{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-07-15_2_StR_213_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-07-15","aktenzeichen":"2 StR 213/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 213/80\n2128 057\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nle die Hausfrau Katharina Anus 56 — zz : geborene za\n2\n\n2. die Verkäuferin Else Elise_M > egporene BeaiiB aus\n3\n\nMe, dort geboren am >\n\nwegen fortgesetizten Betrugs u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpensael\n\nBundesrichter Kivehhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanni:\n\nl. Die Revision der Angeklagten MEi> gegen das Urteil\nües Landgerichts in Kassel vom 16. Februar 1960\nwirä verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten Be wird das\nUrteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang. wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nNechtsmittels, an das handgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte zu 1) wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchter Nötigung zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und\ndie Angeklagte zu 2) wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Beide Revis:’enen beanstanden\nim wesentlichen mit denselben Ausführungen das Verfahren und\nrügen Verletzung sachlichen Kechts.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1» zutreffend machen die Revisionen zwar geltend, die\nZeugin Katharina Be@, geborene er 5 habe kein Zeugnisverweigerungsrecht nach }: 52: Abs. 1 StPO und sei rechtsfehlerhaft auf das angebliche Recht hingewiesen worden. Mit der\nAngeklagten zu 1) bestand keine Schwägerschaft im Rechtssinne; mii der ıngeklagten zu 2) war die Zeugin Be@B nur\nin der Seitenlinie im dritten Grade verschwägert, Die Voraussetzungen für ein Zeugnisverwoigerungsrecht lagen somit nicht\nvor, Auf dem fehlerhaften Hinweis beruht das Urteil jedoch\nnichi, da die Zeugin trotz des Hinweises ausgesagt hat.\n\n2. Die Revisionen meinen, Katharina Be geborene\nCU habe auf ihre Aussage vereidigt werden müssen, da\n§ 61 Nv. 2 StPO auf sie keine Anwendung finden könne. Aus\nwelchem Grunde diese Zeugin nicht vereidigt worden ist, kann\ndahingestellt bleiben. Auf jeden Fall beruht das Urteil nicht\nauf einer fehlerhaften Unterlassung der Beeidigung. Bezüglich der Punkte, zu denen Katharina Be ausgesagt hat,\nmuß nach dem Urteil die Aussage der Zeugin mit der Einlassung der Angeklagten übereinstimmen. Deshalb kana ausgeschossen werden, daß Katharina Bein bei einer Beeidigung\nanders ausgesagt hätte,\n\n3. Die drei Zeugen Elisabeth GEB, Gustav DEE und\nKarl Be sind als Base und Vettern der Angeklagten zu\n2) mit dieser in der Seitenlinie im vierten Grade verwandt.\nDaher stand ihnen weder ein Zeugnisverweigerungsrecht nach\n§ 52 Abs. 1 StPO zu, noch konnte von ihrer Beeidigung nach\n5 61 Nr. 2 StPO abgesehen werden. Die Ausführungen der\nRevision gehen fälschlich davon aus, daß die drei Zeugen\nmit der Angeklagten zu 2) im dritten Grade verwandt sind,\nund gehen daher fehl,\n\n4. Da nach dem eigenen Vortrag der Revision der bestellte Verteidiger der Angeklagten zu 2) dem Verteidiger\nder ängeklagten zu 1) Vertretungsbefugnis erteilt hatte,\nbevor er für kurze Zeit den Sitzungssaal verließ, und eine\ngeneinschaftliche Verteidigung der beiden Angeklagten nach\n§ 146 Abs. 1 StPO zulässig ist, war die Angeklagte zu 2)\nwährend der gesamten Hauptverhanädlung nicht ohne einen\nVerteidiger. Auch der notwendige Verteidiger kann durch\neinen anderen Rechtsanwalt vertreten werden, § 145 Abs. 1\nStPO, auf den sich die Revision der Angeklagten zu 2) beruft, botrifft nur den Fall, daß für die Angeklagte kein\nVertoidiger anwesend ist, und findet daher keine Anwendung.\n\nIl. Sachbeschwerden.\n\n1. Die Sachrüge hat hinsichtlich der Angeklagten zu 1)\nim Strafausspruch ärfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung\nkeinen die Angeklagten beschwer&anden Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Zwar weist die Revision der Angeklagten zu 1) zutreffend auf einen Widerspruch im Urteil hin. Die Einlassung dieser Angeklagten ging nach den Urteilsfeststellungen\nS. 11 UA dahin, sie habe gegenüber Karl Be nicht irgendwelche drohenden Bemerkungen gemacht, nachdem dieser sie\n\nan\n\nwegen des fortgesetzten Betruges angezeigt hatte, während\nauf S. 14 UA dargelegt wird, die Drohung werde von der Angcklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die versuchte\nNötigung sieht das Landgericht darin, daß die Angeklagte\n\nzu Karl Bea gesagt hat, ihr, der Angeklagten, Schwiegersohn werde in Nannheim sämtliche Juden zusammentrommeln;\nirgendwo würde Karl Be als SS-Mann schon dabei gewesen\nsein, wo Juden erschossen wurden. Mit diesen Äußerungen\nwollte sie ihn zur Zurücknahme seiner Anzeige bewegen. Diceser Widerspruch gefährdet jedoch nicht den Bestand des Urteils. Die Drohung ist, wie das Landgericht darlegt, durch\ndie Aussage Karl Bee erwiesen. Daraus geht hervor, daß\ndas Landgericht der angeblichen Einlassung der Angeklagten\nzu 1), die es nur zusätzlich erwähnt, keinen Beweiswert\nbeigemessen hat. Die üprigen von den Revisionen behaupteten\nWidersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor.\n\n3. Soweit die Revision der Angeklagten zu 1) ausführt,\ndas Landgericht have nicht geprüft, ob die Angeklagte in\nder Lage sei, den Willen dessen, der das Übel zufügen solle,\nzu beeinflussen, beachtet sie nicht, daß diese Angeklagte\nnach ihrer Drohung selbst das Übel zufügen wollte. Sie\n- drohte näulich Karl Bee damit, daß sie ihn unter Zuhilfenahmc ihres Schwiegersohnes, der bis dahin von dem Tun der\nbeiden Angeklagten nichts gewußt hatte, verdächtigen und\ndadurch Ermittlungen gegen ihn herbeiführen werde.\n\n.. 4. Die Strafzumessungserwägungen an sich sind nicht zu\nbeanstanden. Strafschärfend berücksichtigt das Landgericht,\ndie Angeklagten hätten gerade die Tatsache für ihre rechtswidrige Bereicherung benutzt, daß sich in den Konzentrationslagern derartige Taten wirklich abgespielt hätten, wie sie\ndie Angeklagten hier aus eigennützigen Beweggründen erdichteten. Damit ist der besondere Unrechtsgehalt der Tat her-\n\nun mr my mar\n\nmon ee nn ee\n\nvorgehoben, der darin liegt, dal; die Angeklagten der Zeugin\nKatharina Be geborene GuB vortäuschten, ihr Sohn\nKarl habe sich an allgemein als verabscheuungswürdig an-\n&esehenen Mißhandlungen von Konzentrationslagerhäftlingen\nbeteiligt und solle deswegen zur Rechenschaft gezogen werden, ebenso wie andere SS-Männer in ähnlichen Fällen. Das\nist nicht eine unzulässige Verwertung eines gesetzlichen\nTatbestandsmerkmals.\n\nJedoch hat die Strafkammer, obwohl die Angeklagte zu 1)\nwegen zweier in Tatmehrheit stehender Straftaten verurteilt\nist, keine Einzelstrafen für den fortgesetzten Betrug und\ndie Nötigung festgesetzt. Insoweit entkalten die Urteilsgründe nur den Satz: \"Unter Abwägung aller Umstände erschienen die erkannten Strafen angemessen\". Aus dem Urteilsspruch geht aber nur die verhängte Gesamtstrafe von\neinem Jahr und vier Monaten hervor. Deswegen war hinsichtlich der Angeklagten zu 1) der gesamte Strafausspruch aufzuheben, im übrigen waren äie Revisionen zu verwerfen.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-15/2-str-213-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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