{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-07-27_2_StR_318_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-07-27","aktenzeichen":"2 StR 318/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚ft\n2_5t_R_38/6 2128 06°\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter rich MB „aus De:\ngeboren am ED. ED ED in DB; zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Juli 1960,an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Dr,Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt: (REEEE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nale Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Februar\n1960 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit cs den Mitangeklagten I betrifft.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon kechts wegen\n\nDia Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nväuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu siner Gefängnisstrafe von drei Jahven verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\ndie die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.\n\nNach deu Feststellungen schlug der Täter den\nZeugen Tr una forderte von ihm Geld\nmit den Worten: “Gib Dein Geld heraus\". Als\nPruszezynski hierauf ihm aus seiner äußeren Jackentasche zwei 50 DM-Scheine, zwei 5 DM-Stücke und\neinige Groschen gab, veranlaßte er ihn unter Schlägen mit dem Ruf: \"Du hast noch mehr Geld\", ihm\nauch einen 150 DM-Schein zu geben, den er in seiner Brieftasche verwahrte.\n\nDie Strafkammer folgert hieraus, Täter könne\nnur eine Person gewesen sein, die sich in der Wirtschaft aufgehalten und beobachtet hat, daß TreiiD\neinen Geldschein aus seiner Brieftasche vorgezeigt\nund .aus seiner Jdackentasche bezahlt hatte. Hierbei\nübersieht die Strafkammer, daß der Täter, wie die\nKovinion zu Recht vorträgt, auch wenn er keine\nKenntnis von der Menge und dem Aufbewahrungsort des\nGeldes hatte, Tr nit diesen Worten aufgefordert haben kann in der Erwartung, dieser habe\nmöglicherweise noch mehr Geld und werde es aus\nAngst hergeben.\n\nDer Angeklagte hatte nach dem Urteil dem\nfrüheren Nitangeklagten IE zwei 5 DM-Stücke\nund einige Groschen gezeigt mit dem Bemerken, mehr\n\n- 3 -\n\nhabe \"der\" - Tr - richt bei sich gehabt.\nr s auch bei seiner richterlichen Verneh-\n\n[977\n\n0\n\nr nat\n\nL-5\nrg\n\nE\n\nmung am Noveuber 1959 eingeräumt, jedoch behauptet,\ner habe dawit nur gegenüber IÜEEB arzeben wollen.\nDie Strafkammer hält diese Behauptung für wider-\n\nlegt, da dem Zweck einer Angabe auch die Erklärung\ngerügt hätte, sr habe Tr zeschiasen und\n\nzusammengehauen. Sie geht demnach bei der Prüfung\n\nder Wahrheit des Vorbringens des Angeklagten davon\naus, welche Art des Angebens nach ihrer Ansicht\nzweckmäßig und natürlich gewesen wäre. Damit kann\n\n$_\n\nsie absr nicht ausräumen, da der Angeklagte glaubte, sein Vorgehen mache mehr Kindruck bei Im:\n\nDie Siralkammer führt weiter aus, für den Angeklagten habe kein anlaß mehr bestanden, bei sei-\n\nüer richterlichen Vernehmung sich selhst zu belasten und die Äußerung gegenüber IB zuzugeben,\nde :un das Motiv Tür eine Angabe gegenüner Te»\nweggefallen gowesen sei; wenn er sick \"selbst belasteie, so nur A=sshalb, weil diese Aussage der Wahrheit entsprach.\" ws ist unklar, was die Strafkammer\nJaemit sagen will. Der Angeklagie hat auch in der\nHau;.tverhandlung an jener im «rmittlungsverfahren\ngemachten Aussage, er habe die fragiiche Bemerkung\ngezenüber I unter Vorzeigen der Geldstücke\ngatan, Testgehalten. Sie ist von IB bestätigt\nworden. &r behauptet demnach auch jetzt noch deren\nkichtigkeit, Wenn er sie also bei seiner richterlichen Vernehmung am 4. November 1959 zugegeben hat,\nso hat er nur die Wahrheit gesagt. Inwiefern er\nveranlaßt gewesen wäre, dieses sein Verhalten, sei\nes im zrmitilungsverfahren, sei es in der Hauptverhandlung, zu verschweigen.odsr gegenüber der Aus-\n\nsage IMDB in Abkrede zu stellen, obvohl er\ndafür eine ihn entlastende Deutung gab, ist nicht\nersichtlich. Die Ansicht der Strafkammer führte\ndahin, daß der Angeklagte gleichgültig, ob er die\nDarstellung aufrechterhielt oder nicht, die Tai\nbegangen haber. müsse; denn diese Folgerung wäre\nauch möglich, wenn er nun die Erklärung gegenüber ICE vcstriiten hätte, sie aber nachgewiesen worden wärc. licht zu beanstanden wäre\nallerdings gewesen, wenn die Strafkammer auf Grund\nder Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hätte,\nder angeklagte habe zwar dig Bemerkung gemacht,\njedoch nicht, um sich gegenüber Lb zu brüsten.\nDies ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen. -\n\nDie Strafkammer stützt ihre Überzeugung von\nder Schuld des Angeklagten auch auf die angezeigten Folgerungen, ohne jedoch zu erörtern, dab\ndie Tatsachen, auf denen sie beruhen, auch andere\nSchlüsse zulassen. Es ist daher nicht auszuschlie-Sen, daß sie diese Möglichkeit übersehen hat. Auf\ndieser fehlerhaften Bsweiswürdigung kann das Urteil beruhen, zumal die Strafkammer selbst mehrere\nden Angeklagten entlastende Umstände für gegeben\nhält. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkanmer\nauch zu prüfen haben, ob die immerhin nicht unbeachtliche Menge Alkohol, die der Angeklagte zu sich\ngenommen hatte,eine erhebliche Minderung seiner\nZurechnungsfähigkeit bewirkte. Sie führt zwar aus,\ndaß der Angeklagte äurch den zuvor genossenen\nAlkohol entihenmt gewesen sein möge; es ist aber nicht\nersichtlich, daß sie auch geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 51 Als. 2 StGB vorliegen.\n\n-5.-\n\nGemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf\nden Hitangeklagten IB zu erstrecken, da nicht\neuszuschließen ist, daß die fehlerhafte Beweiswüligung\nauch die Feststellungen, die seiner Verurteilung zugrunde liegen, beeinflußt hat, dies gilt insbesondere,\nsoweit die Strafkammer offenbar davon ausgeht, IGiEE>\nhabs sich auch vorgestellt, daß der Angeklagte VD\nGem Tr das Geld möglicherweise mit Gewalt\nwoggenommeun hat, Im übrigen sei hier auf die Entscheiäungen (ss Keichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nin kGSt 50, 218 und BGHSt 4, 221 hingewiesen.\n\nBusch Dotterweich Dr.Schalscha\n\ntionges Bundesrichter\nKirchhof ist\nin Urlaub und\nortsabwesendä\nund dadurch an\nder Unterzeiehnung verhindert.\n\nBusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-27/2-str-318-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-27/2-str-318-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.527100+00:00"}}