindert, in den beiden Fällen, in denen sie den Angeklagten\nGes Diebstahls schuldig befunden hat, jene Erklärungen\nzur Bildung ihrer Überzeugung von dessen Schuld heranzuziehen. Ihre Erwägungen hierzu mögen, für sich betrachtet,\ngewisse Bedenken in der von der Revision behaupteten Richtung aufkommen lassen, In Wahrheit enthalten sie jedoch,\nzumal wenn sie im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsausführungen gesehen und gelesen werden, keinen Widerspruch\nund auch keinen Verstoß gegen sog. irfahrungssätze.\n\na) So ist im ersten Faile der Verurteilung dig Wendung, die Pflanzen könnten dem Beschwerdeführer durch den\n“itangeklagten Ki nicht auf einmal angeboten worden sein,\nweil sie über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinieg\nnach und nach gestohlen worden seien, ersichtlich nicht\ndahin zu verstehen, daß das Lanägericht nur diosen Schluß\nfür möglich erachtet hat. Vielmehr hat es damit zum Ausdruck bringen wollen und gebracht, daß ihm im Hinblick\n\n-4-\n\neuf die Länge des Zeitraums, während dessen die Pflanzen\nentwendet worden sind, die Einlassung des Angeklagten über\ndas Angebot der Pflanzen durch den Mitangeklagten Kg\nricht glaubhaft erschienen ist. Eine solche Würdigung ist\nrochtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas gleiche gilt für die weitere Erwägung, jede Lebenserfahrung spreche dagegen, daß KB so schwer absetzb;re Gegenstände wie Obst- und Heckenpflanzen gestohlen\nhaben würde, nur auf die bloße Hoffnung hin, daß der Berchwerdeführer sie ihm abkaufen werde. Hieraus kann nicht,\nwie die Revision meint, entnommen werden, die Strafkammer\n\nabe verkannt, daß derartige Pflanzen in einer ländlichen\nGegend ebenso gut absetzbar seien wie alie anderen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produkte. Davon kann nicht\ndie Rede sein. Jener Satz gibt vielmehr die Zweifel der\nStrafkammer an der Richtigkeit der Einlassung des Beschwerueführers, Kg habe ihm die Fflanzen auf einmal angeboten, wieder, weil sie es für wenig wahrscheinlich hielt,\n\nGaß cin Mann wie der Mitangeklagte Kg, der fortlaufend\nDinge verschiedenster Art mit dem Ziel alsbaldigen Absatzes\nan andere gestohlen hat, über einen längeren Zeitraum hinweg\nObst- und Heckenpflanzen entwendet haben sollte, ohne zu\nwissen, wann, wie und bei wem er solche - im Gegensatz zu\nanderen von ihm entwendeten Sachen - schwer absetzbare\nSıgonstände mal werde verwerten können, Auch diese Würdi-\n‚ung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDavon abgesehen, hat das Landgericht seine Überzeugung\nvon der Schuld des Angeklagten letztlich auf Grund des in\ndie Einzelheiten gehenden Geständnisses des früheren MitangcHlogten Sch im Ermittlungsverfahren gewonnen. Daß\nes sich bei seinen Erörterungen hierzu von sich widerspre-\n\nchenden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht erkennbar.\nDie Wendung, die Mitangeklagten Kg und ICE hätten\nnur versuchen können, dem Beschwerdeführer solche Taten\nanzulasten, an denen sie selbst beteiligt waren, sie hätten\nihn aber strafbarer Handlungen, die ihnen gar nicht bekannt\nwaren, nicht bezichtigen können, ist im Zusammenhang mit\ndem ihr folgenden Satz zu lesen, wonach die Strafkammer die\nYinlassung jener Mitangeklagten, sie hätten keinerlei Kenntnis von den Pflanzendiebstählen gehabt, für glaubwürdig\nhält.Unter dieser Voraussetzung steht die Folgerung, die\nbeiden hätten den früheren Mitangeklagten Sch hinsichtlich der von ihm über die Pflanzendiebstähle gemachten Angaben nicht unter Druck setzen können, den Beschwerdeführer\nzu Unrecht zu belasten, nicht im Widerspruch zu anderen\nAusführungen des Urteils.\n\nDer Umstand, daß hier auch eine andere tatsächliche\nBeurteilung möglich gewesen wäre, rechtfertigt es nicht,\ndas Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen. Im übrigen sei bemerkt, daß\nim Revisionsrechtszuge Tatsachen, die nicht im Urteil wiedergegeben sind, nicht berücksichtigt werden dürfen, weil\ndieves allein der Überprüfung auf Grund der Sachbeschwerde R\nunterliegt.\n\nb) Das zuvor Gesagte trifft in gleicher Weise auf den\nzweiten Fall zu. Auch hier sind die Ausführungen des Urteils\nfrei von Widersprüchen und geeignet, die Verurteilung des\nAngeklagten zu tragen. Die Verweisung im Urteil auf die\nDarlegungen zu dem zuvor erörterten Fall der Pflanzendiebstähl®\n1äßt hinreichend deutlich erkennen, daß die Strafkamner — eben\nso wie dort - der Einlassung der Mitangeklagten Kb und u\n@&; sie hätten von der Entwendung des Gartentores nichts gewus\ngefolgt ist, und daß sie deshalb keine Bedenken getragen hat;\nihrer Entscheidung das Geständnis des früheren MHitangeklagten\n\ncr\n\nBEE > E22 20% Zee Seal Sur Zu\n\n>\n\nSch im rmittlungsverfahren zugrunde zu legen. Yas die\nRevision hier sonst noch einwendet, steht entweder im TJiderspruch zu den Urteilsfeststellungen oder bildet einen unzus\nlässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung.\n\nc) Die Strafzumessung gibt gleichfalls zu Bedenken\nkeinen Anlaß,\n\nIl. Zur Revision des Angeklagten “ge\n\nDaß die Strafkamner, wie die Revision meint, die gegen\nden Angeklagter ausgesprochenen Strafen - Einzelstralen\nund Gesamtstrafe - in rechtlich fehlerhafter Weise bemessen\nhabe, ist nicht ersichtlich. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO\nbrauchen im Urteil nur die Umstände angeführt zu werden,\nSie Zür die Zumsessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die\nStrafkammer war somit nicht vernflichtet, sämtliche für\ndie Strafhöhe in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu erörtern. Infolgedessen kann aus der Nichterwähnung der von\nder Revision hervorgehobenen Umstände nichts dafür hergeleitet werden, daß das Landgericht sie bei seinen Erwägungen\nzum Stirafmaß außer acht gelassen hat. Soweit sich die 'Revision auf Tatsachen beruft, die sich aus den Ermittlungsakten ergeben sollen, sei darauf hingewiesen, daß nicht\nderen inhalt, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung\nGrundlage der Urteilsfindung bildet. Auf die Behauptung,\ndas Landgericht habe gewisse Strafzumassungstatsachen nur\nunzureichend berücksichtigt, kann die Revision nicht gestützt werden, weil die Bemessung der Strafe und damit die\nYertung der dafiir in Betracht kommenden WGesifchtspunkite:\nallein dem Tatrichter obliegt. Ebensowenig vermcz der Rcvision der Hinweis auf die gegen die WMitangeklagiten, ins-\n\nbesondere gegen den NMitangeklagten VB verhängten\nstrafen zum Erfolg zu verhelfen. Daß andere Täter in anderen\nFällen anders bestraft worden sind, besagt weder etwas für\nnoch gegen die Angemessenheit der gegen den Beschwerdeführer\nerkernter Strafen. Inwiefern es den allgemeinen Grundsätzun über die Strafzumessung nicht entsprechen soll, daß\ndie Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis mehr als das\nDoppelie der höchsten Einzelstrafe in Höhe von fünf Monaten\nGefängnis beträgt, ist nicht verständlich. Da sich die\nSumme der gegen den Angeklagten ausgesprochenen fünf Einzelstraien auf achtzehn Monate Gefängnis beläuft, hält sich\nie Gesamtstrafe innerhalb des Strafrahmens, der dem Landgericht gemäß § 74 StGB zur Verfügung stand. Kin Anlaß, die\nHöhe der Gesamtstrafe besondeis zu begründen, war hier nicht\ngegeben (vgl. BGHSt 8, 205, 210).\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-07/2-str-274-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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