{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-07-27_2_StR_306_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-07-27","aktenzeichen":"2 StR 306/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Günther E ED aus VB, zeboren\nan @. inW DEE, 2.2t. in anderer\n\nSache in Strafhaft\n\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls\ni1oR» Udo\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n. als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Oktober 1959\nwird verworfen; jedoch wird die Sache zur Nachholung\nder Entscheidung über Anrechnung einer etwaigen Untersuchungshaft sowie über die Kosten des Rechtsmittels\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall\n(§ 8 242, 243, 244, 47 StGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1\nUnedlMetG) sowie wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen\nBetrugs (§§ 263, 47 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon einem Jahr und einer Woche verurteilt. Seine Revision\nerhebt die allgemeine Sachrüge. Sie ist nur zu einem Teil\nbegründet.\n\nSchuldspruch und Straffestsetzung geben zu rechtli- h\nchen Bedenken keinen Anlaß. Allerdings stehen die Urteilsgründe bezüglich der Straffestsetzung zu dem Urteilssatz \\\n\nim Widerspruch; denn sie sagen, aus den für die beiden Ta-\n\nten verwirkten Gefängnisstrafen von einem Jahr und von\n\nzwei Monaten sei eine Gesamtstrafe von einem Jahr und\n\neinem Monat Gefängnis gebildet worden. Der Urteilssatz\nlautet jedoch auf eine Gesamtgefängnisstrafe von einem E\nJahr und einer Woche. Ausweislich des Sitzungsprotokolls\n\nist diese Strafe bei der Urteilsverkündung auch verkündet worden. Die verkündete Strafe ist maßgebend, auch wenn das\nLandgericht eine Gesanmtstrafe der in den Urteilsgründen an\ngegebenen Höhe beschlossen haben sollte; denn was abwei-\n\nchend von der verkündeten Strafe beschlossen ist, verliert\n\nmit der Verkündung des Urteils seine rechtliche Wirkung.\n\nDas hat der Bundesgerichtshof in den nichtveröffentlichten\nUrteilen vom 12. Februar 1960 - 2 StR 636/59 - und vom\n\n6. November 1951 - 1 StR 466/51 - bereits ausgesprochen.\n\nNoch eine weitere Unstimmigkeit besteht zwischen Urteils-\n\nsatz und Urteilsgründen. In den Urteilsgründen findet sich\n\nder Satz: \"Die Untersuchungshaft konnte dem Angeklagten\n\n:Egert gemäß § 60 StGB angerechnet werden.\" Die Urteilsfor-\n\nmel enthält keinen Ausspruch dieses Inhalts. Ein solcher\n\nist auch, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist,\nnicht verkündet worden. Es liegt also ein Widerspruch\nzwischen Urteilsformel und Urteilsgründen vor. Dem Urteil\nist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte\nin dieser Sache überhaupt in Untersuchungshaft war. Sollte\ndies nicht der Fall gewesen sein, so könnte jener Satz\nder Urteilsgründe allerdings nur &inem Versehen bei der\nAbfassung zugeschrieben werden. Für den Fall, daß der Angeklagte sich dagegen in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden hat, hebt der Widerspruch die Einheitlichkeit des Urteils in der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft auf. Die Sache ist deshalb zur Nachholung\neiner Entscheidung darüber an das Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nBusch Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-27/2-str-306-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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