{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-08-17_2_StR_326_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-17","aktenzeichen":"2 StR 326/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_326/60 2128 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Arbeiter Egon rer eus MED TE, dort geboren an & ee > ‚ ZıZt. in anderer Sache in Straf-\n\nhaft,\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Schumacher in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. BD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 15. Februar 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er dä: den Fällen Nr. 6 und Nr. 15 wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden ist,\n2. ferner im Gesamtstrafausspruch.\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StEB) in dreizehn Fällen\nund wegen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Seine Revision macht die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.\nDie Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt.\n\nDie Verurteilung begegnet mit Ausnahme der Fälle Nr. 6\nund Nr. 15 und des Gesamtstrafausspruchss keinen rechtlichen Bedenken.\n\nIn diesen Fällen sind der Beschwerdeführer und sein\nTatgenosse R@B, nachdem sie stehlenshalber mit einem Stein\ndie Scheibe der Eingangstür eines Lebensmittelgeschäftes\nzertrümmert hatten, ohne etwas wegzunehmen, wieder weggelaufen. Weshalb sie ihr Diebstahlsvorhaben nicht durchgeführt haben, darüber enthält das Urteil keinerlei:Feststellungen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob sie dies getan\nhaben, ohne an der Ausführung des beabsichtigten Diebstahls\ndurch Umstände gehindert worden zu sein, welche von ihrem\nWillen unabhängig waren. In diesem Falle ist der Diebstahlsversuch nach § 46 Nr. 1 StGB straflos.\n\nDer Schuldspruch muß deshalb in diesen beiden Fällen\naufgehoben werden und — schon deshalb - auch der Gesamistrafausspruch. Das Landgericht hätte aber auch die beiden\nGefängnisstrafen von zwei und von neun Monaten, die das\n\nSchöffengericht Mülheim-Ruhr im Urteil vom 7. September 1959\n\nIL\n\nverhängt hat, unter Beseitigung der daselbst gebildeten Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten in die Gesamtstraie\neinbeziehen müssen. Über die gegen jenes Urteil von der\nStaatsanwaltschaft unter Beschränkung auf die Gewährung von\nStrafaussetzung eingelegte Berufung hat das Landgericht\ngleichzeitig im jetzt angefochtenen Urteil entschieden, ist\nJedoch der Ansicht, jene vom Schöffengericht verhängten\nStrafen könnten nicht mehr in die wegen der jetzt abgeurteilten Taten festgesetzte Gesamtstrafe einbezogen werden, weil\nes als Berufungsgericht nur noch über die Strafaussetzung zur\nBevrährung habe entscheiden, also nicht mehr den strafbaren Bo] |\nSachverhalt, der der schöffengerichtlichen Verurteilung zugrunde lag, seinerseits habe prüfen können.\n\nDem kann nicht beigepflichtet werden. Wenn dieses in der\nBerufungsinstanz schwebende Verfahren mit einem erstinstanzlichen Verfahren gegen denselben Angeklagten zur gemeinschaftlichen Entscheidung durch den Tatrichter verbunden wird, so\nliegt ein Fall des § 74 StGB vor, auch wenn der Angeklagte\ndie Taten, über die erstinstanzlich entschieden wird, nach\ndem Erlaß des mit der Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Urteils begangen hat (so schon: RGSt 53, 145). Dabei\nkommt es nicht darauf an, ob die Berufung auf die Entscheidungg\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt ist. Diese\nEntscheidung ist ein Teil der Entscheidung über die Strafe und\ndenit über den Umfang des staatlichen Strafanspruches., Solange\nsie aussteht, ist das Verfahren nicht durch tatrichterliches\nUrteil allseitig erledigt und die Bildung einer Gesamtsirale\nunter Einbeziehung der in beiden Verfahren verwirkten Treiheitsstrafen möglich und nach § 74 StGB auch geboten (vgl.\nhierzu auch den die Anwendung des § 79 StGB betreffenden,\nzur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten\n\nBeschluß des erkennenden Senats vom 1. Juli 1960 —- 2 StR\n147/60 -). Das Landgericht wird dies bei der Bildung der\nneuen Gesamtgefängnisstrafe zu beachten haben.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-17/2-str-326-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-17/2-str-326-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.062419+00:00"}}