{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-08-31_2_StR_396_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-31","aktenzeichen":"2 StR 396/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2538 398/60 2117 647\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Heinrich La EB zus BE, geboren\nen WW. ED ir So: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaaisanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WB dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellier >\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf uie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 14, März 1960 nit\n\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen schweren Diebstahls _im Rückfall oder wegen Hehlerei im Rückfall (Wahlfeststellung) verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich des Vergehens\nnach dem Waffengesetz,\n\nc) im Gesamtstrafausspruch.\nder A ird die Sache neuer\nEEE Und HS ZErTe auch über die Koston\ndes Rechtsmittels, an das Lanäügericht zurückverwiesen.\nT,ie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n= 2 o\n\nGründe:\n\nnme\n\nDie Strafkammer het den Angeklagten im Wege der Wahlfeststellung wegen schweren Diebstails im Rückfall oder\nwogen Hehlerei im Rückfall sowie wegen eines weiteren\nschweren Diebstahls im Rückfall und wegen eines Vergehens\nnach dem Waffengesetz als gefährlichen Gewohnheitsver-.\nbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus\nverurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nMit seiner Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge; die darüber hinaus behauptete Verletzung\ndes Verfahrensrechts ist nicht in der geseizlich gebotenen\nweise begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und die Revieion deshalb insoweit unzulässig.\n\nDas Rechtemittel hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Strafkaumer hält die Einlassung des Angeklagten\nfür widerlegt, das Diebesgut von dem Unbekannten mit dem\nVornamen \"Herbert\" in der von ihm angegebenen Weise zur\n\\nfbevahrung erhalten zu haben. Nach ihrer Überzeugung\nhat der Angeklagte die Waffen entweder gestohlen oder geheult, Für den zweiten Fail sieht sie die Merkmale des\n\"Yerheimlichens\" und des \"Ansichbringens\" als erfüllt an.\n\nDas Verheimlichen soll darin liegen, daß der. Angeklagte vor der Polizei den Besitz bzw. den früheren Besitz der Waffen abgestritten hat. Indessen war der Verbleib des automatischen Jagdgewehrs unäü der Pistole P 58,\ndie Bon für VB zurückgeholt hatte, inzwischen der\nPolizei bereits bekannt geworden, die auch schon erfahren\nhatte, daß BEE im Besitz der Pistole 7,65 mm war, so daß\n\nein Yerheimlichen durch den Angeklagten in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war und sein Verhalten sich nicht\neignete, die Beseitigung des durch die Vortat geschaffenen\n\nrechtswidrigen Zustandes zu behindern oder zu vereiteln.\n\nDas \"Ansicnbringen\" zwecks Veräußerung der Waifen\nschließt die Strafkammer daraus, daß der Angeklagte mit\n\nBEE: üver den Verkauf einer Pistole verhandelt und diesen\nschließlich auch eine solche überlassen hat. Hier fehlt es\naber an der Feststellung, daß der Angeklagte die Waffen\ndurch abgeleiteten Erwerb zur eigenen Verfügungsgewalt erlangt hatte. Die Strafkammer hält Betzgen für verdächtig,\ncen laffendiebstahl selbst begangen zu haben, was sie ins-\n\nbesondere damit begründet, daß Bee sich dem WEB zegenüber alsbald bereit erklärte, die gestohlenen Waffen zurück-\n\nzuscheffien. Sie meint, daß sich so im Grunde nur jemand\n\n“gerieren\" könne, der sich als Herr -— vielleicht sogar\nals Alleinherr - des Diebesgutes fühle (UA 28, 29). Dies\n\ndeutet aber zugleich darauf hin, daß der Angeklagte, der\nin diesem Zeitpunkt die Waffen in Besitz hatte, keine -\nabgeleitste eigene Verfügungsegewalt an ihnen erlangt hatte.\n\nAuch der innere Tatbestand der Hehlerei ist nicht\neinwandfrei dargetan. Das Urteil sagt, entweder have der\nAnscklagte gewußt oder aber wissen müssen, daß die Waifen\naus einer strafbaren Handlung stammten (UA 31). Damit ist\nder Vorsatz weder unmittelbar festgestellt, noch ist vor-Jehaltlos gesagt, daß über die Anwendung der gesetzlichen\nBeveisregel der innere Tatbestand der Hehlerei bejaht\nverde (vgl. dazu RGSt 55, 204). Zudem wäre die Begründung\nfür die Anwendung der Beweisregel unzureichend. Die Strafkammer erwähnt nämlich allein die Tatsache, daß der Angeklagte die “affen in seiner Wohnung versteckte, eine Maßnahme, die sich, wie das Urteil meint, nur aus dem Gefühl\nheraus erklären lasse, daß der Besitz fehlerhaft, d.h.\nnicht auf rechtmäßige, sondern auf strafbare Weise erlangt\nsci. Zur Bejahung des inneren Tatbestandes der Hehlerei\nauf Grund der gesetzlichen Beweisregel können aber nur\naußere Umstände in Betracht gezogen werden, üagegen kann\ndas: eigene Verhalten des Täters deren Anwendung nicht\nrechtfertigen (vgl. dazu BGH NJW 1955, 350 Nr. 15). Den\nbedingten Vorsatz der Hehlerei hat die Strafkammer ihren\nFeststellungen nicht entnommen.\n\nUn\n\nDie erörterten Rechtsmängel nötigen zur Aufhebung der\nVerurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder\nvegen Hehlerei im Rückfall (Wahlfeststellung).\n\n2.) Das Vergehen nach dem Waffengesetz hat der Angeklagte\nnach der Meinung der Straikammer ebenfalls als gefährlicher\nGeviohnheitsverbrecher begangen; es bestehe nämlich ein\n\"adäquater\" Zusammenhang zwischen dem verbotenen Wafienbesitz und Aen Einbruchsdiebstählen, in denen die Eigen-Angeklagten 2 j Yanas\nschaft Ray eines gefährlichen Gewohnneitsverbrechers\nzum Ausdruck komme. Für diese Würdigung war offenbar die\nVorstellung maßgebend, daß der Angeklagte selbst die Waffe\nnittels Einbruchsdiebstanls erlangt habe, die er dann unberechtigterweise mit sich führte. Anders kann die Benerkung über den \"adäquaten\" Zusammenheng mit den Einbruchsdiebstählen des Angeklagten kaum verstanden werden.\nDagegen bestehen aber zunächst insofern Bedenken, als\nder Angeklagte nur auf wanldeutiger Grundlage verurteilt\nworden ist, so da3 auch in diesem Zusammenhang nicht ein-\n\nseitig von Diebstani ausgegangen werden kann.\n\nIm übrigen ist im Urteil nicht dargetan, daß der\nAngeklagte, Ger bis dahin wesentlich nur wegen Straftaten\ngegen das Vermögen Freiheitsstrafen erlitten hat, auch\nhinsichtlich des ganz anders gearteten Verstoßes gegen\n\ndas laffengesetz aus einem eingewurzelten oder durch\nÜbung erworbenen Hang gehandelt hat. Daher kann der\nStrafausspruch in diesem Falle nicht bestehenbleiben.\n\n3.) Nach der Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstraiaucespruch ist auf Grund der neuen Verhandlung über Neben-\n\nstrafen unä Sichsrungsmaßregeln demnächst neu zu befinden (§ 76 StCB).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung keinen durchgreifenden\nRechtsfehler des Urteils erkennen lassen, so daß die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-31/2-str-396-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-31/2-str-396-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.303343+00:00"}}