{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-08-03_2_StR_250_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-03","aktenzeichen":"2 StR 250/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In\nica\nIo\n\nIR_250/60 2128 067\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Joham Sch eo\nes u geboren am @. 1931\n\nin D B SR, 2.41. in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. August 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr, Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Gießen vom 21. Dezeuber 1959\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nDie seit dem 22, Dezember 1959 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit unerlaubter Führung einer Schußwaffe und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\nunter Alkoholeinfluß (§§ 222, 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2\nStGB, § 26 Waffengesetz, 95 73, 74 StGB) :zu einer Gesamtgefängnisstrafe von ärei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Mit\nder auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beschränkten Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts geltend.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\nl. Durch die Vereidigung der Zeugen Pf una TeiB\nist entgegen der Annahme des Beschwerädeführers die Vorschrift\ndes § 60 Nr. 3 StPO nicht verletzt. Die Feststellungen des\nUrteils ergeben keineswegs, daß diese beiden Zeugen sich des\nLanäfriedensbruchs schuldig gemacht haben. Die zahlreichen\nmeist jüngeren Personen, die auf dem Platz vor dem Festzelt standen, wo sich das Geschehen abspielte,. hatten sich\nnicht mit PB una PIE zu gewalttätigem Handeln zusammengetan. Das aber wäre die erste Voraussetzung für das Vorlisgen eines lLandfriedensbruches, Es hatte lediglich eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und PB einerseite und - unabhängig davon und vom Angeklagten nicht\nbemerkt -— zwischen Pf@WWB und dem Mitfahrer NeguiiD\nstattgefunden. Selbst wenn sich PB und Pf eines\nLendfriedensbruches schuldig gemacht hätten, so würde dies\nlediglich eine weitere Veranlassung gewesen sein, sie — wie\ngeschehen - gemäß § 55 StPO über das ihnen zustehende Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren, nicht aber, sie nach\n§ 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt zu lassen. Ein solcher lanäfrie-\n\ndensbruch, der sich gegen den Angeklagten gerichtet hätte,\nbildete nicht den Gegenstand der Untersuchung»\n\n2, Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nhat das Schwurgericht nicht verletzt.\n\nZunächst trifft es nicht zu, daß nur unmittelbar am\nStreit beteiligte Personen, nämlich die Insassen des vom\nAngeklagten geführten Wagens und diejenigen Personen, \"die\ndiese Insassen aus dem Wagen heraus haben und verprügeln\nwollten\", als Zeugen vernommen worden sind. Die Zeugen Kg\nund DEE waren unmittelbare Augenzeugen, Sie standen in\nnächster Nähe des getöteten O@. Daß sie vor der Tat etwas\ngcgen die Insassen des Wagens unternommen hätten, ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen und wird von der Revision auch\nnicht geitend gemacht. Die Verteidigung hat in der Hauptverhanälung die Vernehmung weiterer Zeugen nicht beantragt.\nNit den Aussagen der Zeugen, auf die das Schwurgericht sein\nFeststellungen des Tatgeschehens gründet, sümmte nach dem\nUrteil die zinlassung des Ängeklagten im allgemeinen übereül\nInsbesondere mußte er, wie hervorgehoben wird, einräumen,\ndaß, als er den ievolver aus dem Kofferraum hervorholts,\n‚die draußen Stehenden vom Wagen zurückgetreten waren und\nnicht mehr dagegen schlugen oder traten. Bei dieser Sachlage drängte sich dem Schwurgericht die Notwendigkeit der\nVernehmung weiterer Zeugen, die erst hätten ermittelt werden müssen, nicht auf.\n\nII. Die _Sachrügen,.\n\n1. Die Ausführungen, mit denen die Revision dartun\nwill, der Angeklagte habe entgegen der Überzeugung des\nSchwurgerichts in Notwehr oder doch in vermeintlicher Notwehr gehandelt, erschöpfen sich in Angriffen auf die Urteil\n\nfeststellungen und die Beweiswürdigung, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sind. Die Schlägerei, die\nder Angeklagte - von ihm selbst hervorgerufen - nit PD\naußerhalb des Wagens gehabt hatte, war vorbei. PB war\nzurückgetreten, nachdem der Angeklagte sich wieder in den\nWagen geflüchtet und von dort aus PD mit dem Fuß ins\nGesicht getreten hatte, Der unbekannte junge Mann, der sodann mit der Faust mehrmals nach dem im Wagen sitzenden\nAngeklagten geschlagen hatte, hatte ebenfalls von ihm abgelassen und war zurückgetreten. Auch die übrigen draußen Stefienden waren zurückgetreten. Niemanü versuchte, einen der\nInsassen aus dem Wagen herauszuziehen, Niemand trat gegen\nden Wagen. Man stand, den Angeklagten gewähren lassend, um\nden Wagen herum. Ein unmittelbarer Angriff war nach den\nUrteilsfeststellungen nicht zu erwarten, und der Angeklagte\nwar sich dessen auch bewußt.\n\nNun will die Revision aus dem Verhalten des Zeugen\nPIE entnehmen, daß der ihrer Ansicht nach vorliegende\nAngriff auf den Angeklagten, als er den Revolver hervorholte, noch nicht beendet, vielmehr nur eine kurze Pause\neingetroten gewesen sei. Nach den Feststellungen hat\nPI@WEB; nachdem sein Angriff auf den im Wagen vorn rechts\nsitzenden NolE> fehlgeschlagen war, einen Backsteinbrocken aufgehoben, sich hinten um den Wagen herum auf\ndessen linke Seite begeben, sich dort zu der die Vorgänge\nbeobachtenden Menschengruppe gestellt und den Stein griffbereit vor seine Füße gelegt. Diesen Vorgang hat der Angeklagte ebensowenig bemerkt wie a N vorangehenden Angriff auf den im Wagen sitzenden Ns; denn er war\nwährenddem außerhalb des Wagens mit dem Zeugen Pi peschäftigt. Welche Absicht Pf@W verfolgte, ob und unter\nwelchen Umständen er den Stein durch das Wagenfenster auf\n\nnn\n\n- nina ne\n\nden Angeklagten schleudern wollte - wie er es tat, als der\nAngeklagte nach Abgabe des O@B tötenden Schusses wegfahren\nwollte -, darüber sagt das Urteil nichts, Das Schwurgericht\nmißt den ersichtlich für die Frage, ob die Abgabe des Schusse\ndurch Notwehr gerechtfertigt war, keine Bedeutung bei. Darin\nist ihm beizupflichten. Die Verwirklichung eines Straftatbestandes ist durch Notwehr nur dann gerechtfertigt, wenn\nder Täter sich gegen einen Angriff verteidigen. will. £s\ngenügt also nicht, daß ein rechtswidriger Angriff auf ihn\nim Gange ist oder unmittelbar bevorsteht und daß seine Hand-Jung geeignet ist, diesen Angriff zu vereiteln.. Er muß sich\ndessen vielmehr bewußt sein und die Handlung mit dem Willen,\ndiesen Angriff abzuwehren, vornehmen.\n\nNach allem ist gegen die Feststellung des Schwurgericht\nder Angeklagte habe den Schuß aus dem Revolver nicht abgegeben, um einen im Gange befindlichen oder unmittelbar bevoretehenden Angriff abzuwehren, sondern “\"prophylaktisch\", d.h.\num sich Respekt zu verschaffen, aus Rechtsgründen nichts ein\nzuwenden.\n\nBei dieser Sachlage brauchte sich das Schwurgericht nic.\nmit der Frage zu befassen, ob ein Schreckschuß aus dem Revolver erforderlich war, um sich gegen Angriffe, wie sie nat.\nMeinung der kevision drohten, zu verteidigen.\n\n2. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Schwurgericht hat nicht, wie die Revision behauptel:\nstrafschärfend verwertet, daß der Angeklagte bei Abgabe de®\nSchreckschusses fahrlässig, sondern daß er \"außergewöhnlich\nleichtsinnig\" gehandelt hat. Den besonderen Leichtsinn findet das Schwurgericht darin, daß er ohne Notwendigkeit zur\nWaffe griff, und noch dazu zu einer Waffe, deren Beschaffet\n\nheit schwerste Gefahren für alle Beteiligten mit sich brachte, und ferner in der Art und Weise, wie er die Waffe ab-\n\nfeuerte. Nicht den Alkoholgenuß hat das Schwurgericht strafschärfend berücksichtigt, sondern daß der Angeklagte inner-\n\nhol ein Kraftfehrzeug gelenkt hat.\n\nDie Revision beanstandet weiter, das Gericht habe nicht\nberücksichtigt, daß der Angeklagte und sein Mitfahrer Ng--\nGEBE vor der Tat schwerstens mißhondelt und daB schwerste\nDrohungen gegen beide ausgestoßen worden seien. Das Urteil\nberichtet darüber nichts, Den Streit Vgwm - ei»\nhatte der Angeklagte ger nicht bemerkt. Ns hatte\nsich dabei vor dem Angreifer Pf in Wagen in Sicherheit\nbringen können, ohne irgendwie von Pf@WEB nißhandelt worden. zu sein. Der Angeklagte hatte mit dem von ihm angegriffenen PB einige Schläge gewechselt, jedoch - wie das\nUrteil hervorhebt - obne besondere Folgen. Der unbekannte\njunge Mann traf, in den Wagen hineinschlagend, zwar den ausweichenden Angeklagten am Hals eder Kopf. Von schwersten\nMißhandlungen kann hierbei keine Rede sein. Mißhandelt wurde der Angeklagte erst, als er mit dem aus dem Revolver\nabgegebenen Schuß den jungen O@ getötet hatte.\n\nDaß die Strafe von drei Jahren vier Monaten Gefängnis\nfür die fahrlässige Tötung übermäßig hoch sei, trifft nicht\nzu. Das lesetz droht Gefängnis bis zu fünf Jahren für fahrlässige Tötung an.\n\na\n\nET Net! By ne mern nn\n\non\n\nIII. Nach allen ist die Hevision unbegründet.\n\nBaldus Busch . „Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-03/2-str-250-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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