{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-06-29_2_StR_269_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-29","aktenzeichen":"2 StR 269/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_268/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n@en Optiker Horst Ernst Wilhelm L@EWB , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am@: D ED :ı TED a vB,\n\n2,24t. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hanau a.M. vom ®, März\n1960 in den Fällen II 1, II 2 und II 10 mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben, außerden im\nGesamtstrafausspruch.\n\nIn Unfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Frei-Sprechung im übrigen wegen Rückfallbetrugs in sicben\nFällen, versuchten Rückfallbetrugs, Diebstahls, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamizuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie\nzu sieben Geldstrafen von je 50 DM verurteilt; der Verwaltungsbehörde hat sie untersagt, vor Ablauf von fünf\nJahren dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen\n(§ 42 m StGB).\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, Die Nachprüfung des\nUrteils gibt nur in zwei Punkten zu rechtlichen Bodenken\nAnlaß:\n\n1, Im Falle II 1 des Urteils hai der Angeklagte\nden Porsonenkraftwagen weggenommen, indem er die Zündung\nkurz schloß und davonfuhr. Schon bei der Wegnahme fuhr\nur also das Kraftfahrzeug, ohne einen Führerschein zu\nbesitzen. Die Tatbestände des § 242 StGB und des § 24\nAbs. 1 Nr. 1 StVG hat er mithin durch dieselbe Handlung\nverwirklicht. Es liegt Tateinheit vor, wenn auch der Angeklagte den Wagen anschließend noch drei Monate lang\nbonutzt hat (Fall II 2).\n\n2. Der Verurteilung wegen vollendeten Betruges\nin Falle II 10 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nDer Angeklagte spiegelte dem Metzger PP in Bad VD\nvor, er wolle für die Firma M. COEEEEEEE> ir Ye\n\nam MB 15 kg Salami und 1,65 kg gekochton Schinken einkaufen, Durch diese Täuschung wollte er PB veron-\n\nlassen, ihm dio Ware ohne vorherige Bezahlung zu üvberlassen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung\n\"übergab\" ihm PB TFlicischwaren im Werte von 164,50 Li,\nbeauftragte jedoch seinen Gesellen, den Angeklagten zu\nbegleiten. Der Angeklagte fuhr mit dem Gesellen zunüchsü\n\nzu der Gastwirtschaft \"7 schen TED; offonsicitlich - das Urteil sagt darüber nichts — um vorzuiäuschen,\ndaß der Wirt die Fleischwaren bestellt habe. Der Wirt }\nwurde angeblich nicht angetroffen. Der Angeklagte besuch-\n\nte dann mit dem Gesellen einige Gaststätten und erklärte\ngegen 21 Uhr, sie wollten nun zur Privatwohnung des\n\nWirtes fahren. Auf der Fahrt hielt der Angeklagte in der\nEB s::a83e vor deu Hause Nr. @P an und pati den Gesellen,\nauszusteigen. Als dieser ausgestiegen war, fuhr der Angeklagie mit den Fleischwarentdsv.n. Er veräußerte sic im\nMei Ha: Den Kaufpreis hat er an PP nicht bezanli.\nDas haite er von Anfang an beabsichtigt.\n\nDas Landgericht würdigt das Verhalten des Angeklagten als vollendeten Betrug; durch die Vorspiogelung; yı\ner volle für CD einkaufen, sci PB veranlaßi\nworden, dem Angeklagten den Besitz an den Fleischwaren\nzu übertragen; weil der Angeklagte nicht den Willen hatte,\nden Kaufpreis zu zahlen, sei PB durch die Besitzübertragung in seinem YTermögen geschädigt worden.\n\nDie Revision ist der Ansicht, hier liege nur cin\nBetrugsversuch vor»\n\nDie Annahme eines vollendeten Betruges setzü\n\nvoraus, daß die Vermögensbeschädigung zum Nachtrile\n\ndes Metzgers bereits mit der \"Übergabe\" dor Fleisch-\n„waren an den Angeklagten eingetreten ist. Das Landgericht nimmt dies an, weil der Angeklagte dadurch den\nBesitz der Waren erlangt habe, Dem wäre beizupflichien,\nwonn der Angeklagte damit die freie Verfügungsgewalt\nbekommen hätte. Ob dies der Fall war, lassen die bis-.\nherigen Feststellungen nicht erkennen, weil nicht dargolegt ist, aus welchem Grunde und mit welchem Auftruge\nder Metzger seinen Gesellen den Angeklagten begleiten\nließ,\n\nNach dem Sachverhalt liegt es nahe, daß er dem\nAngeklagten mißtraute, sei es, daß er zwar an das von\njenem vorgespiegelte Geschäft glaubte, aber befürchteie,\ner werdg.den Kaufpreis nicht erhalten, sei es, daß er\nnicht sicher war, ob das Geschäft zustande käme - so\nwar es am Vortage gewesen -, und daß er für den Fall\ndes Nichtzustandekommens die Ware in seiner Hand behalten wollte. Wenn er deshalb dem Gesellen den Auftrag\ngegeben hätte, über die Fleischwaren zu wachen und ihre\nHerausgabe nur gegen Empfang des Kaufpreises zu gestatien,\nso hätte der Angeklagte den Besitz der Waren nicht erlungt,\nals sie ihm nach dem Urteil \"übergeben\" wurden. Vielmehr\nhätte der Metzger den Besitz durch seinen Gescllen als\nBesitzdiener weiter daran ausgeübt, also keinc sein Vormögen schädigende Verfügung getroffen. Der Angeklagieo\nhätte unter diesen Umständen durch die Vortäuschung\neines Kaufes im Auftrage CD sein 2icl nicht\nerreicht. Sein betrügerisches Verhalten wäre im Versuche\n\nstecken geblieben.\n\nUm sich die Floischwaren zuzueignen, mußic der\nAngeklagie erst den durch den Gesellen für den kevzer\nausgeübten Gewahrsam brechen. Das ivat er, indem or Gen\nGescollon unter cinem - im Urteil nicht mitgeteilten -\nVorwand veranlaßte, auszusteigen, und mit dem Wagen samü\nden Fleischwaren davonfuhr. Zwar hat er dabei den Gosellen\nüber seine Absicht, mit der Ware zu entflichen, getäuscht,\nGleichwohl liegt hierin kein Betrug; denn der Geselle iut\nzu keiner Vermögensverfügung veranlaßti worden, er haü\ndem Angeklagten nicht den Besitz verschaffi oder über-\n\nlassen. Das würde ein wäillentliches- Übergeben erfordern.\nVielnehr bezweckte die Täuschung, die Wegnahmehandlung\n\nzu ermöglichen. Der Angeklagte hätte sich demnach dadurch eines Diebstahles schuldig gemacht, der zu dem\nBetrugsversuch im Verhältnis der Tatmehrheit stünde»\n\nDa dor Angeklagte den Gewahrsam dadurch gebrochen hätte,\ndaß er wegfuhr, stünde das Vergehen des § 24 Abs. 1 Nr: 1\nStVG auch zu diesem Diebstahl in Tateinheit. Jedoch würde\ndadurch keine Tateinheit zwischen diesem Diebstahl und\ndem Diebstahl im Faile II 1 (des Kraftfahrzeuges) hergestellt (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246; BGH IM StGB § 73\n\nNr. 21).\n\nAuch wenn der Angeklagte durch die \"Übergabe\"\nan den Fleischwaren Mitbesitz mit dem Metzger (bzw.\ndessen Gesellen) erlangt hätte - eine Annahme, die nach\ndem Sachverhalt wenig wahrscheinlich ist -, würde nur ein\nBetrugsversuch vorliegen. Zwar kann in der Einräumung\ndes Mitbesitzes unter Umständen eine Vermögensbeschäuigung oder doch einc einer solchen gleichzustellendo\nVermögensgefährdung liegen. Hier wäre das aber zu\n\nverneinen, wenn durch die ständige Gegenwart des mitbesitzenden Gesellen für den Angeklagien dic Verwertung\ndes Litbesitzes zum Nachteile des Metizgers nach den\n\n&\nvon diesem getroffenen Maßnahmen ausgeschlossen wär.\n\nEine andere Beurteilung müßte allerdings Plavz\ngreifen, wenn der Metzger den Gesellen nur mitigegcben\nhätte, damit er dem Angeklagten beim Transport der\nFleischwaren benilflich sei, die Waren dagegen dem\nAngeklagten im Vertrauen auf dessen Ehrlichkeit zu fr\n\nLcr\n\n[o)\nje\n\nD)\nm\n\nVerfügung übergeben hätte. In diesem Falle wäre mit üs\nÜbergabe der vom Angeklagten geplante: Betrug vollendst\ngewesen, Das Verhalten gegenüber dem Gesellen würde\ndann keinen Straftatbestand erfüllen»\n\n5. Im Faile II 10 zwingt die Unvollständigkeit\nder Festistellungen:in den Fällen II 1 und 2 die Annahme\nzucier selbständiger Handlungen dazu, das Urteil insowei‘v\nund im Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache\nan das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei\nder Festsetzung der Strafe für die an Stelle der\nselbständigen Straftaten II 1 und 2 tretende Einheitsiat\ndic Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO beachten müssen\nund ebenso, wenn es im Falle II 10 den Angeklagien statt\n\neines vollendeten Betruges des Betrugsversuches und des\n\nhe omg U ,, ee) ' PRRUS\n\nDiebstenla für schuldig befindet (vgl. dazu B6HSE 14,\n5 ff).\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nDie Bundesrichter Scharpenseel und\nYirchhof sind im Urlaub ortsabwesend\nund daher verhindert zu unierschreiben.\n\nBaläus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-29/2-str-269-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-29/2-str-269-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.430017+00:00"}}