{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-07-06_2_StR_175_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-07-06","aktenzeichen":"2 StR 175/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 175/60\n\n2128 054\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Walter W EB zu: CE (TED) ,\n\ndort geboren am BE. > EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes pp.,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in ier Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. Januar 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe;z3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, wegen gemeinscharilichen\nversuchten schweren Raubes und wegen gemeinschaftlichen\nDiebstahls in sieben Fällen, davon in einem Falle zugleich\nwegen tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Betruges zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt.\n\nMit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen\nRechts, bezüglich zweier Straftaten auch die Verletzung\ndes Verfahrensrechts.\n\n1.) Im Falle 6 bestehen gegen die Annahme, daß\nder Angeklagte bei dem Diebstahl des Personenkraftwagens\nals Mittäter mitgewirkt hat, entgegen der Ansicht der\nRevision, keine rechtlichen Bedenken. Zur Mittäterschaft\ngehören gemeinsamer Tatentschluß und gemeinsame Tatausführung. Beides hat das Landgericht festgestellt. Nach\nden Ausführungen des Urteils haben der Angeklagte und\nseine beiden Begleiter, AED und der Unbekannte mit Vornamen Rolf, sich in TÜgB entschlossen, einen Personenkraftwagen zu stehlen, weil dem Angeklagten und A bei\neiner vorläufigen Festnahme der bis dahin von ihnen benutzte Leihwagen abgenommen worden war und sie nach \"B-EB an dcr RED zurückfahren wollten. Der Entschluß wurde\nin der Weise in die Tat umgesetzt, daß der Angeklagte mit\nseıner und der Mittäter Habe auf Geheiß AB in einem\nParkgelände wartete, AD und Rolr dagegen vom Parkplatz\neines in der Nähe befindlichen Krankenhauses einen dort\nabgestellten Personenkraftwagen wegnahmen, mit dem Wagen\nzum Warteplatz des Angeklagten fuhren und ihn samt ihrer\nHabe aufnahmen. Alle drei fuhren dann gemeinsam ins Rheinland. Der Angeklagte hat bei der Wegnahme des Wagens selbst\n\nnicht mitgewirkt. Der Sachverhalt ergibt jedoch, daß\n\ner seinen beiden Begleitern die Ausführung des Diebstahls\ngerade dadurch ermöglichte, daß er die Habe aller bewachte.\nIm Urteil ist nicht nur dargelegt, daß sein Interesse an\nder Beschaffung eines Personenkraftwagens ebenso groß\n\nwar wie das seiner beiden Genossen - das allein würde\nnicht genügen -, sondern auch, daß er seine Genossen im\nTillen zur Tat bewußt gestärkt hat. Den Umständen nach\nist das durch seine Bereitschaft, mit ihnen dn Diebstahl\nzu begehen, und durch die Übernahme der ihm zugedachten\nRolle, von der die Möglichkeit des Diebstahles abhing,\ngeschehen. Mittäter ist auch derjenige, der zwar die\nTatbestandshandlung nicht selbst ausführt, aber — auf\nGrund des gemeinschaftlichen Tatentschlusses -— durch\nseinen Tatbeitrag Gie Tatbeiträge der übrigen Tatgenossen ergänzt. Deshalb kann, wie in Rechtsprechung und\nSchrifttum anerkannt ist, Mittäter eines Diebstahls derjenige sein, der \"Schmiere steht\", wenn ihm im Gesamtplan diese zur Ausführung des Diebstahls notwendge Tätigkeit übertragen wird. Ebenso liegt der Fall hier. Der Angeklagte wurde mit der Behütung der Habe der drei Tatgenossen betraut, damit die übrigen zwei den ausersehenen\nvagen wegnehmen konnten.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er sei an dem Diebstahl nicht beteiligt gevresen. Das Landgericht hat ihm jedoch insofern\nkeinen Glauben geschenkt, und zwar auch deshalb, weil\ner kurz nach dieser Tat bei seiner polizeilichen Vernehmung unumwunden zugegeben habe, daß der Diebstahl\neinem gemeinsamen Tatentschluß entsprochen habe und\ngemeinschaftlich ausgeführt worden sei. Die Revision macht\ngeltend, die Strafkammer habe üle Aussage vor der Polisci verwertet, ohne den Verhörsbeamten als Zeugen darüber\n\nbs\n\n.D\n\nzu vernehmen; das sei unzulässig. Ersichtlich will die\nVerteidigung damit sagen, das Landgericht habe das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung für die Feststellungen verwertet. Indessen bietet das Urteil keinen\nAnhaltspunkt darüber, daß so verfahren worden ist. Aus\ndem Satz, der Angeklagte habe auch in der Hauptverhandlung zugeben müssen, daß entsprechende Gespräche zwar\ngeführt worden seien, entnimmt der Senat, daß dem Angeklagten seine Aussage vor der Polizei in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden vorgehalten worden ist und daß\ndas Landgericht die von der Revision beanstandeten Feststellungen über die Teilnahme des Angeklagten an dem Diebstahl auf Grund seiner Äußerungen zu dem Vorfall getroffen hat. Einem Angeklagten die Aussagen, die er vor der\nPolizei gemacht hat, in der Hauptverhandl ung vorzuhalten, wenn er nunmehr andere Angaben macht, ist zulässig.\nDerartige Vorhalte brauchen nicht im Sitzungsprotokoll\nbeurkundet u werden.\n\nWach allem geht dieser Revisionsangriff fehl.\n\n2.) Im Falle 8 hat der Angeklagte mit seinen beiden\nGenossen gelegentlich der Fahrt durch Weg einen\nZigarettenautomaten aufgebrochen und daraus Zigaretten\nund Bargeld gestohlen. DasGeld wurde zur Bezahlung der\nTankrechnungen auf der Weiterfahrt verwendet. Einen Teil\nerhielt der Angeklagte zum Ankauf von Gebäck und zur Bezahlung des Friseurs.\n\nAuch hier macht die Revision geltend, das Landgericht habe unzulässigerweise die Aussage des Angeklagten vor der Polizei verwertet, ohne den Verhörsbeamten\nals Zeugen darüber zu vernehmen. Allerdings hat das Landgericht dem Angeklagten seine Einlassung in der Hauptver-\n\nhandlung, er habe mit dem Diebstahl nichts zu tun, er\nhabe geschlafen und sei erst aufgewacht, als AD\n\nund Rolf die Tat bereits begonnen hätten, im Hinblick\nauf seine anders lautende Darstellung bei der polizeilichen Vernehmung nicht geglaubt. Aber auch hier bietet\ndas Urteil keinerlei Anhalt dafür, daß das Lanäge-\n»icht die Vernehmungsniederschritften für die Feststellungen unmittelbar verwertet hätte. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Vorsitzende dem Angeklagten seine Aussage vor der Pelizei vorgehalten und das Landgericht\nseine «Feststellungen auf Grund der Äußerungen des Angeklagten zu dem Vorfall getroffen hat.\n\nDie Revision greift somit auch in diesem Falle\nnicht durch.\n\n3.) im Falle 3 beanstandet die Revision die Nichtanwendung des § 46 StGB.\n\nIhre Ansicht, der Angeklagte sei vom Versuch des\nRaubes strafbefreiend zurückgetreten, widerspricht in\ndessen dem festgestellten Sachverhalt, nach dem der Angeklagte von der Ausführung des beabsichtigten Raubes Ab--\nstand nahm, weil es dem Tankwart gelungen war, sich in\nsein ärterhaus zu flüchten und die Tür zuzuschließen,\nund weil der Angeklagte es nunmehr mit der Angst zu tun\nbekam, worunter nach den Umständen des Palles die Angst,\nentdeckt und ergriffen zu werden, zu verstehen ist. Danach\nliegen die Voraussetzungen des § 46 StGB nicht vor. Der\nAngeklagte hat zwar die Ausführung des Raubes aufgegeben,\naber deshalb, weil er an der Ausführung durch Umstände\ngehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig\nwaren.\n\n4,>\n\n4,) Auch im übrigen ergibt die sachlichrechtliche Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen\nRechtsfehler.\n\nMit Rücksicht auf die Erziehungsaufgaben des Jugendstrafvollzuges hat der Senat davon abgesehen, die\nseit dem 29. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft\nauf die Strafe anzurechnen. Von der Befugnis des\n§ 74 JGG Gebrauch zu machen, bestand kein Anlaß.\n\n' Baldus Busch Scharpenseel\n\nDr.Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-06/2-str-175-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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