{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-07-14_2_StR_520_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-07-14","aktenzeichen":"2 StR 520/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"oem neuen ia s ‚21.18 .074\n\nin der Streiessne\ngeger.\n\nden Bucnnalver vritz K mp zus FO (1, -CO.\ngeboren am BD. ED EB in HERE ‚NEB) :\n\nwegen versuchter Unzucht uU.B.\n\nhat der 2. Strafsenaet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 7. Dezember 1460, .an der teilgenommen haben: Ä\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nsis Vorsitzender, j \\\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundeerichter Dr. botterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt > in der Verhandiung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschsft, _ | =\nJustizangzestellter kun» E\nals Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nN ee\n\nwo\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird des\nürteil- des Landgerickts in Frankfurı am Meiü\nvom 14. Juli 1960 mit den Feststellungen autgehoben.\n\nBA\n\n” a\n\nDie Sache wird zu neuer Verhanälune und Entscheidung, auch über aie Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nYon keantite wagen\n\n- 2 -\n\nGründez\n\nwur bonn nn gan Au mau at Qu md Hirn ma es en\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit\nversuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Manne\nunter 21 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur\nBewährung äusgesetzt.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, das\nGericht hätte bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt\nvon 1,95 %0o zur Tatzeit von Amts wegen einen Sachverständigen zur Beurteilung seiner Verantwortlichkeit zuziehen müssen; darüber hinaus erhebt er die Sachrüge. Die\nRevision hat Erfolg.\n\n1.) Unter den besonderen Umständen des Falles kann der\nAufklärungsrüge die Berechtigung nicht versagt werden.\n\nDie Strafkammer ist der Meinung, daß trotz des Blutalkoholgehalts die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte\nseines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Begehung der Tat nicht so erheblich vermindert gewesen sei, daß ihm § 51 Abs. 2 StGB zugute gehalten\nwerden könne. Ergänzend bemerkt sie, gegen diese Annahme\nspreche vor allem auch die überlegte Art, mit welcher der\nAngeklagte zu Werke gegangen sei, und die genaue Erinnerung,\ndie er besessen habe und noch besitze.\n\nindessen kann nicht unmittelbar und allein aus der\nArt des Handelns oder aus der Schärfe der Erinnerung des\nTäters gefolgert werden, daß zur Tatzeit sein Einsichtsund vor allen sein Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert gewesen ist (vel. BGHSt 1, 384; BGH MDR 195%, 596;\nBGH GA 1955, 269 und dort zit.).\n\nen ie. = an\n\nen nenn a -\nleeren an\n\ney ann ner ae nm meter\n\nTab re ze en\n\nen ‚mama 1. ndsenerrugennnie Anruf damaumnren = re ratur wer\nne een So mmamen a en. 2) Demon,\n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit bereits 63 Jahre alt und\nes handelt sich um eine Tat, zu der nicht selten Männer im\nvorgerückten Alter infolge des Abbaues ihrer körperlichen\nund geistigen Fähigkeiten neigen. Auch hatte der Angeklagte\nbereits am Abend vorher Alkohol getrunken, so daß er in\nbesonderem Maße durch die Wirkungen des weiteren Alkoh6olgenusses beeinträchtigt gewesen sein kann. Nach seinen\nstrafbaren Tun schlief er alsbald auf seinem Sitz im Kino\nein. Das Urteil bezeichnet ihn als unbestraft, er ist also\ninsbesondere in geschlechtlicher Beziehung niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten.\n\nBei dieser Sachlage bedurfte es weiterer Aufklärung\nüber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Die Frage;\nob er seine Hemmungsfähigkeit gegenüber solchen Unzuchtshandlungen durch Altersabbau in Verbindung mit den Folgen\ndes anhaltend genossenen Alkohols eingebüßt hatte oder ob\nsie unter diesen Gesichtspunkten erheblich vermindert war;\nmußte näher geprüft werden. Deshalb ist die Aufhebung des\nUrteils geboten, und zwar in vollem Umfange. u\n\n2.) Bei der versuchten Unzuchtstat des Angeklagten nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 175 a Nr. 3 StGB, die das Gericht\nangenommen hat, erhebt sich nach Lage. der Sache die Frage\ndes freiwilligen Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB. Allerdings wären die Voraussetzungen dieser Vorschrift dann zu\nverneinen, wenn nach der Vorstellung des Täters ein von\n\nseinem Willen unabhängiger Umstand eingetreten war, der\n\nihn zur Aufgabe seines Planes bestimmte (vgl. BGHSt 9, 48).\nAus den bisherigen Feststellungen ist dies indessen nicht\nersichtlich. Mangels einer Stellungnahme zu der Frage des\nRücktritts vom Versuch kann das Urteil also ebenfalls nicht\nbestehenbleiben.\n\nAllerdings bedarf es in der neuen Hauptverhandlung zunächst der Prüfung, ob nach dem Sachverhalt wirklich nur\n\nRi\n\noAi-\n\neine versuchte Tat nach § 176 Abs. I Nr. 3 StGB gegeben ist.\nDie Strafkammer geht in diesem Sinne davon aus, daß der Angeklagte seinen Entschluß, den iljährigen Hans-Peter Tip\nzur Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten, bereits weitgehend in die Tat umgesetzt, aber noch nicht durchgeführt\nhatte. Das ist an sich richtig. Es fragt sich aber, ob in dem\nTun des Angeklagten nicht schon die Vornahme einer unzüchtigen\nAandlung lag, die mit dem Griff an den bedeckten Geschlechtsteil des Jungen vollendet war. Allerdings ist hierbei zu\nberücksichtigen, daß es sich alsdann bei dem Vorgehen des Angeklagten um eine Handlung von einer gewissen äußeren Erheblichkeit gehandelt haben muß und nicht nur um eine kurze und\nunbedeutende Berührung und handgreifliche Zudringlichkeit,\n\nmag diese auch auf Sinnenlust beruht haben (vgl. BGHSt 2, 163,\n\n167; IM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das Urteil enthält\nhierüber keine näheren Angaben.\n\nIm Falle der Bejahung vollondeter Unzucht nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB wäre insoweit für einen. Rücktritt vom Versuch nach\n§ 46 Nr. 1 StGB kein Raum; ein solcher könnte dann nur hinsichtlich der versuchten Straftat nach § 175 a Nr. 3 StGB in\nBetracht kommen.\n\nBaldus Busch Detterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-14/2-str-520-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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