{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-08-10_2_StR_345_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-10","aktenzeichen":"2 StR 345/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sus\n2128 056\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Willi PO „aus DB; ‘ort\ngeboren am WE: END EB: zur Zeit in Untersuchungshoft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. U.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. August 1960, an der teilgenommen habeus\n\nSenatspräsident br. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal: EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltor >\nals Urkundsbeamter der Geschärtsstello,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Darmstadt vom 24. Februar 1960\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des schweren Diebstahls im Rückfall, des Betrugs im Rückfall in drei Fällen\nund des versuchten Betrugs im Rückfall\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch im Falle WB (jetzt vorsuchter Betrug) sowie im Gesamtstrafaus-Spruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Koston\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.\n\nDie weitorgehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGx ün de:\n\nDe ne PT no}\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweron\nDiebstahls im Rückfall und Betrugs im Rückfall in vier\nFällen zu einer Gesamtstrafe von 3 1/2 Jahren Zuchthaus\nsowie zu Geldstrafen von 50, 30, 10 und 10 DM, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Zuchthaus verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Beanstandung, die Sitzungsniederschrift\nlasse nicht erkennen, \"ob nach der Vernehmung eines jeden\nZeugen und des Sachverständigen der Angeklagte befragt\nworden ist, ob er etwas zu erklären habe\", ist ihrem Wortlaut nach eine Protokollrüge und daher unzulässig (BGHSt 7,\n162). Im übrigen enthält die Sitzungsniederschrift die\nvermißte Feststellung.\n\n2. Die Behauptung, dem Verteidiger sci keine genügende Zeit zur Einsicht der Akten gewährt worden, entbehrt der Grundlage; denn die Akten sind diesem am\n9. Februar 1960 zur Einsicht zugeleitet und von ihm am\n15. Februar 1960 zurückgegeben worden, Der Verteidiger\nhat in der Hauptverhandlung auch nicht geltend gemacht,\ndaß dieser Zeitraum zur Vorbereitung nicht genügt habe.\n\n3. Der Widerspruch zwischen der Urteilsformel\nund den Urteilsgründen bezüglich der ausgesprochenen\n\nA\n\nGesamtstrafe wird bei der Sachbeschwerde behandelt.\nEine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO liegt darin nicht.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1, Nach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte durch unwahre Angaben den Radiohändler VB zum\nAbschluß eines Teilzahlungskaufvertrages über einon\nMusikschrank und veranlaßte ihn, vier Schallplatten\nzum Preise von 28,50 DM in einem anderen Radiogeschäft ‘\nfür ihn zu kaufen. Er versprach, die Platten bei der ’\nLioferung des Musikschrankes sofort zu bezahlen.\n\nDie Strafkammer findet darin einen vollendeten\nBetrug. Dem ist nicht beizutreten. Die gekauften Gegenstände sind dem Angeklagten nicht ausgehändigt worden\nDamit entfällt ein vollendeter Betrug; es liegt nur ein\nBetrugsversuch vor. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit selbst ändern.\n\n2. Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall\n\nin den Fällen SD, Dei und BED ist recht- Ar\n\nJich nicht zu beanstanden.\n\n5. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich eines schweren Diebstahls schuldig gemacht,\nist rechtlich bedenkenfrei. Auch wenn der Angeklagtio\ndas Zimmer des Rück aufgebrochen hatte, um Schnaps zum\nalsbaldigen Verbrauch wegzunehmen, hat er einen schweren\nDiebstahl« begangen, da er dann aus dem aufgebrochenen\nZimmer eino Reihe anderer wertvoller Gegenstände sich\nzueignete (BGHSt 9, 253). Die Rückfallvoraussetzungen\n\na\n\n-A-\n\nhat die Strafkammer zutreffend bejaht. Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs im Falle wg\nhat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch in\ndiesem Falle und demit auch im Gesamtstrafausspruch\nzur Folge. Die in den anderen Fällen erkannten Einzelstrafen sind nach der Sachlage durch den Strafausspruch\nim Falle WEB nicht beeinflußt worden. Die Strafzumessungserwägungen lassen hier keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\nFür die Strafbemessung im Falle WEB : ira auf\ndie Entscheidung des erkennenden Senats in BCuHSt 13,\n146 hingewiesen, Erkennt die Strafkammer nun auf eine\nStrafe unter einem Jahr Zuchthaus, so ist sie zunächst\n(§ 44 Abs. 3 Satz 2 StGB) in eine Gefängnisstrafe umzuwandeln. Diese Gefängnisstrafe ist die Strafe, auf die\ndas Gericht erkennt; sie ist auch die Grundlage für die\nGesamtstrafe. Allerdings muß sie dabei, da wegen der\nerkannten Einzelzuchthausstrafen die Gesamtstrafe nur\nau? Zuchthaus 3autön kann, bei deren Bildung wieder in\nZuchthaus umgewandelt werden.\n\nDz der Gesamtstrafausspruch aufgehoben wird, bedarf es einer Stellungnahme zu dem Widerspruch zwischen\n\nder Urteilsformel und den Urteilsgründen über die\nHöhe der Gesamtstrafe nicht. Auf § 19 Abs. 2 StGB\nwird hingewiesen\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-10/2-str-345-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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