{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-07-06_2_StR_270_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-07-06","aktenzeichen":"2 StR 270/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In\n\n2_StR_270/60 -Ii_8 052\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johann G EB au: OB /Rn1d.-\nHEEEB, geboren an WM. En ED in sap;\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. Dezember\n1959 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die notwendigen Auslagen des Angeklagten und die\nKosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes Meineids freigesprochen und die Kosten des Verfahrens\nder Staatskasse auferlegt. Die Revision des Angeklagten\nrichtet sich dagegen, daß die Strafkammer die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt\nhat. Sie hat Erfolg.\n\nZur Kostenentscheidung sagt das Landgericht nur,\nsie beruhe auf § 467 StPO. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer die Bestimmung des § 467\nAbs. 2 StPO nicht beachtet hat. Nach dem Sachverhalt\nscheidet zwar die Verpflichtung gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2,\nder Staatskasse die notwendigen Auslagen aufzuerlegen,\naus. Denn es ist weder die UnschulWdes Angeklagten erwiesen noch ein begründeter Verdacht ausgeräumt. Das\nLandgericht hat den Angeklagten nur mangels Beweises\nfreigesprochen und hält noch einen begründeten Verdacht\ndes Meineides für gegeben. Jedoch können auch in einen\nsolchen Falle nach § 467 Abs. 2 Satz 1 St PO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt\nwerden. Die Entscheidung darüber unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Da sich aus dem Urteil\nnicht ergibt, daß die Strafkammer diese rechtliche Möglichkeit geprüft hat, war die Sache zur Nachholung der\n\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nBaldus Busch Scharpensecl\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-06/2-str-270-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-06/2-str-270-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.854172+00:00"}}