{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-08-31_2_StR_371_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-31","aktenzeichen":"2 StR 371/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2117 oFo\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Malermeister Otto Friedrich Wilhelm > EEE aus\n\nOB. geboren an GM. EEE EB in a A\n(SCHE) , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs i.R. u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. August 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter um\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landserichts in Wiesbaden vom 8. April 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nDie seit dem 9. April 1960 erlixttene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n|| me mn nn ia\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzien\nBetrugs im Rückfall (§§ 263, 264 StGB), wegen Unterschlagung\n(§ 246 StGB), wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in\nTateinheit mit -Urkundenfälschung (§§ 263, 264, 267, 73 StGB)\nund wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu\n\nciner Gesemtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu zwei Gelästrafen von je 100 DM mit Ersatz-\n\nfTreiheitsstrafen verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne nähere\nAusführungen die Verletzung formellen und materiellen\nBeckts.\n\nDie Verfahrensrüge ist im Hinblick auf § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO unzulässig, weil sie die nach Meinung der\nRevision einen Verfahrensmangel entkalienden Tatsachen\nnicht angibt. Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis erfolg-103. Die Nachprüfung des.Urteils hat keinen seinen Bestand\ngefährdenden Rechtsfehler erkennen lassen. Lediglich seine\nBegründung bedarf in einem Punkt der Richtigstellung.\n\nWährend seiner Fahrt durch Frankreich ließ der Angeklagte in Paris von einem Dritten verschiedene Eintragungen\nin seinem Reisenvaß und in seinem Bundespersonalausweis\nabändern. Da ihm die Fälschung des Reisepasses zu auffällig erschien, benutzte er in der Folgezeit bei Grenz-\n\nübertritten nur noch seinen Personalausweis. Hiernach\nhenlelt es sich bei der Straftat des Angeklagten un eine\n\n\"Tälschung\" der Ausweispapiere nach § 267 StGB, wie es\nauch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt.\nIm Gegensatz dazu sagen allerdings die Urteilsgründe,\n\ndaß der Angeklagte in diesem Falle wegen \"nmittelkarer\nFalschbeurkundung (§ 271 StGB)\" strafbar geworden sei,\nweil er seinen Reisepaß unä seinen Personalausweis hinsichtlich wesentlicher Eintragungen habe ändern lassen;\n\ner habe diese Tat zwar nicht eigenhändig begangen, jedoch\n\n= 3.\n\nliege mittelbare Täterschaft vor, da die Änderung auf seine\nVeranlassung erfolgt sei. Entsprechend heißt es bei der\nFestsetzung der Einzelstrafen, daß für die mittelbare Falschbeurkundung eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis, ungevandelt in vier Monate Zuchthaus, ausgesprochen werde.\n\nDamit wäre dem Strafrahmen des § 271 StGB für den vorliegenden Fall die Höchststrafe entnommen. Dies deutet schon\ndarauf hin, daß die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung nicht\nvon § 271 StGB, sondern von dem richtigen Strafrähmen des\n§ 267 StGB ausgegangen und der Hinweis auf § 271 StGB in den\nUrteilsgründen lediglich ein Versehen ist. Es kommt hinzu,\ndaß nach dem hier festgestellten Sachverhalt von \"mittelbarer\n\nTäterschaft\" nur bei Annahme einer Urkundenfälschung nach\n§ 267 StGB gesprochen werden kann. Das Versehen wird hiermit\nrichtiggestellt.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges . Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-31/2-str-371-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-31/2-str-371-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.251320+00:00"}}