{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-08-17_2_StR_198_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-17","aktenzeichen":"2 StR 198/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_198/60_ 2128 0;\n\n\"J\nrn\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich Jekob M B aus OD-r el;\ndort geboren an @. mm EB:\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n17. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der Volksbank Duii>\nverurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betrugs in acht Fällen, davon zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Falle in Tateinheit\nmit Untreue, sowie wegen einer weiteren Untreue und sines\nversuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\narei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 50 DM\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nl.) Verfahrensbeschwerde:;:\n\nDer Zeuge Robert Fundel, der Verletzter ist, konnte\nnach § 61 Nr. 2 StPO vereidigt werden. Darin liegt also\nkein Rechtsfehler. Die Vereidigung stand im pflichtmäßigen\nErmessen des Gerichts. Daß dieses zunächst beschlossen hätte,\nden Zeugen nicht zu vereiüdigen, ergibt die Sitzungsniederschrift nicht (§ 274 StPO).\n\n2.) Sachbeschwerde:\n\na) .In der Handlungsweise zum Nachteil der Volksbank DeiiEN>\nsieht das Urteil einen Betrug in Tateinheit mit Untreue, wie\nsich aus den Strafzumessungsgründen ergibt; dort hat die Strafkammer für diese Straftat eine Einzelstrafe von zehn Monaten\n\nGefängnis festgesetztz\n\nNach dem Sachverhalt unter 1 b des Urteils hatte sich\nanläßlich einer Überprüfung herausgestellt, daß von den\nForderungen, die auf Grund der von der Firma MB & Sohn OHG\nmit der Volksbank vereinbarten Mantelzession an die Bank gemäß\n\neiner besonderen Liste abgetreten worden waren, vertragswidrig Rechnungfbeträge in Höhe von insgesamt 145 000 DH\nvon dem Angeklestenr und seinem Vater selbst kassiert bzw.\nen andere Gläubiger abgetreten worden waren. Das Verhalten\n\ndes Angeklagten wertet lie Strafkammer als Untreue, weil er\ndie ihm gegenüber der Voiksbank vertraglich obliegende\nPflicht verletzt habe, deren Vermögensinteressen im Rahmen\ndes Zessionsvertrags wahrzunehmen.\n\nHierbei ist zunächst unklar, in welchem Umfange die\nvon dem Angeklagten und seinem Vater vorgenonmenen Untreue- ’\nhandlungen dem einen oder dem anderen von ihnen zur Last\nfallen. Möglicherweise will hier die Strafkammer den Angeklagten auch für die Handlungen seines Vaters verantwortlich machen, weil auf S. 7 des Urteils gesagt wird,\nder Angeklagte habe mit den unberechtisten Verfügungen\nseines Vaters zum mindesten gerechnet und sie gebilligt.\nIndessen ergeben die Urteilsgründe nicht einmai, ob der\nAngeklagte von den Handlungen seines Vaters, bevor dieser sie\nvornahm, Kenntnis gehabt und sie gebilligt hat: Wenn er\njeweils erst nachträglich von ihnen erfahren hat, 1äßt\nsich daraus allein seine Mittäterschaft nicht begründen.\n\nBeim Kassieren von Forderungen, die an die Bank abgetreten\nwaren, wäre ferner zu berücksichtigen gewesen, ob und unter\nwelchen Voraussetzungen die Firma WIEMD & Sohn OHG hierzu\nberechtigt geblieben war, um den Umfang der Schuld des Angeila&\nten zweifelsfrei ermessen zu können. Gegebenenfalls lag die\nUntreue darin, daß die Inhaber der Firma die von ihnen an\nsich rechtmäßig kassierten Geldbeträge abredewidrig verwendet\nhaben. \\\n\nBei der Abtretung von Forderungen, die auf die Bank über“\ntragen waren, an andere Gläubiger hätte nicht unberücksic tigt\n\nbleiben dürfen, daß bei wirksamer Übertragung an die Bank die\nnochmalige Abtretung derselben Forderung an eine andere Person wirkungslos bleiben mußte, weil es keinen gutgläubigen\nörwerb dieser bereits abgetretenen und daher für die Firma\nSED & Sohn OHG nicht mehr bestehenden Forderungen geben\nkonnte. Hiernach stünde nur in Frage, ob der Angeklagte\n\nnicht deshalb durch die nochmalige Abtretung von solchen\nForderungen der Bank Nachteil zugefügt hat, weil diese bei dem\nDurchsetzen ihrer Ansprüche aus den Forderungen gegenüber\n\nden Schuldnern mit Kosten verbundene Schwierigkeiten zu überwinden hatte. Eine solche Beurteilung mußte aber zu einem ganz\nanderen Schuldumfang der Untreue führen, so daß die jetzt im\nUrteil enthaltenen Zahlenangaben über den Schaden nicht zutreffen könnten. Ob und in welchem Umfang zufolge der wiederholten Abtretung von Forderungen für die Bank Nachteile\n\nauf Grund des § 408 BGB tatsächlich eingetreten sind, ist im\nUrteil nicht dargelegt.\n\nWarum die Untreue mit dem Betrug gegenüber der Volksbank DEE, üer zur Erlangung verschiedener Kredite\nbegangen wurde, gemäß § 73 StGB in Tateinheit steht, erörtert\ndas Urteil nicht. Nach den bisherigen Feststellungen entbehrt\ndiese Annahme der Grundlage.\n\nb) Soweit die Revision Ergänzungen oder Abänderungen zu\n\ndem Sachverhalt des Urteils vorträgt, sind ihre Ausführungen\nunbeachtlich, weil Gegenstand dieses Rechtsmittels nur Rechtsrügen sein können (§ 337 StPO). Dies gilt insbesondere für\n\ndie Bemerkung der Revision, daß die Sicherungsübereignung des\nFahrzeugparkes an die Firma K@D im Zeitpunkt der Verhandlungen der Firma VD : Sohn OHG mit der Commerz- und Kreditbank in Me nicht mehr bestanden hätte.\n\nc) Im Falle 4 hat der Angeklagte die Fälschung der Rechnung,\ndie der Firma StB vorgelegt worden ist, nicht bestritten.\nDie Feststellungen der Strafkammer ergeben im übrigen, daß\n\nder Angeklagte zusammen mit seinem Vater die Rechnung durch\nden Zeugen Kr@® mit der Maschine ändern ließ. Soweit hier\n\ndie Revision die Angabe der Feststellungen vermißt, aus\n\ndenen das Gericht seine Folgerungen gezogen hat, enthält ihr\nVorbringen lediglich die Behauptung einer Verletzung der Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, mit der die Revision nicht wirksam begründet werden kann. Ein sachlichrechtlicher Mangel ist damit nicht aufgezeigt. Soweit im Falle 4\nUntreue angenommen worden ist, liegt zwar nicht der Mißdbrauchsintbestand, wohl aber der Treubruchstatbestand vor. Im Ergebnis\nbesteht also die Verurteilung wegen Untreue zu Recht.\n\nd) Der Strafausspruch ist insofern nicht zutreffend, als nach\nden Urteilsgründen sowohl wegen der Untreue im Fall 1 wie auch\nwegen der Untreue im Fall 4 neben der Freiheitsstrafe je auf eine\nGeldstrafe von 50 DM erkannt worden ist, im Urteilstenor aber\nnur eine Gelästrafe von 50 DM angegeben ist. Indessen ist der\nAngeklagte dadurch nicht beschwert, und wegen § 358 Abs. 2 StF)\neine Änderung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten nicht zulässig.\n\n€) Soweit die Revision in den Fällen 4, 6, 8 und 9 die Mitwirkung des Angeklagten an den Straftaten in Zweifel zicht,\nsetzt sie sich in Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt, so daß ihr Vorbringen in diesem Rechtszuge keine Beachtung finden kann.\n\nf) Im Falle Anthuber ist die Anwendbarkeit des § 27 b StGB\n\nin den Urteilsgründen zwar nicht erörtert. Indessen hat die\nStrafkammer im Hinblick auf die Höhe der in den anderen Fällen\ngegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafen diese Frage\nchne ersichtlichen Rechtsirrtum stillschweigend verneint (BGH LE\nKr. 1 zu § 27 b StGB).\n\n3,) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge hat auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen, so daß die weitergehende Revision verworfen\nwerden muß.\n\nBaldus Busch Dotterweich\nDr. Schalscha Menges\n\ner\n\nFIRE ARE Ja\n\nwi\n\nPe Te","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-17/2-str-198-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-17/2-str-198-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.021980+00:00"}}