{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-08-10_2_StR_350_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-10","aktenzeichen":"2 StR 350/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 350/60\n\n2128 075\n\nIm Namen des»: volkes\n\nden Yon an iR\n\ngeboren an &\n\nSache in A\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naus Ve, Krs. DEE\nin K@EEB: zur Zeit in anderer\naft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender\nProf. Dr. Busch\nDr. Dotterweich\nDr. Schalscha\n\nDr. Menges\nals beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt EEE in aesr Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vyei der Verkündung\n\nJustizangestellter 0)\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 4. April 1960 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder versuchten Notzucht mit in Tateinheit begangener Körperverletzung wegen Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat\nfreigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42 b StGB), weil er nach\nihren Feststellungen den äußeren Tatbestand der versuchten\nNotzucht verwirklicht hat.\n\nMit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und Zehlerhafte\n\nAnwendung des sachlichen Rechts. Er hat damit keinen Erfolg.\n\n1.) Verfahrensbeschwerde:\n\na) Einen Verstoß gegen § 246 a StPO sieht die Revision\ndarin, daß der Angeklagte weder vor noch in der Hauptverhandlung über seinen körperlichen (und geistigen) Zustand\"im Hinblick auf eine etwa erforderlich werdende Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\" von einem\nmedizinischen Sachverständigen untersucht worden sei; der\nvernommene Sachverständige habe zwar den Angeklagten im Verlauf eines anderen Strafverfahrens in einer Heilanstalt\neingehend beobachtet und untersucht; diese Untersuchung\n\nhabe aber ausschließlich zur Vorbereitung eines Gutachtens\nüber den Geisteszustand des Angeklagten gedient;und sei von\ndem Sachverständigen nicht im Hinblick auf eine mögliche\nUnterbringung durchgeführt worden. Nach Ansicht der Revision -\nläßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem\n\nVerfahrensmangel beruhe.\n\nDie Ladung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung\nist vom Gericht auf den Vortrag des Verteidigers hin angeordnet worden. Darin war gesagt, der Angeklagte sei von\ndiesem Sachverständigen in jenem anderen Strafverfahren\ngemäß § § 1 StPO in der Heil- und Pflegeanstalt BB auf seinen Geisteszustand bereits untersucht worden; diese Untersuchung habe seine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des\n§ 51 Abs. 1 StGB ergeben; er sei daraufhin am 25, Februar\n1960 einstweilen in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewie-\n\nsen worden.\n\nDie Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung\nvom 4. April 1960 in dem gegenwärtigen Verfahren ergibt\nallerdings nur, daß der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattet hat. Doch läßt das im Wege des\nFreibeweises vom Senat beigezogene schriftliche Gutachten\ndes Sachverständigen vom 18. Februar 1960 in dem anderen\nStrafverfahren (Akten 5 KLs 108/59 der Staatsanwalischaft\nin Köln) auf Seite 8, 16 ff zweifelsfrei erkennen, daß während\nder Unterbringung in der Landesheilanstalt BEP der Angeklagte auch körperlich näher untersucht worden ist, wie dies unter solchen Umständen auch nicht anders zu erwarten war. Within hatte der Sachverständige, als er am 4. April 1960 in €\ndem gegenwärtigen Verfahren in der Hauptverhandlung sein\nGutachten erstattete, den Angeklagten schon früher auf seinen\ngeistigen und körperlichen Zustand untersucht. Diese Untersuchung erfolgte auch im Hinblick auf die Frage einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten nach § 42 db StGB, wie der\nSchlußsatz des Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten ergibt. Unter solchen Umständen ist den gesetzlichen Erfordernissen des § 246 a StPO genügt.\n\nb) Daher ist auch unter dem Gesichtspunkt der richterlichen\nAufklärungspflicht entgegen der Meinung der Revision keine\nweitere fachärztliche Untersuchung des Angeklagten geboten.\n\nDie Verfahrensrügen der Revision sind also unbegründet.\n\n2.) Sachbeschwerde:\n\nDie Strafkammer hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2\nStGB mit Sicherheit und die des § 51 Abs. 1 StGB mit hoher\nWahrscheinlichkeit bejaht. Sie folgert aus den Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten und seinen Zustand, daß eine akute Wiederholungsgefahr besteht, und daß\nmit einer sehr großen Wahrscheinlichkeit gleichartige Verfehlungen von ihm auch in der Zukunft zu erwarten sind. Da\nnach ihrer Überzeugung die Möglichkeit einer zuverlässigen\nund wirksamen Beaufsichtigung des Angeklagten durch seine\nFamilienmitglieder nicht gegeben ist, und die Wiederholungs=;-\ngefahr auch nicht durch seine Entmündigunz ausgeschlossen\nwerden kann, die Unterbringung in einer öffenen Anstalt\naber auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte, der kein Einsichtsvermögen mehr hat, dauernder\nAufsicht bedarf, kommt sie zu dem Ergebnis, daß im Interesse\nder öffentlichen Sicherheit keine andere Möglichkeit verbleibt, als den Angeklagten gemäß § 42 b StGB in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.\n\nIm Hinblick auf diese in sich widerspruchsfreien tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer ist die Auffassung der Revision nicht berechtigt, die Feststellungen des\nUrteils seien nicht geeignet, die rechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten zu begründen.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhange in Zweifel\nzieht, daß der Angeklagtetnach seinem natürlichen Vorsatz\"\nden äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht verwirklicht\n\nhat, ist ihr Vorbringen sachverhaltswidrig und deshalb unbeachtlich. Dies gilt auch, soweit die Revision im übrigen\ndie Feststellungen des Urteils bekämpft.\n\nMithin bleibt auch die Sachbeschwerde der Revision ohne\nErfolg.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-10/2-str-350-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-10/2-str-350-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.982431+00:00"}}