{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-08-24_2_StR_333_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-24","aktenzeichen":"2 StR 333/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2117 054\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Arthur EB aus\nDEE B, geboren aıı W. CE ED in StHEEEEEE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.Menges\nBundesrichter Dr.Flitner\n\nals beisitzende kichter,\n\nOberstaatsanwalt (\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen - Große Strafkammer Bremerhaven - vom 29. April 1960 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesan.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in vierFällen und wegen Untreue in einem Falle\nunter Einbeziehung einer früher gegen ihn erkannten\nStrafe von acht Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis\nsovjie zu einer Geldstrafe von ?00 DM verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Er hält insbesondere den\nTatbestand des Betrugs nicht für gegeben, weil ein\nVermögensschaden nicht entstanden sei.\n\nIm örgebnris hat die kevision Erfolg. Die Darstellung des Urteils reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Kechtsanwendung zu ermöglichen. Ks enthält verschiedentlich\nwegen des Inhalts der Sicherungsventräge Bezugnahmen\nauf die Akten. sine derartige Verweisung für die\nZwecke der Feststellung des Sachverhalts ist im\nStrafprozeß unzulässig und für das Revisionsgericht\nunbsachtlich, weil eben auf diese Weise dor Inhalt\nder Urkunden nicht zum Bestandteil des Urteils «\nwerden kann (vgl. RGSt 53, 257, 258; 62, 216). Das\nkevisionsgericht kann also den Inhalt von Urkunden\nrur berücksichtigen, soweit er sich aus der Darstellung des Urteils selbst ergibt.\n\nUnabhängig davon läßt sich der Vorwurf, der Ange--\nklagte habe Betrug durch mehrfache Sicherungsübereignungen begangen, nur dann erschöpfend beurteilen, wonn\nJeweils die xechtslage, wie sie bis zum neuen\nSicherungsübereignungsvertrag bestanden hat, genm\n\n- 3.\n\ndargestellt und auch angegeben wird, ob es sich um\ndie Sicherung alter oder künftiger Kredite handelte.\nDer Bundesgerichtshof hat das bereits in EGHSt 1,262\nausgeführt. Im einzelnen sei folgendes bemerkt:\n\n1.) Der Angeklagte hatte zur Sicherheit für ein\nDarlehen am 15, Mai 1953 dem Geldgeber (der Firma\nvi) zwei vollautomatische Dosenverschlußmaschinen und zwei Waagen, die seiner Firma gehörten,\nübereignet. Die Gegenstände verblieben jedoch im\nBesitz der Firma des Angeklagten. Das Urteil läßt\noffen, ob zwischen dem Angeklagten als dem Vertreter\nseiner Firma und dem Geldgeber ein hinreichend bestimmtes Rechtsverhältnis vereinbart worden ist, durch\ndas der Geldgeber den mittelbaren Besitz an den\nSachen erlangt hat. Denn über den näheren Inhalt\n\ndes Übereignungsvertrages teilt das Urteil nichts\nnit. Da ein wirksam vereinbarter Eıgentumsübergang\nauf die Firma Wi die Voraussetzung dafür ist,\ndaß der Angeklagte einen Betrug zum Nachteil der\nFischereihafenbetriebsgesellschaft mbH begangen\n\nhat, indem er dieser im November 1954 für einen von\nihr gewährten Kredit dieselben Dosenverschlußmaschinen zur Sicherheit übereignet hat, ist bisher\ncin Betrug nicht einwandfrei dargetan.\n\nDies gilt entsprechend für die wiederholte Sicherungsübereignung der beiden Waagen, die ebenfalls der Firma Wi schon übereignet worden\nwaren, an die Firma ICEEEB-Werke GmbH im Jahre 1955.\nHinsichtlich dieser Firma sind auch die Angaben des\nUrteils über dire Kreditentwicktung nicht vollständig.\n\nWegen der hierbei im einzelnen in Betracht konmenden Rechtsfragen wird wiederum auf die Entschei-\n\ndung in BGHSt 1, 262 verwiesen. Danach wird auch zu\n\n-4-\n\nbeachten sein, ob der Angeklagte im Einzelfall\ndurch sein betrügerisches Handeln die Einräumung\neines neuen Kredits von seinem Vertragspartner\nerstrebte und erreichte oder ob sein Vorgehen nur\ndie Verlängerung eines schon bestehenden Aredits,\nalso im Ergebnis lediglich eine Stundung; zum Ziele hatte; denn die Stundung ist keineswegs immer\nein Vermögensschaden.\n\n2.) Ob der gesamte Lagerbestand der Firma des An- ä\ngeklagten an Salzfischen durch die Verträge vom\n\n6. August, 11. August und 8. November 1956 rechtswirksam an die CE Bank übereignet gewe-\n\nsen ist, läßt sich den Feststellungen des Urteils\nebenfalls nicht entnehmen. Über die hierzu notwendige Vereinbarung gemäß § 930 BGB ist nichts\nfaseagt. Auch ergibt sich darüber hinaus aus dem\nUrteil nicht, wie bei dem Wechsel des Lagerbestandcs jeweils der Ab- und Zugang aus dem Sicherungseigentum entlassen bzw. von ihm alsbald erfaßt worden ist (vgl. dazu BGH NIW 1958, 945 Nr. 1). Des-\n\nhalb läßt sich nock nicht übersehen, ob die Sicherheit für den Kredit der Städtischen Sparkasse, die\nmit der Übereignung von Teilen des Lagerbestanäes\ngegeben wurde, vollkommen wertlos gewesen ist oder\nnicht. |\n\n1.\n\nAllerdings kann der Angeklagte in den Fällen\nder Sicherungsübereignung des Lagerbestandes ohne\nRücksicht auf die Gültigkeit der dem Kreditgeber\neingeräumten Sicherheit einen Betrug dann begangen\nhabon, wenn er zum Zwecke der Täuschung bei den\nKontrollen seines Lagerbestandes diesen bewußt höher\nangegebon hat als er in Wirklichkeit war, um so wei-\n\nteren Kredit zu erlangen, und er diesen auch erhielt. Jedoch bleibt es für den Umfang des Betrugsschadens bedeutsam, ob die Sicherungsübereig-\n\nnung rechtsgültig vorgenommen war oder nicht.\n“ ee te De ee\n\n3.) Über die Untreue zum Nachteil der Firma Willi\nVo führt das Urteil aus, daß der Angeklagto\ndie mit dieser Firma getroffene Vereinbarung\nnicht nur hinsichtlich der Höhe des von ihm ausgestellten Wechsels und durch die Verletzung der\nAnzeigepflicht verletzt hat, sondern daß er da- Zi\nrüber hinaus abredewidrig die Wechselsumme nicht\nausschließlich im Interesse der Firma Yon\nverwandt habe, was sich auch daraus ergebe, daß\n\nder entsprechende Warenbestand für die Firma Wollfram nicht vorhanden gewesen sei. Inwiefern der\nFirma WoEB ein Warenbestand der Firma des Angeklagten \"zugestanden! hat und wie sich dies mit der\nSicherungsübereignung \"des gesamten Legerbestandes\"\nan die Geestemünder Bank vereinbart, sagt das Urteil\nnicht. Auch in dieser Hinsicht erscheint eine tatsächliche Klarstellung geboten, um den Schuldumfang\nder Untreue einwandfrei übersehen zu können.\n\nDas Urteil” muB daher wegen unzureiöhender\ntatsächlicher Feststellungen aufgehoben werden.\nDie £inwendungen der kevision bedürfen nach Lage\n\n-6-\n\nder Sache keiner näheren Erörterung, weil sie in\nder neuen Hauptverhandlung berücksichtigt werden\n\nkönnen.\n\nBaldus\n\nMenges\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nProf.Dr.Busch\n\nist im Urlaub\n\nortsabwesenä\n\nund daher ver-\n\nhindert zu\n\nunterschreiben.\n\nBaldus\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-24/2-str-333-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-24/2-str-333-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.154683+00:00"}}