{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-08-24_2_StR_299_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-24","aktenzeichen":"2 StR 299/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Täter des Verbrechens der SchÄändung kann nur sein,\nwer den Beisenlaf selbst vollzieht.","text_plain":"sachschlagewerk;: Ja ! 2 128 082\n\namtliche Sammlung: ja) ur Scite 6 3. Abs. bis Seite 8\n\nStGB § 176 Abs. I Nr. 2\n\nTäter des Verbrechens der SchÄändung kann nur sein,\nwer den Beisenlaf selbst vollzieht.\n\nBGH, Urt.v. 24. August 1960 - 2 StR 299/60 SchwG Duisburg\n\nBSD 22 ns\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schreiner August R aus OB / nid. ,\ndort geboren am . 9\n2. den Klempner und Installateur Theodor Z\naus Oben StB, dort geboren an 5\n3. den laschinenschlosser Karl-Heinz K x aus Ob@-\n\nEEE, sevoren an GE. ED GB in Or > tw-\n\nzu 1) und 3) z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher Aussetzung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. August 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nEBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. senges\n\nBundesrichter Dr. PFlitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Kecht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Duisburg vom 21. November 195§ 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\na) die Angeklagten nicht der gemeinschaftlichen Aussetzung mit Todesfolge, sondern der gemeinschaftlichen Aussetzung (§ 221 Abs. 1 StGB) schuldig\nsind,\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen geneinschaftlicher Aussetzung mit Todesfolge und wegen gemeinschaftlichen\nversuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StüB zu Zuchthausstrafen verurteilt.\n\nIhre Revisionen haben teilweise Erfolg:\n\nI. Der gemeinschaftliche Versuch der Schändung (Verbrechen nach § 176 Abs. I Nr. 2 StGB).\n\nSimtliche drei Angeklagten machen geltend, Ursula v@B-EB - das Opfer - habe sich entgegen der Annahme des Schwurzerichts, solange sie mit ihr zusammen gewesen seien, nicht\nin Zustande der Willenlosigkeit befunden. Die Revisionen der\nAngeklagten np und Kein führen dazu an, die Feststellungen des Urteils ergäben, daß die WEB über den ganzen\nZeitraum hinweg einen eigenen Willen geäußert habe.\n\nEs trifft zu, daß nach diesen Feststellungen die B-WE sich gegenüber den Fernfahrern Sch und Sri;\näie sie \"per Anhalter!' mitgenommen hatten, dagegen sträubte, die Gaststätte HB zu verlassen und ferner, nachden sie von den beiden Männern gewaltsam hinausgeführt worden war, dagegen, zu deren Lastkraftwagen gebracht zu verden, daß sie sich auch sträubte und schrie, als Sch in\nseinen Lastkraftwagen mit ihr geschlechtlich verkehren wollte, daß sie sodann, nachdem die Angeklagten sie unter Anwendung einer List von Sch@D \"übernommen!\" hatten, im\nSersonenkraftwagen den vor ihr sitzenden Angeklagten Z@8-\nGEB in der Annahme, es sei Schi, auf den kopf schlug,\naß sie den zum Zimmer des Angeklagten kp führenden\naunklen Hausflur zunächst nicht betreten wollte, nachdem\n\nGie Beleuchtung eingeschaltet war, sich jedoch von Kon\nin das Zimmer führen ließ, daß sie immer wieder den Wunsch\näußerte, sie wolle nach Hannover, daß sie während des Auienthaltes im Zimmer des Angeklagten kp von dem Bett\naufstand und sich von Ri zur Toilette führen ließ, daß\nsie hen bei seinem ersten Versuch, zum Geschlechtsverxehr zu kommen, an die Hoden griff, und beim zweiten Versuch sich wiederum gegen seine Zudringlichkeiten wehrte und,\nals cs ihm gelungen war, sie vollständig zu entkleiden, sich\nauf sie zu legen und beischlafsähnliche Bewegungen auszuführen, weinte und laut schrie, wodurch die Bewohner des Hauses erwachten, daß sie KW; als er ihr nunmehr den Mund ®\nzuhalten wollte, in die Hand biß und daß sie schließlich,\nals die Angeklagten sie an die Gabelung der Autobahneinfahrt und -ausfahrt gebracht hatten, nach rg - offenbar\nohne Hilfe - den Wagen verließ und sich - allerdings uit\nunsicherem Gang, ein Bein vor das andere setzend - in Richtung auf die Autobahn entfernte.\n\nSoweit ihre Abwehr gegen den Angeklagten Kg in\nFrage steht, wertet das schwurgericht ihr Verhalten als\ninstinktive, aus dem Unterbewußtsein kommende Abwehrbewesung. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\nAber auch ihr sonstiges Verhalten steht der Annahme einer @\n„illenlosigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht\nentgegen. Das Gesetz unterscheidet zwischen willenlosen\nund bewußstlosem Zustande, versteht demnach unter einem\nwillenlosen Zustande einen solchen, in dem die Frau noch\nbei Bewußtsein ist. Willenlosigkeit darf also nicht nit\nBewußtlosigkeit gleichgesetzt werden. Willenlos ist die\nFrau, die aus körperlichen oder seelichen Gründen überhaupt keinen Willen hat oder diesen nicht zu äußern vermag (BGA:Urt. v. 18. September 1957 - 2 StR 311/57 -;\nberichtet von Dallinger in MDR 1958, 13; RGSt 73, 271,\n\n273, 274). Willenlos ist ferner die Frau, die in der Betätigung ihres Willens sa gehemmt ist, daß sie wohl noch\nunwesentlichen, aber keinen nachdrücklichen Widerstand\nleisten kann. Willenlosigkeit setzt auch nicht voraus,\n\ndaß die betreffende Person unfähig ist, sich ohne fremde\nHilfe fortzubewegen oder ihren Wünschen oder Gefühlen noch\nirzendwelchen Ausdruck zu verleihen. Bereits auf der Fanrt\nzur iohnung des Angeklagten Kggp weinte die vl vor\nsich hin. Dort angekommen legte sie sich, nachden Zi\nihr den Nantel ausgezogen hatte, sofort ins Bett. Sie war\nnicht in der Lase, sich mit den Angeklagten zu unterhalten,\nsondern lalite nur dumpf und weinte leise vor sich hin. Sie\nwar teilnahmslos, als sie der Aufforderung gw nachkan\nund sich im Bett auf den Kücken legte, sowie als Kg»\n\n- erfolglos - versuchte, wit ihr zum Geschlechtsverkehr zu\nkommen. Als die Angeklagten sie aus dem Zimmer zur Autobahn\nbringen wollten, mußten sie die Frau ankleiden. Sie half\ndabei zwar etwas mit, machte aber einen verwirrten und benommenen Eindruck und weinte wieder vor sich hin. Demnach\nwar sie nicht fähig, einen Entschluß zu zweckbestimmten\nHandeln zu fassen, noch weniger einen solchen Entschluß\ndurchzuführen. Sie wünschte keinen Geschlechtsverkehr mit\nden Männern, die sich ihrer bemächtigt hatten, sie war\naber infolge ihres durch Trunkenheit und Übermüdung hervorgerufenen Erschöpfungszustandes außer Stande, sich ihnen enigültig zu entziehen. Sie sträubte sich zwar wji.ederholt gegen die Angriffe der Angeklagten, ließ aber schließlich alles mit sich geschehen. Sie vermochte, wie das Gericht feststellt, ihnen keinen ihrer freien Willensbestinzung unterliegenden Widerstand entgegenzusetzen.\n\nDie Revisionen wenden sich in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung, die WB sei hochgradig betruuxen gewesen, und führen hierzu aus, die Höhe des Blutal-\n\n-5.\n\nxoholgehaltes, der bei der Sektion der Leiche nit 2,” de\nZestgestellt worden ist, stehe im Widerspruch zu dem von\nSchwurgericht festgestellten Alkoholkonsum der Frau; zwar\nhabe das Gericht die theoretische Fehlerbreite von 0,7 Wo\nirn Abzug gebracht und für 1 Uhr nachts einen Blutalkoholspiegel von 2,1 9 angenommen; auch diese Zahl sei, gemessen an dem zenossenen Alkohol - 5 Glas Bier und 5 Steinhäger in der Gaststätte Hm in der Gesellschaft der\nFernfahrer - zu hoch. Die Revisionen der Anzeklagten ZB-EEE und Kae sind der Ansicht, es habe ein Obergutachten beigezogen und geklärt werden müssen, wie so Ger die\nZutprobe entnehmende Arzt auf den hohen Promillesatz von\n2,8 %0 gekommen sei; ein Obergutachten sei auch deshalb nötig gewesen, weil statt der bei Verstorbenen vorgeschriebenen zwei Blutpropen aus einer Vene und dem Herzbeutei nur\neine aus einer Vene entnommen und die Uringegenprobe nickt\ngemacht worden sei; dadurch, daß das Schwurgericht diese\nAufklärung unterlassen habe, habe es die ihn opliegende\n„ahrheitserforschungspZ2licht verletzt.\n\nDie Rügen greifen nicht durch. Nach den Urteilsaustührungen kann kein Zweifel darübır bestehen, daß das\nSchwurgericht seine Überzeugung von der hochgradigen Trun-Lenheit der WOW nicht aus dem auf Grund der Blutprobe durch den Sachverständigen festgestellten Blutalkoholgehalt gewonnen hat, sondern aus ihrem Verhalten in der\nGaststätte HB und im Zimmer des Angeklagten kg\neouie während des Transportes zu diesem Zimmer. Schon in\nder Gaststätte HB hatten nicht nur der Wirt und die\nBedienung, sondern auch die Angeklagten den Eindruck gevonnen, daß die WEB völlig betrunken war. Weitere\nErörterungen des Blutalkoholgehalts waren deshalb überflüssig. Sie waren im übrigen schon deshalb nicht veranlaßt, weil nicht mehr festgestellt werden konnte; wie-\n\nviel Alkohol die VB zu sich genommen hatte, che sie\nzu den Fernfahrern in den Lastkraftwagen stieg. Daß sie zu\ndiesem Zeitpunkt bereits Alkohol genossen hatte, ergibt\nsich aus der Feststellung des Urteils, Sy habe bei ihren Zusteigen bemerkt, daß sie nach Alkohol roch.\n\nNach allem begegnet die Annahme des Schwurgerichts,\ndie VD sei, während sie mit den Anzeklagten zusanmrzen\nwar, insbesondere auch im Ziumer des Kg \"willenlos\"\ngewesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß\ndie Angeklagten dies erkannt haben, stellt das Urteil fest.\n\nKB nat sich zweimal auf die VB zelest und\nbeischlafsähnliche Bewegungen ausgeführt. Daß es zu einer\nVereinigung der Geschlechtsteile gekommen ist, konnte das\nvericht nicht Zeststellen. Das erste Mal ließ er von der\nOD 20, weil sie ihm en die Hoden griff und dadurch\nSchnerzen zufügte, das zweite Mal, weil ZEEB ihn darauf aufmerksam machte, daß infolge des Schreiens der \\V8B-GEB 'cie ganze Nachbarschaft im Fenster liege\". Auch R-\n@ hat versucht, zu der VW zärtlich zu werden und\nzum Geschlechtsverkehr mit ihr zu gelangen, konnte aber\nsein erschlafftes Gliefl nicht einführen. 'Denentsprechend\nist im Urteil bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt,\nop Nabe zweimal, Rp einmal den Entschluß, das Verbrechen des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu begehen, durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung dieses\nVerbrechens enthielten. Yas ZB anlanst, so wird in\nUrteil ausgeführt, es habe nicht „eklärt werden können,\nob er, während Le uni Rip zwecks Besorgung von\nSchutzuitteln das Zimmer für einige Zeit verließen, mit\nder vB seschlechtlich verkehrt habe; seine Einlasung, die VD sei, nachdem er ihr gut zugeredet habe,\neingeschlafen, hierbei habe er sich zunächst auf das Bett\n\nund später auf einen Stuhl gesetzt und eine Zigarette geraucht, habe ihm nicht widerlegt werden können. Das Schwurgericht geht deshalb davon aus, deß ZB \"nicht selbst\nzum Geschlechtsverkehr schritt\". Gleichwohl hält es ihn\n\ndes gemeinschaftlichen Versuches der Schändung für schuldig und begründet das mit der Erwägung, jeder Angeklagte\nhabe, wie Anlage und Durchführung der Tat zeigten, letztlich die Tat des anderen auch als seine eigene gewollt,\ndaner habe jeder für die Gesamttat einzustehen.\n\nDem könnte nur dann gefolgt werden, wenn das Verbrechen der Schändung als Mittäter ein an der Tat Beteiligter begehen könnte, onne selbst den außerthplichen Beischlaf an der geschändeten Frau zu vollziehen, wenn also\ndas Verbrechen der Schändung kein \"eigenhändiges\" Verbrechen wäre, Diese Ansicnt wird zwar im Schrifttum teilweise vertreten (Frank, StGB, 18. Aufl., § 176. Erl. I 2,\nezger in IK 8, Aufl., § 176 Erl. 5; Schönke/Schröder\nStGB 9. Aufl. § 176 Eri. III 5; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 6. Aufl., § 63 I 3). Der Senat hat dagegen in dem\n\nrteil BGHSt 6, 226, 228 ausgesprochen, bei § 176 Abs. 1\nNr. 2 5tGB ergebe sich die Eigenhändigkeit aus dem Natbestand des Gesetzes, das den Nachdruck auf den Beischlu?\nlege im Gegensatz zu § 177 StGB, in dem die Nötigung mit\nStrafe 'vedroht sei. Allerdings war damals nur zu entscheiden, ob littäter der Notzucht nach § 177 Abs. 1 Halos. 1\nStGB auch sein könne; wer nur bei der Gewaltanwendung\nmitwirkt. Der Senat hält jedoch an der damals beiläufig\nseäußerten Auffassung fest, weil sie schon dem Wortlaut\ndes Gesetzes für sich hat. \"Zum außerehelichen Beischlaf\naißbrauchen\" kann nach dem Sinn, den die Sprache mit diesem Ausdruck verbindet, nur bedeuten; Den Beischlaf selbst\nvollziehen, und zwar unter Ausnutzung des willenlosen Zustendes. Die Tatbestandshandlung besteht hier im Gegensatz\n\n“\n\nzu § 177 Abs. 1 Halbs. 1 StüB ausschließlich in dem Vollzuze des Beischlafes, also in dem körperlichen Akt. Der\nWandlungsunwert steht im Vordergrund. Wer also den körgperlichen Akt nicht selbst vollzieht, kann nicht Täter\nder Schändung sein. Für den Tatbestand der Blutschande\nwird das - von ganz vereinzelten Ausnahmen im Schrifttun\nabgesehen - nicht bezweifeit. Es muß für § 176 Abs. 1\nir. 2 StGB ebenfalls geltene., Diese Ansicht wird auch in\neinen Teil des Schrifttums vertreten (2Zbermayer in IX\n4. Aufl.,§ 176 Eri. 5; Kohlrausch/Lange StGB, 42. Aufl,\n§ 176 £rl. III; Maurach, Allg. Teil des Deutschen Strafrechts, 2. Aufl;, § 21 II A 1). Da der Angeklagte ZN\nden Beischlaf nicht selbst vollzogen hat, kann er wegen\nseiner sonstigen Mitwirkung bei der Tat nur Gehilfe sein:\n\nDer Sachverhalt ergibt nun allerdings, daß er den\nbeiden ilitangeklagten zu ihren Schändungsversuchen Hilfe\ngeleistet hat, Das bedarf keiner weiteren Erörterung. Daß\ner selbst versucht hat, mit der VB ien Beischlaf zu\nvollziehen, ist nicht festgestellt. Der Senat kann den\nSchuldspruch von sich aus ändern, da weitere Feststellunsen nach Lage der Dinge nicht getroffen werden können.\n\nII. Die Aussetzung mit Todesfolge.\n\nDie Feststellungen des Urteils rechtfertigen die Annahre, daß die Angeklagten den äußeren und den inneren\nTatbestand des § 221 Abs. 1 StGB verwirklicht haben, indem sie die VE in ihrem trunkenen Zustand an die\nAuffahrt zur Autobahn bracnten und auf die Autobahn wit\nden Worten verwiesen, dort gehe es nach Hannover. Was die\nkevisionen hiergegen vorbringen, richtet sich gegen die\ntatrichterlichen Schlußfolgerungen.\n\n- 9.\n\nDie Kevision des Angeklagten ZB peanstanäct\naußerdem, das Schwurgericht habe nicht ausreichend ge-\n»rült, ob er auf der Fahrt zur Autobahn noch in der Lage\ngewesen sei, sich ein Bild über die geistige und körperliche Verfassung der WW zu machen, obwohl die Unstinde zu solcher Prüfung gedrängt hätten; denn es sei\nfestgestellt, daß ZB, als sich seine Frau von ihn\n1958 trennte, begonnen habe zu trinken, daß er im Laufe\ndes Abends vor der Tat Alkohol genossen und daß nicht er,\nsondern kp seinen Personenkraftwagen gefahren habe;\ndas uchwurgericht habe nicht ohne weitere Beweiserhebung\n\"unterstellen!\" dürfen;, ZEEEEEB habe nur unter geringfügiser alkoholischer znthemmung gestanden. Die Rüge kann\nkeinen Erfoig haben. Den im Urteil festgestellten Alkoholgenuß sämtlicher Angeklagten, also auch des ZB.\nhat das Schwurgericht dahin gewürdigt, daß sie, wenn auch\nin geringem Maße, leicht alkonolisch enthemnt waren. Die\nKevision trägt weder darüber hinaus Tatsachen vor, äie den\nGericht zu weiterer Aufkiärung in diesem Punkte hätten Anlaß geben können, noch gibt ste die Beweismittel an, deren\nsich das Gericht hätte bedienen sollen.\n\nDas Schwurgericht nimmt ferner an, die Angeklagten\nhätten dadurch, daß sie die VB an der Autobalın aussetzten, fahrlässig ihren Tod verursacht, Dabei muß es\nmangels Beweises offen lassen, ob die VD infolge\ninres trunxkenen Zustandes unwillentlich au? die Fanrbahn\nder Autobahn geraten und dort überfahren worden ist oder\nob sie sich aus einer seelischen Drepression in selbstzörderischer Absicht hat überfahren lassen. Es ist der\n..einung, beide Höglichkeiten hätten die Angeklagten bei\n£zwendung der ihnen zuzumutenden Sorgfalt voraussehen\nxönnen. Indessen sind im Urteil keinerlei Umstände darge-\n„@st, die Sen Angeklagten Anls3 zu dem Gedanken hätten\nseben können, die VB vcrc= sich in Selbstmordabsicht überfahren lassen. Sie wußten, daß die vb an-\n\n94\n\nle\n\n_\n\n- 10 -\n\ngetrunken und körperlich sehr erschöpft war. Lin solcher\nZustand pflegt jedoch nicht Selbstmordgedanken hervorzurufen. Nach den Feststellungen hat die VMB allerdings früher zweimal Selbstmordabsichten erkennen lassen.\nus ist jedoch nicht festgestellt und nach Lage der Dinge\nauszuschließen, daß die Angeklagten das wußten; denn sie\nrefen erst an diesem Abend auf die VB, kannten sie\nnicht einmal mit Namen und konnten wegen ihres Zustandes\nkein Gespräch ui% ihr führen. Nach den Feststellungen mus\ndie Voraussehbarkeit eines Selbstmordes für die Angeklagten, weil er außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung las;\nverneint werder.\n\nBeizupflichten ist dem Schwurgericht dagegen, daß\ndie Angeklagten angesichts des ihnen bekannten Zustandes\nder ED bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt den\nUmständen nach hätten voraussehen können, daßidie Frau\nbei dem Versuche, von einem kraftwagen mitgenommen zu\nwerden, auf der Autobahn möglicherweise tödlich überfahren werde,\n\nDa das Schwurgericht aber nicht feststellen konnte,\nob die VB durch einen ungewollten Unfall oder durch\nabsichtlich herbeigeführtes Überfahren getötet worden ist,\ntuß der den Angeklagten günstigere Fall der Verurteilung\nzugrunde gelegt werden. Es muß daher davon ausgegangen\nwerden, daß die WEB sich wirklich in selbstmörderischer Absicht auf die Fahrbahn der Autobahn begeben und\ndort den gesuchten Tod durch Überfahren gefunden hat: In\nHinblick eines so gearteten Geschehensablaufs war der Tod\nder si aber für die Angeklagten nicht voraussehbar,\nZwar haben sic durch die Aussetzung die Gefahr des ungewollten Unfalltodes der WB heraufbeschworen und als\nsolche vorausgesehen. Jedoch kommt es nicht auf den möglichen, sondern auf den wirklichen Geschehensablauf an, hier\nalso auf den Geschehensablauf, der zu Gunsten der Angeilag-\n\n- 11 -\n\nten als wirklich zugrunde zu legen ist. Nicht die für die\nAngeklagten voraussehbare Gefährdung ist in den Verletzungsrfolg umgeschlagen, sondern eine nach den bisherigen Feststellungen für sie nicht voraussehbare. Hierfür können die\nAngeklagten nicht verantwortlich gemacht werden.\n\nDaß Tatsachen ermitselt werden könnten, die ergäben,\ndaß ein Selbstmord der vB nicht in Betracht kommt\noder doch für die Angeklagten voraussehbar gewesen wäre,\nkann nach Lage der Linge ausgeschlossen werden. Der Senat\nkann daher den Schuldspruch in diesem Falle dahin berichtigen, daß die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Vergehens der Aussetzung nach § 221 Abs. 1 StGB schuldig gzind.\nJedoch sind der Strafausspruch und der Gesamtstrafausspruch\naufzuheben. -\n\nDa die Verurteilung wegen Aussetzung wit Todesfolge\nwegsfällt, ist nicht mehr das Schwurgericht, sondern die\nStrafkamner zuständig.\n\nBaldus Busch Dr. Schalscha\n\nMenges Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-24/2-str-299-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-24/2-str-299-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.128305+00:00"}}