{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-07-25","aktenzeichen":"2 StR 91/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sammlung» ja\n\nStGB 5 332\n\nDer innere Vorbehalt des Beamten, die angebotene oder\nangesonnene Pflichtverletzung nicht zu begehen, schlioßt\n\ncon Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht aus\n(im Anschluß an RGSt 39, 193).","text_plain":"NAUHDUILABSUWELKS J&\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 332\n\na) Der innere Vorbehalt des Beamten, die angebotene oder\nangesonnene Pflichtverletzung nicht zu begehen, schließt\nden Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht aus\n(im Anschluß an RGSt 39, 193).\n\nb) Ein Beamter macht sich der Bestechlichkeit auch dann\nschuldig, wenn er die Bestechungsabsicht des Gebers\nerst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält.\n\nStGB §§ 332, 333\n\n» Für die Merkmale des \"Forderns\" bei der Bestechlichkeit\nund des \"Anbietens\" bei der aktiven Bestechung genügt\nder Wille des Täters, daß der andere Beteiligte den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erfassen\nsoll; ob er diesen Willen erkennt, ist ohne Belang.\n\nErgänzung des bisher ergangenen Leitsatzes.\nBGH, Urt. v. 25. Juli 1960 - 2 StR 91/60 - 16 Köln\n\nNachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung» ja\n\nStGB 5 332\n\nDer innere Vorbehalt des Beamten, die angebotene oder\nangesonnene Pflichtverletzung nicht zu begehen, schlioßt\n\ncon Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht aus\n(im Anschluß an RGSt 39, 193).\n\nBGH, Urt.Vo 25. Juli 1960 _ 2 StR 91/60 LG Köln\n\n2 StR 91/60\n\nm——u u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsbaudirektor i.R.Hans M MB aus KB,\ngeboren am. ED WB ir zw 2.1. vw:\n\nden Kaufmann Franz T GEB aus KWB-D , getoren an 9. ED GE in Ho in Ve ;\n\nden Gartengestalter und Tiefbauunternehmer Theodor\n\nE aus R bei KB, geboren am\n\n. WB ir 30 ,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat Ger 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhanälung vom 29. Juli 1960 in der Sitzung vom 25.Juli 1960,\nan denen teilgenommen herzen:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEB in der Verhandlung.\n\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht eriisunt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLanägerichts in Köln vom 11. Juni 1959 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- 13 -\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wırd das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, sotireit\nder Angeklagte MW im Falle EB freigesprochen worden ist, ferner hinsichtlich der Verfallierklärung.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HP, unter Freisprechung von dem Vorwurf der schweren passiven Bestechung\nin einem Falle, wegen schwerer passiver Bestechung in zwei\nrüllen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Gefingnis, die Angeklagten Te und EB jeweiis wegen\naktiver Bestechung zu einer Geldstrafe von 3000 DM verurteilt. Gegenüber dem Angeklagten MB sind die Beträge von\n1960 DM und 284 DM für dem Staate verfallen erklärt worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstaniet mit\nder Sachbeschwerde den Freispruch des Angeklagten I und\nden Umfang der Verfallerklärung. Die Angeklagten MP und\nTB rigen mit ihren Revisionen das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ED erhebt nur die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nGer Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Revisionen der\nAngeklagten bleiben erfolglos.\n\nA. Revisionen der Angeklagten.\n\nI. Verfahrensrügen der Angeklagten Mi und Temp\n\n1, Die übereinstimmenden Rügen der beiden Angeklagten,\ndaß die §§ 246, 261 StPO verletzi seien, greifen nicht durch.\n\na) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind eine\nReihe von Urkunden, darunter die Rechnung Ko von\n25. Mai 1957, ganz oder auszugsweise \"verlesen, mit den\nBeteiligten erörtert und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\" worden. Das Vorbringen, es sei hieraus nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Schriftstücke verliesei oder nur\nvorgehalten wurden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil\ncas Urteil hierauf nicht beruht: denn die Revision bestrei-\n\n- 3; -\n\ntet nicht die Richtigkeit des Inhalts der Schriftstücke,\nsoweit im Urteil hierauf Bezug genommen ist, Damit ent-\n£fällt auch die Beanstandung, die Urkunden hätten verlesen werden müssen.\n\nb) Daß die Strafkammer zu Beginn der Urteilsgründe\nnicht alle Urkunden aufführt, die später erwähnt werden,\nund später nicht alle Urkunden nennt, die nach der Sitzungsniederschrift verlesen oder \"erörtert\" wurden, enthält weder einen \"unlösbaren Widerspruch\", noch läßt\nsich daraus eine mangelhafte Auswertung des \"Inbegriffs\naer Hauptverhandlung\" herleiten.\n\nHervorgehoben werden anfangs ersichtlich nur die\nUrkunden, die als Berechnungsgrundlage für die gewährten\nund empfangenen Vorteile: gedient haben, also von besonderer Bedeutung waren. Ihre Aufzählung hinderte das Landgericht nicht, weitere Schriftstücke zu berücksichtigen.\nIm übrigen müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen\nerachteten Tatsachen enthalten; die \"Beweistatsachen\"\ncder die Beweismittel brauchen nicht im einzelnen erwähnt\nzu werden (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).\n\nc) Fehl geht auch die Rüge, es bestehe keine Klarheit. auf welchen Unterlagen oder Urkunden die Überzeügung des Gerichts beruhe, daß der Angeklagte die Unangemessenheit des Pauschalpreises von 13 000 DM erkannt hat;\ndenn das Gericht stützt diese seine Überzeugung avf die\nlangjährise Tätigkeit des Angeklagten als Leiter der Baugrupve und seine Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Ausschreibungswesens. Hinzu kommt, daß er nach\nden Teststellungen den \"Wert der nur überschlägigen\nSchätzung\" des TB kannte unä sogar noch zusätzliche\nkostenlose Leistungen verlangte.\n\n-4-\n\n2. Was beide Revisionen zur vermeintlichen Verletzung\nder §§ 251, 261. StPO ausführen, ist dem Inhalt nach ein Angriff gegen die Beweiswürdigung und daher unzulässig.\n\n3. Entgegen der von beiden Revisionen vertretenen Ansicht ist 9 60 Nr. 3 StPO nicht verietzt. Zwar hat das\nLenägericht die Vereiäigung des Zeugen Th abgelehnt und\ndies nur mit dem Verdacht einer \"Beteiligung\" an der Tat\nbegründet, die den Gegenstand der Untersuchung bildete.\nDieser Hinweis war aber ausreichend und kann nicht beanstandet werden; denn für alle Beteiligten war es nach der\nSachlage von vornherein klar, daß damit allein der Verdachy der Teilnahme unä nicht etwa der Verdacht einer Begünstigung gemeint war. Hierauf hatte auch.'der Vertreter\nder Staatsanwaltschaft seinen Antrag, den Zeugen nicht zu\nvereidigen, gestützt.\n\nOb ein Verdacht zu bejahen ist, hatte der Tatrichter\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (RGS+ 57, 136).\nEin Rechtsirrtum ist hier nicht erkennbar.\n\nIm übrigen beruht das Urteil nicht auf der unterlassenen Vereidigung; denn das Landgericht hat zugunsten des\nAngeklagten MP dem unvereidigt gebliebenen Zeugen Tr\ngeglaubt, daß er nach Üüberschlägiger Berechnung einen Betras \"bis höchstens 13.000 DM\" für angemessen gehalten und\nzum \"lezunterhandeln\" geraten hatte. Die abweichenden Ausführungen der Revisionen verkennen den festgestellten\nSachverhalt. ku\n\n4. Die nur von dem Angeklagten Te erhobene Rüge,\nes seien die §§ 245, 249, 261 StPO verletzt, ist ebenfalls\nunbegründet. Eine Mappe mit Belegen wird durch die bloße\nvVoriage noch kein \"herbeigeschafftes Beweismittel\". Diese\nBicenschaft erlangen bestimmte Urkunden wie auch einzelne\nTeile herangezogener Akten erst dadurch, daß ein Verfahrensbeteilister sie genau bezeichnet und ihre Verlesung beaz-\n\n-5-\n\ntragt (RGSt 61, 287; BayObl&@ NF 2, 1952, 109; BGH 3 StR 33/53\nUrteil vom 9. Juli 1953). Daß dies geschehen ist, trägt die\nRevision nicht vor; es ist aus der Sitzungsniederschrift\n\nsuch nicht ersichtlich.\n\nSelbst wenn man aber mit der Revision von einem \"Beveisangebot\" ausgeht, bedurfte es der Erhebung des Beweises nicht;\ndenn das Landgericht hat zugunsten des Ängeklagten Te»\nunterstellt, er habe auch in anderen Fällen einen hohen Preisnachlaß gewährt, so daß zum Teil sogar seine Selbstkosten\n\nnicht gedeckt ‘surden. Es mißt diesem Umstand keine entscheiäende Bedeutung bei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nII. Sachbeschwerden\n\nRevision des Anseklasten VB\n\n1. Der Angeklagte MB hat anläßlich der Errichtung\neines Eigenheimes sowohl von der Firma Hg : TB als\nauch von der Firma Fr sehr erhebliche unä gänzlich unangemessene Preisnachlässe gefordert und erhalten. .\nNach Ansicht des Landgerichts ist er in diesen beiden Fällen\nje einer schweren vassiven Bestechung schuldig. Zur Begründung führt es u.a. aus: der Angeklagte habe als Ermessensbeamter durch Fordern und Annehmen der ihm von den Firmen\ngewährten Vorteile, die in den unangemessen niedrigen Preisen zu erblicken seien, pflichtwidrig gehandelt; denn ein\nReanter verstoße schon dadurch gegen seine Amtspflicht,\ndaß er an die zu treffenden Entscheidungen und Nafßnahmen\nnicht unbefangen herangehe, sondern mit der inneren Belastung, die für ihn in der Annahme von Geschenken und anderer Vorteilen liege; durch eine Belastung dieser Art verde\nsein Urteil regelmäßig getrübt; tatsächlich habe sich der\ningeklagte im Hinblick auf künftige Amtshandlungen bei “er\nVergebung von öffentlichen Aufträgen zugunsten der Vorteilsseber seiner sachlichen Unbefangenheit begeben; er sei sicn\n\n-6 -\n\ndabei auch bewußt gewesen, daß ihm die Vorteile gewährt\nwurden, um ihn in der\"Unbefangenheit seiner Entscheidungsfreiheit\" bei diesen künftigen Amtshandlungen zu beeinträchtigen. Die Annahme der Vorteile in der Erkenntnis, daß die\nVorteilsgeber dafür eine pflichtwidrige Amtshandlung erwarteten, genügt nach Ansicht der Strafkammer zur Bejahung\n\nder inneren Tatseite; sie erklärt es ausdrücklich für bedeutungslos, daß der Angeklagte, was sie zu seinen Gunsten\nunterstellt, innerlich entschlossen war, sich in der Freiheit seines Handelns nicht beeinflussen zu lassen, und daß\nnicht festgestellt werden konnte, er habe bei der späteren Vergebung von Aufträgen an die beiden Firmen sich von\nunsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.\n\n(Soweit die Firma Hp & TEE zei größere Heizungskessel lieferte, schließt die Strafkammer nicht aus,\ndaß die Firma wegen einer fehlerhaften Berechnung zur\nTragung der Mehrkosten verpflichtet war. Da der Angeklagte dies jedoch nicht wußte, vielmehr davon ausgegangen\nwar, es werde ihm auch hier ein unangemessener Vorteil\ngewährt, erachtet sie ihn hier nur eines Versuchs innerhalb der einheitlichen Bestechungshandlung für schuldig).\n\n2. Die Revision bemängelt die Feststellungen als\nteilweise unzureichend und denkwidrig. Sie bestreitet\nweiter, daß der Angeklagte Ermessens)eänhvsr sar, weil er\nkeine technischen Kenutinisse haste und den Vorschlägen\nseiner technischen Mitarbeiter folgen mußte. Vor allem\nwendet sie sich gegen die Auffassung des Landgerichts,\nder Angeklagte habe schon deshalb pflichtwidrig gehandelt,\nweil er wegen des erhaltenen Vorteils nicht mehr unbe-Tangen an seine Entscheidung herangehen konnte. Die ınsicht des Tatrichters, der Tatbestand der schweren passiven Bestechung erfordere nicht, daß der Beamte der Rücksicht auf den gewährten Vorteil einen Einfluß auf seine\n\n- 7 -\n\nEntscheidung eingeräumt habe oder mindestens habe einräumen\nwollen, hält sie ebenfalls für rechtlich fehlerhaft. Diese\nAngriffe beruheiv auf der Kritik, die Eberhard Sch in\nseiner Monographie \"Die Bestechungstatbestände in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von 1879 - 1959\" und in der\nAbhandlung NJW 1960, 802 gegen die späteren Entscheidungen\ndes Reichsgerirlts in RGSt 74, 251 und 77, 75 entwickelt\n\nhat. Die Revision knüpft dabei an die von Eberhard Sch»\nherausgestellten Leitsätze des Reichsgerichts zur Ausle-\n\ngung der Bestechungstatbestände an:\n\n1.) Ein Beamter, der seine Entscheidungen nach seinem Ermessen zu treffen hat, handelt dann\npflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten\nläßt, sondern bei seinen Entscheidungen der\nRücksicht auf einen Vorteil Raum gibt, den er\nerhalten hat oder sich versprechen 1äßt;\n\n2.) er verstößt schon dadurch gegen seine Amtsvflicht, daß er an die Entscheidungen nicht unbefangen, sondern mit der inneren Beiastung\nherangeht, die für ihn in dem gewährten oder\nervarteten Vorteil liegt;\n\n3.) denn durch eine solche Belastung wird sein Urteil regelmäßig getrübt.\n\n4.) Zum Tatbestande der schweren Bestechlichkeit\ngehört nicht, daß sich der Beamte innerlich\nentschlossen hat, sich in der Freiheit seines\nErmessens durch die Vorteile beeinflussen zu\nlassen;\n\n5.) es genügt vielmehr, daß er - mindestens mit\nbedingten Vorsatz - erkannt hat, der Vorteilsseber erwarte von ihm eine pflichtwidrige\nAmtshandlung, und gleichwohl den Vorteil oder\ndas Versprechen eines solchen entgegennimmt.\n\n6.) Daß er eine Amtspflichtwidrigkeit begeht,\nist ebensowenig Voraussetzung für den Tatbestand des § 332 StGB wie der Umstand, daß\ner innerlich zu einem solchen Handeln bereit\nist.\n\nHiervon will die Revision nur Satz 1 gelten lassen;\ner stimme allein mit der früheren Rechtsprechung des\nReichsgerichts überein; nach den übrigen, erstmals seit\n1940 aufgestellten Sätzen genüge es nunmehr, daß die Annahme oder Erwartung des Vorteils durch den Beamten festgestellt werde, weil sich daraus bereits die Verletzung\nseiner Amtspflicht ergebe; es werde also einfach unterstellt, daß ein Ermessensbeanmter, der einen Vorteil bekonme, nicht anders als pflichtwidrig handeln könne. Die\nRevision sieht darin einen sachlich nicht vertretbaren\nBruch nit der vorangegangenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der hinsichtlich des \"Äquivalenzverhältnisses\"\neine Strukturveränderung des § 352 StGB herbeigeführt habe;\ndenn nun werde nicht mehr gefordert, daß der Täter den\nVorteil ais Entgsit für eine nilichtwiärige Handlung betrachte und diese Handlung auch wolle; damiy sei zugleich\nder Unterschied zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkei+ aufgegeben, und es würden Handlungen nach § 332\nStGB bestraft, die nach ihrem Schuld- und Unrechtsgeheit\neindeutig in den Bereich des § 331 StGB gehörten.\n\n3. a) Ein Beamter macht sich nach § 332 StGB der\nschweren Bestechlichkeit schuldig, wenn er für eine Handlung, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht\nenthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert\noder sich versprechen läßt. Die Fassung des Gesetzes bringt\nklar zum Ausäruck, daß die Vorteilsgewährung sich auf eine\n»flichtwidrige Handlung beziehen muß; diese kann also nicnt\nmit dem Annehmen, Fordern oder Sich-versprechen-lassen\ndes Vorteils identisch sein. Ebensowenig machen Vorteilsannahme und Vorteilsstreber die Handlung, auf die sie sin.\nbeziehen, von selbst zu eirer vflichtwidrigen. Eine solche\nUnterstellung wäre verfehlt; sie liefe im Ergebnis darauf\nhinaus, daß ein Ermessensbeamter, der ein Geschenk angenonnen oder sich hat versvrechen lassen, die Ermessensentschei-\n\n-9-\n\ndung gar nicht mehr pflichtmäßig treffen könnte und allein\nwegen der Vorteilsgewährung der schweren Bestechlichkeit\n\nschuldig wäre. Die Anwendung des § 332 StGB setzt älso. lie\nFeststellung voraus, daß der Vorteil die Gegenleistung für\neine in sich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte.\n\nb) Die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um eine\nAmtspflichtverletzung handelt, bereitet kaum Schwierigkeiten,\nwenn der Beamte bei Erfüllung seiner Aufgabe an genau bestimmte Gebote, Verbote und Dienstbefehle gebunden ist; denn\nderen Verletzung widerspricht seiner Dienstpflicht. Anders\nist es dagegen bei dem Ermessensbeamten. Dies beruht darauf,\ndaß wegen des Ermessensspielraumes innerhalb bestimmter\nGrenzen mehrere, nach Inhalt verschiedene Entscheidungen\noder Maßnahmen richtig sein können. Es kann daher, falls\nnicht schon eine bewußte Überschreitung des Ermessens vorliegt, nicht auf das Ergebnis der Entscheidung ankommen,\nso daß die Frage, ob ein anderer Beamter ebenso entschieden\nhätte, für die Anwendung des § 332 StGB ohne Bedeutung ist.\nllaßgebend sind vielmehr die Erwägungen, von denen sich der\nBeamte leiten läßt; er handelt bereits dann pflichtwidrig,\nwenn er bei seiner Entscheidung der Rücksicht auf den gewährten oder versprochenen Vorteil Raum. gibt, ir2em’er\nzum Beispiel, ohne dabei die Grenzen seinss Zrmessens zu\nüberschreiten, unter mehreren völlig gleichwertigen Angeboten das Angebot des Vorteilsgebers um des Vorteils willen\naustählt. Diese Rücksicht ist eine unsachliche Erwägung,\ndie den Geber in unverantwortlicher Weise gegenüber den\nanderen Bewerbern bevorzugt und deshalb die Ermessensentscheidung zu einer pflichtwidrigen macht. Die Anwendung\nGes § 352 StGB auf den Ermessensbeamten ist also nicht davon abhöngig, daß eine Entscheidung in Aussicht gestellt\noder begehrt wird, die sich außerhalb des Ermessensspielraums beiegen und die durch einschlägige Vorschriften\n\n- 10 -\n\ngezogenen Grenzen bewußt überschreiten soll. Dies ist, wie\ndie Revision möglicherweise übersieht, in der Rechtsprechung\nund auch im Schrifttum unbestritten. Auch der von der Revision angeführte Satz 1 aus den erwähnten Entscheidungen\n\ndes Reichsgerichts bringt es zum Ausdruck.\n\nUm eine sichere Unterscheidung zwischen den Tatbeständen der einfachen und schweren Bestechlichkeit zu gewährleisten, muß im Einzelfall genau festgestellt werden,\nwelche Vorstellung über die angebotene oder begehrte Amtshandlung bestand, ob diese nämlich ihrer Art nach die Verletzung einer Dienstpflicht enthielt oder an sich nicht\npflichtwidrig war (RGSt 11, 219; 19, 195 31, 389; 64, 328,\n336; BGH 3 StR 608/51 Urteil vom 25. Juni 1953).\n\nce) Es trifft zu, daß die angeführten Sätze 2 und 3 aus\nRGSt 74, 251 und 77, 75 in den vorangegangenen Entscheidungen des Reichsgerichts nicht enthalten waren. Der erkennende Senat ist auch nicht überzeugt, daß diese Formulierungen\neiner richtigen Anwendung der Bestechungstatbestände förderlich gewesen sind. Sie sind mißverständlich, eii sie\nGen Eindruck erwecken, daß as jsizw nicht mehr auf Feststellungen nach Maßgabe des Satzes 1 ankomme. Der Hinveis,\nder Beamte könne schon wegen des gewährten oder erwarteten\nVorteils nicht unbefangen an die von ihm zu treffende £ntscheidung herangehen, mag nach der Lebenserfahrung häufir\nzutreffen; er ist aber in dieser Allgemeinheit sicher\nnicht richtig. In Verbindung mit der weiteren Unterstellung,\ndad die in der 'Gewähirung oder in der Hoffnung auf den Vorteil liegende Belastung das Urteil des Beamten \"regelmäßis\"\ntrübt, sieht der Senat die Gefahr, daß der Tatrichter zu\nYermutungen verleitet wird und sich mit ihnen begnügt.,\n\nDie Fraze kann jedoch im vorliegenden Fall Zcningestellt bleiben, weil die Strafkammer, wie nccä darzulegen\nist, die Voraussetzungen des Satzes 1 festgestellt hat, so\n\n- 11 -\n\ndaß auf der schematischen Wiederholung der Sätze ? um 3\ndas Urteil nicht beruhen kann.\n\nd) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung (Satz 4), zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit\ngehöre nicht, daß der Beamte sich wirklich entschließt,\näie pflichtwidrige Handlung zu begehen, dem Vorteil also\nvinfluß auf seine Entscheidung einzuräumen. Ihre Behauptung,\ndiese Auffassung finde im Gesetz keine Stütze und sei vom\nReichsgericht in seinen früheren Entscheidungen nicht vertreten worden, trifft nicht zu.\n\nDie Frage, ob der innere Vorbehalt des Beamten für\nden Ausschluß des Tatbestandes beachtlich ist oder nicht,\nbeschränkt sich nicht auf den Sonderfall des Ermessensbeanten,\nsondern stellt sich allgemein bei jedem Beamten. Sie muß\nauch für alle Tathandlungen des § 332 StGB, das Annehmen,\nSich-versprechen-lassen und Fordern, einheitlich beantwortet\nwerden; daß das Annehmen und das Sich-versprechen-lassen\nübereinstimmende Erklärungen der Beteiligten verlangen,\nwährend das Fordern eine einseitige Willenserklärung ist,\nmacht für die Frage der Beachtlichkeit eines inneren Vorbehalts keinen entscheidenden Unterschied.\n\nDie erste ausdrückliche Stellungnahme des Reichsgerichts\nzu üloser Auslegungsfrage findet sich in der Entscheidung\nROST 39,22, Sie erklärt es unter Berufung auf die Vorarbeiten zum preußischen Straigesetzbuch, aus dem die jetzt\nseltenden Bestechungstatbestände mit wenigen unwesentlichen\n\"nderungen übernommen worden sind, für bedeutungslos, ob\nsich der Beamte wirklich entschlossen habe, die angebotene\noser angesonnene pflichtwidrige Handlung zu begehen, oder\nob er sich insgeheim vorbehalte, dies nicht zu tun. Leider\nbeschränkt sich das Reichsgericht dabei auf die Wiedergabe\neiner (unrichtigen) Erläuterung dieser Vorarbeiten durch\nGoldtdammer in seinen Materialien zum Strafgesetzbuch für\n\n- 12 -\n\ndie ?reußischen Staaten. wc im Teil II Seite 673 dem Sinne\nnach gesagt wird, der innere Vorbehalt des Beamten sei deshalb unbeachtlich, weil das Gesetz hier den dolus ex re annehmen müsse; \"solle derselbe als ausgeschlr«sen zu achten\n\nsein, so müsse eine positiv entgegengesetzte Absicht, 2.B.\n\nder Zweck, um sich durch die Annahme des Geschenks ein Be-\n\nweismittel gegen den Bestechenden zu sichern, eririesen werden.\n\nNun wäre allerdings mit der Annahme eines solchen dolus\nex re über die Tatbestandsfrage gerade das Gegenteil von den\nausgesagt, was das Reichsgericht aus ihr entnehmen will; denn\ndiese Annahme soll nach Goldtdammer widerlegbar sein. Indessen\nübersehen das Reichsgericht und die ihm zuteil gewordene Kritik, daß die Erläuterung offenbar unrichtig ist und daß die\nlaterialien keinen Hinweis in dieser Richtung enthalten. Denn\nin der zusammenfassenden Darstellung von Goldtdammer (aaO\n3.672) ist ausgeführt:\n\n\"In den beiden ersten Entwürfen - insgesamt sind dem\ngesetz zehn Entwürfe vorangegangen (GA Materialien\nBand TI, Einleitung) - nahm man an, daß die Yo 11-\nendung mit der Annahme des Geschenkes oder\nVortneils allein schon erfolge, und also hierzu nicnt\nerst die dadurch bezweckte Amtshandlung geschehen zu\nsein brauche,\n\nDie Entwürfe von 1833 bis 1843 glaubten aber in dem\nTalle des § 310 bestimmter ausdrücken zu müssen,\n\ndaß der Beamte sich gegen Gewährung oder Zusicherung\nGes weschenkes usw. zu der pflichtwidrigen Handlung\nhadte bereit finden lassen. ÄAbgesehen davon, daß hierdurch der Tatbestand der Bestechunrg immer nur auf eine bevorstehende Pflichtwiärigkeit allgemein beschränkt wurde...,so mar damit außerdem auch das bestimmte Erfordernis aus;e- .\nGrück®, daß der Beamte bei oder in Folge der Gevwänrung oder Zusicherung des Geschenkes zucn schon die\nvestimmte Absicht der künftigen Pflichtwidrigkeit\nseiaßt haben müsse. Die Revision von 1345 fand, daß\nüles zu weit gehe. Es komme, so wurde bemerkt, gar\n\n- 13 -\n\nnicht darauf an, ob der Beamte wirklich den Willen\nhabe, die Pflichtwidrigkeit zu verübsn, oder ob\n\ner sich dazu ausdrücklich bereit erkläre; genug,\nwenn er das Geschenk für eine gewünschte Pflichtwidrigkeit annehme. Um dies deutlicher auszudrücken,\nfügten die Entwürfe von 1845 bis 1847 hinzu:\n\n\"Zur Anwendung dieser Strafen ist es nicht\nerforderlich, daß die versprochene Pflichtwidrigkeit wirklich begangen worden ist.\"\n\nAuch dieser Satz ist jetzt als entbehrlich fortgelassen.\"\n\nDiese Darstellung wird bestätigt durch folgende Stellen aus\nden Materialien:\n\nRevidierter Entwurf des Strafgesetzbuches für die\nKönigl. Preußischen Staaten 1855 Seite 419 zu § 660; Beratungsprotokolle der zur Revision des Strafrechts ernannten\nKommission des Staatsrates 1839 Seite 460 zu § 764; Revision\ndes Entwurfs des Strafgesetzbuches von 1843 aus dem Jahre\n1845 3.Bd. Seite 107 zu § 590.\n\nDementsprechend wurde die Auffassung des Reichsgerichts\nschon zum preußischen Strafgesetzbuch vertreten (vgl. Oppenhoff Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, 3.Ausgahe\n1861, § 310 Anm. 4; Temme, Lehrbuch des preußischen Strafrechts 1853 S. 1075). Das preußische Obertribunal hat Bestechlichkeit sogar dann bejaht, wenn das Geschenk für eine\nvermeintliche amtliche Tätigkeit versprochen wurde: Der Beamte hatte in Wirklichkeit gar keinen Einfluß auf den Abschiuß des vom Geschenkgeber erstrebten Vertrages; dieser\nnahm das nur irrtümlich an,und der Beamte nuizte den Irrtun aus (Urteil vom 11. Januar 1861; Oppenhoff,,Rechtspr.\ndes Oblrib Bd. 1, 204). Da ein Beamter eine Amtshandlung,\ndie er bewußtermaßen nicht vornehmen kann, auch nicht vornehmen will, war diese Entscheidung nur möglich auf der\nvrundlage, daß der innere Vorbehalt unbeachtlich ist. Es\n\n- 14 -\n\nist auch nicht so, daß die Entscheidung RGSt 39, 195 vereinzelt geblieben wäre. Das Reichsgericht hat vielmehr\n\nan seiner Auffassung in der Folgezeit stets festgehalten und\nsie in einer Reihe von Entscheidungen bekräftigt, so in den\nfolgenden Veröffentlichungen: Recht 1913 Nr. 2659, 12 XX\nJahrgang 1926 S. 752; GA (Deutsches Strafrecht) 1934, 346;\nDJ 1958, 947/8; DR 1939, 994; HRR 1940 Nr.195; wohl auch\nRGSt 56, 401, 403. Deshalb entbehrt die Behauptung, daß\n\ndie Rechtsprechung vor 1940 - abgesehen von RGSt 39, 193 -\ndem inneren Vorbehalt des Beamten stets eine den Tatbestand ausschließende Wirkung zugeschrieben habe, der\nGrundlage.\n\nDie Entscheidungen RGSt 1, 404; 4, 101; 25, 400; 26,\n194 betreffen nicht die Frage des inneren Vorbehalts, sondern behandeln die aktive Bestechung unä stellen nur klar,\ndaß bei Ermessensentscheidungen die Pflichtwidrigkeit nicht\nin dem Ergebnis, sondern in den unsachlichen Erwägungen\nliegt. Aus bestimmten Formulierungen anderer Entscheidungen,\nwie 2,B. R6GSt 42, 382; 56, 366; 58, 265, 266, kann kein\nGegensatz zu RGSt 39, 193 gefolgert werden, weil in ihnen\ndie Frage des inneren Vorbehalts nicht auftaucht. Dasselbe\ngilt von der Entscheidung RGSt 65, 52, die mißverständlich\nvon einer vertragsmäßigen Willensübereinstimmung der Beteilisten spricht; denn auf den Gegensatz zwischen Willen\nund Erklärung kam es hier nicht an. Schließlich ist auch\ndas in sich widerspruchsvolle Urteil vom 5. Juli 1937 in\nHÄR 1938 Nr. 50 kein Beweis für die Gegenmeinung. Das\nReichsgericht sagt hier zwar zunächst, daß der Beamte die\nZuvvendung mit dem Wiilen, ihr Einfluß auf seine Willensbildung einzuräumen, angenommen haben müsse; es sieht aber\ndann bei der weiteren Prüfung davon ab und hält es unter\nausdrücklicher Berufung auf RGSt 39, 193 für unbeachtiich,\nob der Beamte den Willen hatte, die ihm angesonnene pflichtwidrige Handlung auch zu begehen.\n\n- 15 -\n\nDaß allein die Unbeachtlichkeit des inneren Vorbehalts\nden Zwecke des Gesetzes gerecht werden kann, hat das Reichsgericht ebenfalls in seiner Entscheidung RGSt 39, 1953 mit\nNachdruck betont: Die Makellosigkeit des Amtes nach außen\nsoll gesichert werden; mit der Ehrenhaftigkeit und vor\nallem Unbestechlichkeit der Beamten soll die Grundlage für\ndas Vertrauen der Bevölkerung erhalten werden, dessen die\nStaatsverwaltung für eine gedeihliche Wirksamkeit bedarf.\n\nSo haben es’ auch die Verfasser der Entwürfe zu einem Deutschen Strafgesetzbuch von 1925 (Begründung S.68) und von\n1927 (Begründung S.72) zum Ausdruck gebracht und damit das\nPesthalten am geltenden Recht gerechtfertigt, obwohl sie\ndabei von der \"strengen\" Auffassung der Rechtsprechung ausgehen mußten. Das Vertrauen der Öffentlichkeit wird schon\nerschüttert, wenn auch nur der Anschein der Käuflichkeit\nfür pflichtwidrige Handlungen erzeugt wird, und eben deshalb soll es genügen, daß sich der Beamte als käuflich gibt\noder hinstellt, mag er sich insgeheim vortiehmen, die pflichtwidrige Handlung nicht zu begehen.\n\nDie Bestechung ist also vollendet, sobald der Beamte\ndurch seine Erklärung (ausdrücklich oder stillschweigend)\nkundgibt, daß er einen Vorteil für die Begehung einer\npflichtwidrigen Handlung fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. Das für den Tatbestand des § 332 StGB Wesentliche ist nicht die Verfälschung des Staatswillens, wenn\nauch die Strafärohung mittelbar einer solchen Verfälschung\nvorbeugt, sondern der Abschluß der Unrechtsvereinbarung,\nbzw. die auf einen solchen Abschluß zielende Erklärung\n(Fordern, Anbieten). Deshalb lassen sich die Bestechungstatbestände nach Ansicht des Senats nicht einfach dahin\nkennzeichnen, daß hier der Gesetzgeber die Vollendung tief\nin das Versuchsstadium zurückgeschoben habe, woraus dann\nsefolgert wird, der Wille des Beamten müsse, wie bei Jedem\nVersuch, auf die Begehung der pflichtwidrigen Amtshandlvung\n\n- 16 -\n\ngerichtet sein (vgl. Binding Lehrbuch des Deutschen Strafrechts Bes. Teil 1905 Seite 726). Vielmehr gehören weder diese Begehung noch der darauf zielende Entschluß des Beamten\nzum Tatbestand; sie sind allenfalls für den Schuldumfang\nund die Strafzumessung bedeutsam. Nur dann ist der innere\nVorbehalt des Beamten, die pflichtwidrige Handlung trotz\nseiner nach außen hin offenbarten Käuflichkeit nicht zu\nbegehen, beachtlich, wenn er den Vorteil wohl entgegennehmen, ihn aber nicht als Entgelt für sich annehmen und behalten will, weil es ihm beispielsweise um die Sicherung\ndes Beweismittels geht. Dann liegt aber überhaupt keine\nAnnahme eines Vorteils vor (vgl. RGSt 58, 265, 266).\n\nim grundsätzlichen gilt für das Merkmal des Forderns\nnichts besonderes. Da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, bedarf es einer Zustimmung des Aufgsforderten nicht. Es genügt, daß die Erklärung zu dessen\nKenntnis kommt; damit ist die Tat des Beamten vollendet.\nDieser muß allerdings den Willen haben, dassder Aufgeforderte den Sinn des Angebots verstehe, insbesondere den\nZusammenhang zwischen Forderung und Amtshanälung erfasse.\nOb es wirklich dazu kommt, ist dagegen unbeachtlich.Diese\nAnsicht hat das Reichsgericht bereits in R6St 31, 389 vertreten vnä sie in den Entscheidungen RGSt 39, 193, 1°3;\n70, 166, 172 aufrecht erhalten. Sie ist vom Bundesgerichtshof in BGHSt 10, 237 übernommen worden. Die hiergegen vorsebrachten Einwände geben dem Senat keinen Anlaß, einen\nabweichenden Standpunkt einzunehmen. Wiederum entscheidet\ndas äußere Verhalten des Beamten, der sich als käuflich\nhinstellt, und durch seine Forderung, deren Sinn er für\nerkennbar hält, ein Unrechtsgeschäft anbietet.\n\nDie Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit des inneren Vorbehalts reicht also ohne Unterbrechung in die Zeit\nvor dem Inkrafttreten des geltenden Strafgesetzbuchs zurück\n\n- 17 -\n\nund ist mehr als 100 Jahre alt. Der Bundesgerichtshof hat sie\nübernommen. Die gegen sie erhobenen Einwände geben keinen ausreichenden Grund, mit dieser Überlieferung zu brechen. Fehl\ngeht die Behauptung, § 332 StGB unterscheide sich von\n\n£ 331 StGB gerade durch den Willen zur Begehung der pflichtwidrigen Handlung, und nur diese Unterscheidung gewährleiste\neine klare Grenzziehung. Die Unterscheidung danach, ob sich\ndie Erklärungen der Beteiligten auf ein pflichtgemäßes oder\nein pflichtwidriges Handeln beziehen, entbehrt in keiner Weise der erforderlichen Klarheit. Die Meinung, daß die Unbeachtlichkeit des inneren Vorbehalts zu einer Benachteiligung\ndes Ermessensbeamnten führe, ist schon deshalb unbegründet,\nweil, wie bereits erwähnt, auch für den Beamten, der keine\nErmessensentscheidungen zu treffen hat, die gleiche Auslegung\nsilt. Noch weniger kann als richtig anerkannt werden, daß\n\nder Beante von der ihm angesonnenen Handlung keine Pflichtwidrigkeitsvorstellung haben könne, wenn er sie nicht begehen wolle; denn die Vorstellung ist vom Willen nicht abhängig. Die Behauptung der Revision, der Vorsatz sei bei innerem Vorbehalt nicht auf die Verwirklichung des Tatbestandes\ndes § 332 StGB, sondern allenfalls auf die des § 331 StGB\ngerichtet, ist eine petitio principii; denn sie wäre nur\nbesründet. wenn es zuträfe, daß der Tatbestand des § 332 StGB\nden willen zur Begehung der Pflichtwidrigkeit voraussetze.\nSchon gewichtiger, aber ebenfalls nicht durchgreifend ist\n\nder Sinwand, der Wertungsunterschied zwischen der einfachen\nund der schweren Bestechlichkeit sei so erheblich, daß nur\ndie Tatsache der vollzogenen oder in Aussicht genommenen\nPflichtverletzung die schwere Zuchthausstrafe begründen\nkönne. Nan darf nicht übersehen, daß § 332 StGB neben Zuchthaus auch Gefängnis vorsieht, und zwar ohne erhöhtes Mindestmaß. Das ist im geltenden Strafrecht eine seltene Ausnahme,\ndie erkennen läßt, daß der Gesetzgeber sich bewußt war vnd\n\n- 18 -\n\ndavon ausging, die Strafdrohung müsse einer erheblichen Spannweite im Maße des Unrechts angepaßt werden. Der entscheidende\nEinschnitt im Unrechtsgehalt ergibt sich aber nicht daraus,\nob der Beante sich zur Pflichtwidrigkeit entschließt oder\nnicht, sondern daraus, was erklärtermaßen Gegenstand der\nUnrechtsvereinbarung ist. Zudem ist es keineswegs so, daß\n\ndie Beachtlichkeit des inneren Vorbehalts stets von selbst\nzur Anwendung des § 331 StGB führen müßte. Diese würde vielmehr voraussetzen, daß sich der Beamter. jedenfalls zu einer\nnicht pflichtwidrigen Amtshandlung entschließt; denn es ist\nnicht einzusehen, warum insoweit für beide Tatbestände etwas\nverschiedenes gelten sollte. Fälle aber, in denen große\nBestechungssummen bei erklärter Käuflichkeit mit innerem Vorbehalt angenommen werden, in den Bersich des bioßen Disziplinarunrechts zu verweisen, scheint dem Senat unerträglich zu\nsein; daß dieses Ergebnis aus dem Wortlaut des Gesetzes herausgelassen werden müßte, kann er nicht anerkennen. Der vielleicht mögliche Gesichtspunkt des Betruges erfaßt das Unrecht\nnicht in seiner vollen Bedeutung. In diesem Zusammenhang dürven legitimerweise auch Beweisschwierigkeiten berücksichtigt\nverden: Es ist regelmäßig nicht feststellbar, ob der Beamte\nsich ohne oder mit innerem Vorbehalt als käuflich gegeben\nhat; \\shlfeststellung zwischen Bestechlichkeit und Betrug\n\nist aber unzulässig. Zusätzliche Zweifelsfragen entstehen\nnach der Gegenmeinung für die Entscheidung der Fälle, in denen der Beamte nach Abschluß der Unrechtsvereinbarung seinen\nursprünglichen Entschluß ändert, also den inneren Vorbehalt\naufgibt oder umgekehrt die zunächst gewollte pflichtwidrige\nHandlung unterläßt, ohne daß sich hier, weil ja die Tat an\nsich mit der Unrechtsvereinbarung vollendet ist, schlechthin überzeugenäe Lösungen anböten.\n\nIndem der erkennende Senat an der Unbeachtlichkeit des\ninneren Vorbehalts festhält, verschärft er nirht das Beste-\n\n- 19 -\n\nchungsstrafrecht, sondern wahıt die kechtsüberlieferung. Daß\ndie Zahl der Bestechungsfälle erheblich zunimnt und das Ausmaß im Einzelfall bedenklich wächst, ist kein Anlaß, mit dieser Rechtsüberlieferung zu brechen. Weil der Staat selbst\n\nzum mächtigen Wirtschaftsfaktor geworden ist und seine Beauten in wachsendem Maße wirtschaftlich bedeutsame Entsckeidungen treffen müssen, mögen die Gefahren der korruption und die Möglichkeiten des unlauteren Wettbewerbs durch\nBestechung wachsen. Das allgemeine Urteil über den Wert der\nUnbestechlichkeit hat sich nicht geändert.\n\ne) Einer besonderen Stellungnahme zu den Sätzen 5 und\n6 der obigen Zusammenstellung bedarf es nicht; sie ergeben\nsich im übrigen von selbst aus den Sätzen 1 und 4. Ebenso\nkann die bisherige - gleichfalls nicht neue - Auffassung\nder Kechtsprechung unerörtert bleiben, ob es für die Anwendung des § 332 StGB genügt, daß sich der Beamte der Bedeutung der angebotenen oder angesonnenen Amtshandlung als\neiner pflichiwidrigen bewußt ist, während der Vorteilsgeber eine solche Kenntnis nicht zu haben braucht.\n\n4. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der dargelegten Rechtslage ergibt, daß es im Ergebnis nicht zu beanstarden ist.\n\na) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe keine Ermessungsentscheidungen treffen müssen. Nach den Feststellungen hatte er\nals Leiter der Bauabteilung der Oberfinanzdirektion nach\nden von ihm zu beachtenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bei der Vergebung eines\nöffentlichen Auftrages das Angebot heranzuziehen, Gas unter Berücksichtigung aller technischen unä wirtschaftlichen\nGesichtspunkte als das günstigste erschien; der niederste\nPreis durfte allein nicht entscheidend sein. Dem Angeklag-\n\n- 20 -\n\nten oblag demnach die Entscheidung, welches Angebot den in\nder VOB gestellten Anforderungen am besten entspreche und\nven deshalb der Zuschlag zu erteilen sei. Dies war keine\nreine Berechnungsaufgabe, die nur ein zutreffendes Ergebnis zuließ. Die Auswahl hing vielmehr davon ab, welches\nAngebot der Angeklagte unter Prüfung aller Gesichtspunkte\nfür das günstigste hielt. Damit hatte er nach seinem Ermessen zu entscheiden; denn innerhalb der durch die VOB eingeräunten ürenzen konnte die Entscheidung auch anders lauten,\nalso auck auf ein anderes Angebot fallen, ohne daß dies unrichtig gewesen wäre. Daß der Angeklagte hierbei, soweit\ntechnisch. Fragen zu prüfen waren, auf seine technischen\nMitarbeiter angewiesen war, steht dem nicht entgegen; denn\ndie technischen Gesichtspunkte allein waren bei der Auftraagsvergebung nicht maßgebend.\n\nt) Das Landgericht kommt im Falle Hagen & Terlau ohne\nLechtsfehler zu dem ürgebnis, daß der niedere, für die Arbeiten einschließlich der Lieferung der teuereren sanitären Gegenstände berechnete Preis, der nicht einmal die\nSelbstkosten deckte, für den Angeklagten ein Vorteil war:\nEs ist weiter in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdizung zur Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe\ndies erkannt. Das Vorbringen der Revision, die Feststellungen des Landgerichts, aus dem es dies folgert, beruhten auf Yerfahrernsfehlern und hätten daher dem Urteil nicht\nzugrunde gelegt werden dürfen, ist hinfällig, da, wie bereits ausgeführt, die behaupteten Verfahrensfehler nicht\nvorliegen. Lenkfehler, wie die Revision meint, sind nicht\nersichtlich. Da der Angeklagte nach dem Urteil sich darauf\nberufen hat, er habe geglaubt, Terlau werde die Mehrkosten\nfür die sanitären Gegenstände auffangen können, hat er sie\nauch gekannt. Es kommt daher nicht darauf an, ob er auch\ndie Rechnung der Firma Koi an die Firma Hp: TaiiD\nüber die Gegenstände gesehen hat, Für die Kenntnis der Unansenessenheit des Angebots waren maßgebend die darin vor-\n\n- 21 -\n\ngesehenen Leistungen, nicht aber die früher einmal gemachte\ntüberschlägige\" Schätzung des Th@@B. Dieses Angebot, vice\nauch das der anderen Firmen, hat The nicht nachgevprüft.\nHiernach ist die Folgerung des Landgerichts nicht zu beanstanden, der Angeklagte sei sich über den \"Wert\" der\nSchätzung des Th» in klaren gewesen und habe auf Grund\nseiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Ausschreibungsverfahrens urkannt, daß der gewährte Preisnachlaß von 16,5 % und der Erluß der Mehrkosten für die sanitären Gegenstände und den größeren Öltank ein Vorteil war,\nder üblicherweise einem Privatmann nicht gewährt wird, Ein\nAbhandeln innerhalb des kaufmännischen kahmens hat demnach\ndas Gericht verneint. &s durfte hierbei das nachträgliche\nVerhalten des Angeklagten, nämlich das Anfordern eines neuen\nAngebotes zur Verheimlichung des Preisnachlasses, heranziehen. Der Hinweis der Revision auf einen \"dolus subsequens\"!\"\nist verfehlt,\n\nZu Recht findet das Landgericht in dem Verlangen eines\nPreisnachlasses ein Fordern. Bei der Lieferung eines größeren Öltanks und dem Erlaß der Mehrkosten für die sanitäre\nAnlage liegt nach seiner Ansicht nur das Merkmal des Annehmens vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Arıgeklagte nicht auch hier \"gefordert\" hat; denn die Verurteilung\nist in jedem Falle gerechtfertigt.\n\nWie schön erwähnt, sagt nun allerdings das Urteil,\nder Angeklagte habe bereits durch das Forderr und Annehmen\nder Vorteile pflichtwidrig gehandelt; dazu werden die Sätze\n2 und 3 aus der obigen Zusammenstellung nach RGSt 74, 251\nanzeführt, unä noch bemerkt, es ei konkret festgestellt,\ndaß der Angeklagte sich wegen der Vorteile seiner sachlichen Unbefargenheit begeben habe. Was dieser Hinweis angesichts der Feststellung, daß sachwidrige Vergehen nicht\nnachgeviesen werden konnten, bedeuten soll, ist aus dem\nUrteilszusammenhang nicht sicher zu erkennen. Es kommt aber\ndarauf nicht an, weil das Urteil nicht auf diesen Ausführungen beruht,\n\n- 22\n\nDer Angeklagte wußte, daß die Firma Hg 5 Ti »<-\nreits mit seiner Genehmigung öffentliche Aufträge erhalten\nhatte. Er hat nach den Feststellungen die Vorteile gefordert, \"unter Ausnuützung seiner Dienststellung im Hinblick\nauf Amtshandlungen bei Ausschreibungen auf dem Gebiet der\nsanitären- und Heizungsinstallation in der Erwartung, TB\nwerde in Erkenntnis des Inhalts des an ihn gestellten Ansinnes\" seinem Verlangen nach!iommen, Demnach ist das Landgericht der Überzeugung, der Angeklagte habe den Vorteil für\nkünftige, ausreichend bestimmte Amtshandlungen, nämlich\ndafür verlangt, daß er bei der Vergebung Öffentiicher Aufträge diesem Vorteil Einfluß auf seine Entscheidungen einräumen werde. Das Urteil spricht zwar auch davon, der Angexlagie habe erwartet, TBB weräe dem Ansinnen nachkommen, um ihn nicht \"zu verstimmen\", und TB habe den\naußergewöhnlich niederen ?Preis gewährt, um nicht Gefahr zu\nlaufen, MB durch Ablehnung seines Wunsches zu \"verstimmen\".\nDas ist aber nicht so gemeint, daß es etwa nur um die Herstellung eines allgemsin günstigen Verhältnisses bei Verhanalungen oder um die Erhaltung des Wohlwollens des Angeklasten ging. Die sonstigen Erwägungen des Urteils 'veribie--\nten eine solche Annahme, Für die Strafkammer war es vön entscheidender Bedeutung, daß der Angeklagte ID der aktive\nTeil war und mit den Forderungen begonnen hat. Daraus vor\nallem hat sie die Überzeugung gewonnen, daß die Erklärungen des Angeklagten den Sinn hatten, die verlangten Vorteile sollten die Gegenleistung für die bevorzugte Berücksichtigung der Firm Hp & TB bei künftigen Vergebungen sein. Der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit ist\nsomit zur äußeren und inneren Tatseite erfüllt (Satz 1\nder Zusammenstellung).\n\nDies gilt auch, soweit der Angeklagte den Erlaß der\n„ehrkosten für Einrichtungsgegenstände der sanitären Installation und für den großen Öltank angenommen hat. ver\nVorteil wurde hier in Übereinstimmung beider Teile für aus-\n\n- 23 -\n\nreichend bestimmte künftige Amtshandlungen gewährt, Der Angeklagte hat ihn angenommen in der Erkenntnis, er werde csegeben, um ihn \"in der Unbefangenheit seiner £ntscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen\"; damit ist nach der Sachlage\ngemeint, daß der Angeklagte erkannte, er solle bei künftigen Vergebungen zugunsten der Firma entscheiden.\n\nDie Mehrkosten für die Lieferung des größeren Öltanks\nmußte nach Ansicht des Landgerichts die Firna Hgg & -\n@& tragen, weil sie durch ihr Verschulden entstanden waren; der Angeklagte glaubte aber irrtümlich, es werde). auch\nhier ihm ein Vorteii für eine künftige Amtspflichtwidrigkeit gewährt. Ob die Annahme zutrifft, er habe sich infolsgedessen nur einer versuchten schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht, moß£ dahinstehen; sie beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.\n\n©} Im Falle Fr hat der Innaber der Firma\ndem Angeklagten einen unangemessenen, bei einem Privatmann nicht üblichen Nachlaß von 20 % auf das Angebot für\nPlattierungsarbeiten versprochen und gewährt. Es geschah\ndies nach Jberzeugung des Landgerichts, weil Tri\ndenfAngeklagto,.der. bei früheren Vergebungen an die Firma im Jahre 1952 und 1954 mitgewirkt hatte, auch für zuständig bei künftigen Auftragserteilungen hielt und ihn\naeshalb zu seinen Gunsten beeinflussen wollte:\n\nDie Revision hält diese Folgerung für denkwidrig,\nda das Urtsil nicht ersehen lasse, daß Tre\nKenntnis von der Mitwirkung des Angeklagten bei Erteilung\nder früheren Aufträge hatte; sie übersieht dabei, daß\ndas Urteil dies ausdrücklich feststellt (UA S: 38)*\n\nDer Angeklagte hat, wie das Urteil ausführt, den Vorteil sich versprechen lassen und angenommen in der Erkennt-\n\n- 24 -\n\nnis des damit verfolgten Zweckes. Er ist daher in diesen\nFalle ebenfalls zu Recht wegen vollendeter schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden, Im übrigen sei hierzu\nauf die Ausführungen im Falle HB & TED Hinzewicsen.\n\nd) Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler zu\nUngunsten des Angeklagten erkennen.\n\nDie Verfallerklärung ist nach § 335 StGB gerechtfer-\n\ntigt. Da3 das Landgericht den erlangten Vorteil zu niedrig errechnet, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nRevision des Angeklagten Tg\n\nWas sie Revision gegen die Feststellungen des Urteils\nüber die Höhe der dem Mitangeklagten Mg gewährten Vorteilc vorträgt, ist unbegründet. Sie bemängelt, aaß das Landgericht gegenüber dem Gutachten Hoggp die Bekundung des\nsachverstänäigen Zeugen Tu» nicht berücksichtigt habe.\nDas war aber eine Frage der Beweiswürdigung. Im iibrigen\nbraucht das Urteil nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, nicht aber die Beweismittel und die Beweisgründe. Deshalb ist auch daraus, daß die Aussage des\nZeugen Tr insoweit nicht besonders erörtert wirä, nicht\nzu entnehmen, sie sei nicht berücksichtigt worden. Kichtig\nist, daß die Lieferung der größeren Heizungskessel nicht\nals Vorteil gewertet werden darf, da die Firma nach Ansicht des Landgerichts wegen ihres Verschuldens hierzu\nverpflichtet war. Der Einbau des größeren Öltanks beruhte\ncerauf, daß die Firma die vorgesehene Größe nicht auf lager hatte und der Angeklagte NEW mit der Lieferung des\ngrößeren Tanks einverstanden war. Die Kosten hierfür sind\naber außerhalb der in dem Angebot vorgesehenen Leistungen,\ndemnach zusätzlich, entstanden, so daß sie für die Berechnung des Treisnachlasses von 16,5 % außer Betracht bleiben\nmußten;\n\n- 25 -\n\nFehl geht auch der Einwand, ein strafbares Verhalten\nentfalle hinsichtlich der Mehrkosten bei den sanitären\nGegenständen, da “er Angeklagte hiervon keine kenntnis gchabt habe; denn das Urteil stellt fest, daß er sich trotz\nKenntnis der neuen Wünsche des Angeklagten MB deshalb\nnicht um die Mehrkosten kümmerte, weil er solche \"billigend\" in Kauf nahn, An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Das Vorbringen, der Angeklagte sei\nMED nur auf ürund von Liquiditätsschwierigkeiten entgegengekommen, ist unbeachtlich; denn das Landgericht hat\neinen anderen Sachverhalt festgestellt.\n\nDaß der Angeklagte MED bei den Vereinbarungen im wesentlichen der aktive Teil war und die Vorteile gefordert\nhat, der Angeklagte TB sich insbesondere hinsichtlich\nder geforderten Pauschalsumme von 15.000 IM schließlich\n\"breitschlagen\" ließ, steht der Annahme einer aktiven Bestechung nicht entgegen. Es ist unbestritten, daß äie Initiative von beiden Teilen ausgehen kann. Das Verlangen des\nBeamten schließt also nicht aus, dad ihm hierauf der Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird, damit er\ndie pflichtwidrige Handlung, zu der er sich gegen Entgelt\nbereiterklärt hat, tatsächlich ausführe. Es genügt der erxzennbar gemachte Wille des Vorteilgebers, daß der Beante\nfür den Vorteil die Handlung vornehmen soll. In diesem Sinne nat das Reichsgericht bereits in RGSt 37, 172 entschieden. Es kann hier unerörtert bleiben, ob § 333 StGB noch\nanwendbar ist, wenn der Beamte ohnehin zur pflichtwidrigen Amtskandlung fest entschlossen ist, Jedenfalls ist\nder Tatbestand dann gegeben, wenn der Beamte sich eben nur\nunter der Bedingung der Vorteilsgewährung zur Pflichtverletzung bereiterklärt hat. Hierüber enthält das Urteil die\nnotwendigen Feststellungen. Der Angeklagte ist daher zu\nRecht wegen aktiver Bestechung verurteilt worden.\n\nDie Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nLaß das Urteil hierbei nicht ausdrücklich die Mehrkosten\nfür den Einbau der größeren Heizungskessel ausgeschieden\nnat, ist ersichtlich ohne Einfluß auf die Strafhöhe gebliuben.\n\nDer Angeklagte EWEEEB hat dem Mitangeklagten NE einen ungewöhnlich niederen Preis, der seine selbstkosten\nricht dcckte, Zür die Anlage eines Gartens und damit einen\nVorteil angeboten, nachdem er dessen Funktion als Leiter\nder Baugruppe der Oberfinanzdirektion erfahren hatte. Er\nwollte sich NE auf diese Weise bei der künftigen Vergebung von Ööfientiichen Aufträgen für Gartenanlagen geneigt\nmachen und erwartete, MB werde hierbei sein Entgegenkonmen nicht unberücksichtigt lassen, Dabei ist er davon ausgegangen, MED erde den mit der Zuwendung verfolgten Zweck\nerkennen, Deshalb hat ihn Gas Landgericht der aktiven Bestechung für schuldig befunden, obwohl es nicht feststellen\nkonnte, daß MED vereits bei dem Angebot erkannte, es werde ihm ein Vorteil versprochen. Es hält dies für unerheblich, da eine strafbare Bestechungshandlung nach § 332 StGB\nnicht Voraussetzung für die Strafbarkeit des Täters nach\n§ 333 StGB sei.\n\nDie Revision hält es dagegen für eine Mindestvoraussetzung des § 333 StGB, daß der Beamte wenigstens den Sinn\ndes Angebots erkenne, weil sonst die notwendige Willensübereinstinmung der Beteiligten nicht erreicht werden könne. Lem ist jedoch nicht beizupflichten.\n\nDas Anbieten im Sinne des § 333 StGB entspricht dem\nFordern bei dem Tatbestand des § 332 StGB. Beides sind einseitige Willenserklärungen, die dem anderen Beteiligten\nzur Kenntnis gebracht gein müssen, damit Vollendung angs-\n\n- 27 -\n\nnommen werden kann. Dagegen ist es unerneblich, ob der andere Beteiligte den Sinn der Erklärung auch versteht oder\nnicht. Für das Merkmal des Forderns ist dies bereits zur\nRevision des Angeklagten U@P ausgeführt worden. Dieselben\nErwägungen müssen auch für den Tatbestand des $% 333 StüB\ngelten, Man kann nicht einwenden, bei dieser Auslegung\n\"hänge der Vorsatz des Fordernden oder Anbietenden in der\nIuft\", weil es ihm am Objekt fehle, wenn das Verständnis\ndes Erklärungsempfüngers nicht erforderlich sei; denn der\nVorsatz des Erklärenden muß auf dieses Verständnis gerichtet sein.\n\nDie sonstigen Ausführungen der Strafkammer geben keinen Anlaß zu kErörterungen; sie enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Gegenüber dem Vorbringen der Revision sei nur noch darauf? hingewiesen, daß\ndas Urteil unmißverständlich feststellt, der Beschwerdeführer habe sich vor seinem Angebot über die amtliche Stellung und den Aufgabenbereich des Mitangeklagten äohr unterrichtet (UA S. 44, 50).\n\nDis Strafzumessung ist ebenfalls fehlerfrei.\n\nB! hevision der Staatsanwaltschaft.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten NE im Falle\nEUED freigesprochen, weil es nicht nachweisen konnte, daß\ner bei Abschluß des Vertrages und bei Abschluß der Arbeiten\nerkannte hatte, von EWEEB einen unangemessenen Vorteil erhalten zu haben. Soweit er nach Erhalt der Rechnung vom\n29. Juni 1956 Klarheit darüber gewonnen hat, war es ihm nach\nAnsicht des Gerichts nicht zuzumuten, über die vereinbarte\nSumme hinaus Leistungen zu erbringen, da er hierzu zivilrechtlich nicht verpflichtet war.\n\n- 28 -\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß Erfolg\nhaben. Zutreffend macht die Revision geltend, die Besonderheit des Falles liege nur darin, daß durch das spätere\nErkennen der Absicht Elsche's die £rfüllung des Tatbestandes des § 3%2 StGB zeitlich hinausgeschoben wurde.\n\nWit der Anlege des Gartens war der Vorteil noch kein\nendgültiger geworden. Vielmehr bestand das Angebot dieses\nVorteils weiter und konnte noch angenommen werden, Sobald\nHohr die Bestechungsabsicht E@P's erkannte, mußte er\nsich entscheiden, ob er den Vorteil annehmen oder ablehnen\nwollte. Tat er das erste, so hat er sich bestechen lassen.\nDic Meinung der Strafkammer, dem Angeklagten sei nicht zu-Zumuten gewesen, von- sich aus mangels zivilrechtlicher Verpflichiung über die vereinbarte Summe hinaus Leistungen zu\nerbringen, geht schon deshalb fehl, weil das Annehmen des\nVorteils kein positives Tun ist, bei dem Erwägungen über dic\nZumutbarkeit nicht in Betracht kommen. Es war vielmehr Pflicht\ndes Angeklagten, dem Ansinnen Elsche's nachträglich entgegenzutreten, indem er entweder eine:: Änderung des Vertrages herbeifünrte oder den Vorteil ablehnte,etwa dadurch,\ndaß er die Beseitigung der Anlage forderte. Ob er zivilrechtlich im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit des Angebots\nzu einer weiteren Zahlung verpflichtet gewesen wäre, ist\nhierbei ohne jede Bedeutung, Das Urteil mußte daher insoweit aufgehoben werden.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Kevision auch die Verfallerklärung, weil das Landgericht ihr eine fiktive Berechnung zugrunde legt. Nach § 335 StGB verfällt dem Staat\nschlechtkin das in die tatsächliche Verfügungsgewalt des\nBeamten gebrachte Bestechungsmittel, gleichgültig welcher\nwirtschaftliche Wert ihm im Ergebnis zugeflossen ist (RG5t 51;\n87; BUHSt 13, 328). Es war daher von den ursprünglichen Angeboten beider Firmen auszugehen. Im Falle Hg : TB\n\n- 29 -\n\nmußten demnach der Unterschied zwischen dem Angebot von\n15.583,78 DM und der bezahlten Summe von 13.000 DM, der\nMehrwert des Ölbrenners vnd des Öltanks sowie die Mehrkosten der 'sanitären Einrichtungen, in Falle Fra-WEB 20 % des ursprünglichen Angebots eingezogen werden.\nHierüber muß die Strafkammer daher neu befinden.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof\n\nBet\n\n.}\n06\nu su men\n\nUrteil des 2, Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen\nMehr - 2 StR 9:/60 - vom 25. Juli 1960.\n\nAuf Seite 18 des Urteils ist am Anfang der\n17. Zeile von oben ein Schreibfehler unterlaufen.\n%s muß dert statt herausgelassen richtig herausgelesen heißen.\n\nUm entsprechende Berichtigung wird gebeten.\n\nKarlsruhe, den 19, September 196:\n\nGeschäftsstelle des 2, Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-25/2-str-91-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-25/2-str-91-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.549962+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-07-25/2-str-91-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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