{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-08-05_2_StR_328_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-05","aktenzeichen":"2 StR 328/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2128 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ernst D ED av: vB, Krcis\nSEE, sort geboren an@. En EB:\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Marburg/Lahn vom 29. April 1960 im Falle\nUrsula SCEBEB wegen vollendcter Unzucht nach 8 176\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB sowie in der Gesamtstrafe wit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Bechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Mädchen unter 14 Jahren &n zwei Fällen und wegen\nVersuchs dieser Straftat in zwei weiteren Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nGefängnia verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte\nAnwerdung des sachlichen Rechts. Er macht insbesondere\ngeltend, seine Handlungen scien in den Fällen seiner\nVerurteilung wegen voliendeter Tat nicht über das Versuchastadium hinausgegangen, in den Fällen seiner Verurteilung wegen Versuchs des Verbrechens nach § 176\nAbs. 1 Ur. 5 StGB könnten sie jeweils nur als Vorbereitungshendlung gewertet werden. |\n\na) Im Falle Karin We ergeben die Feststellungen des\nUrteiln einwandfrei die Vollendung der bezeichneten Straftat. Insoweit zeigen die Ausführungen der Strafkammer\nkeinen Rechtsfohler. In diesem Falle bleiot daher die Revision ohne Erfolg.\n\nb) Anders ist es im Falle Ursula SW. Hier forderte\nder Angeklagte in geschlechtlicher Erregung das Müdchen\nauf, mit ihm in die Bahnhofstoilette zu kommen, und\n\nbot ihn 0,50 DM an, um in der Toilette geschlechtliche\nHandlungen mit dem Kinde vorzunehmen. Das Mädchen folgte\nihm jedoch nur bis zum Eingang in die Toilette, \"wo er\nseinen erregten Geschlechtsteil entblößte und das Mädchen\nderselben sah\", Im Vorraum des Bahnhofs versuchte der\nArzeklagte denn noch die Hose des Mädchens herunterzu-\n\nBE\n\nziehen, gab jedoch sein Vorhaben auf, als das Mädchen die\nHosc festhielt. In diesem Fall nimmt die Strafkamner an,\ndaß der Angeklagte objektiv unzüchtige Handlungen begangen und subjektiv in wollüstiger Absicht gehandelt hat.\nIndessen ist die Vornahme unzüchtiger Handlungen nit\n\ndcm Kinde im Sinne des § 176 Nr. 1 Abs. 3 StGB durch\n\ndiese Feststellungen des Urtoils nicht dargetan. Daß er\nversucht hat, dem Kinde die Hose herunterzuzichen, ist\n\nfür sich allein kuine vollendete Unzuchtshandlung mit\n\ndem Kinde. Einco vollendete Verleitung des Kindes zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen liegi nach dem\nUrteil obenfalls nicht vor. Daß nämlich das Kind den\nentblößten Geschlechtsteil des Angeklagten dessen Ansinnen\nentsprechend geflissentlich betrachtet hat, ist nicht festgestellt (vgl. dezu RGSt 73, 246).\n\nHiernach ergibt der jetzige Sachverhalt des Urteils\nim Falle der Ursula SB allcnfalls nur einen Versuch\nder Straftat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, aber nicht die\nVollendung dieses Verbrechens. Deshulb kanı insoweit das\nUrteil nicht bestehenbleiben. Dies hat zugleich die Aufhebung der Gessmtstrafe im Gefolge.\n\nc) Dice Verurteilung wegen je eines Versuchs des Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen Rita Sa una\nRuth SchlB zeigt nach den Feststellungen des Urteils\n\nkeinen Rechtsfehler, so daß insoweit die Revision keinen\nErfolg haben kann.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-05/2-str-328-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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