{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-08-31_2_StR_389_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-31","aktenzeichen":"2 StR 389/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_389/60 2117 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Gerber Ervin C EEE zus TEE an 1\ngoboren am EB. ED EB irn rei.\n\n- Sachbezeichnung: FEB -\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. August 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha.\nBundserichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. > |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landserichts in Frankfurt\nam Main vom 16. Februar 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nan mt Arm an ab rt mn m m nt pm ha\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlereci,\nwegen Beihilfe zu schwerem Diebstahl in zwei Fällen unä\nwegen vier gemeinschaftlich begangener schwerer Diebstähle\nzu ciner Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die\nVerletzung der §§ 261, 267 StPO und unrichtige \\nwendung\ndee sachlichen Rechts geltend macht, bleibt ohne Erfolg.\nDie Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet,\n\nBei der Sachverhaltsschilderung über die Hehlerei\nsagt das Lanägericht, daß der Angeklagte, nachdem or die\n\nrechtskräftig Verurteilten KB und DEEEB zu der\nvilla BD gefahren und von diesen gehört hatte, daß\nsie dort eingebrochen seien, von den Dieben 10 bis 15 DM\nerhalten habo. Diese Feststellungen würden an sich nicht\nzur Annahme des Hehlereitatbestandes genügen. Darauf\nweist die Revision mit Recht hin. Sie übersieht indessen,\ndaß die Strafkammer in anderem Zusammenhang später ihre\nFestoteilungen ergänzt hat. Danach hat der Beschverde-\n\nführer vor Annahme des Geldes von den Mitangeklagten\nurfahren, daß sie das Geld bei einem Einbruch erbeutot\n\nhätten. Es ist auch richtig, daß der Angeklagte, indem\n\ner das Geld annahm, seines Vorteils wegen gehandeli hat,\nscibst wenn ihm, wie er behauptet, dieses Geld für Fahrtankosten gezahlt worden ist.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine\nden Angeklagten beschwerende Rechtsfehler ergeben.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-31/2-str-389-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-31/2-str-389-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.268987+00:00"}}