{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-06-24_2_StR_460_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-24","aktenzeichen":"2 StR 460/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR _460/60 21 17 001\n\nInNamnmen des Vcelkeses\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden städtischen Angestellten Wilhelu 5 iD aus\nAU, dort geboren en @. EEEND ED,\n\nwegen Unzuchnt mit einem Kinde u.a»\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2. Novenber 1960, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Daldus\nals Vorsitzerder,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter \\charpenseel\nBundesrichter Dr. Schaischa\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nÜberstaatsanvalt EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwal*tschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. Juni 1960 mit den reststeilungen\naufgehoben, soweit er wegen Voiltrunkenheit verurteilt worden\nist, ferner im Gesamistrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinda und wegen Volltrunkenheit zu einer Gesamtstrafe von\nsieben Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung\nsiz zur Bewährung ausgesetzt hat,\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n»as Rechtsmittel hat teilwaise Erfolg.\n\n1.) Entgegen der Ansicht der Revision wird die Verurteilung\ndes Angeklagten aus § 176 Abs. 1 ür. 3 StGB von den Feststellungen setragen. Danach hat der Angeklagte einen\n\nl2jährigen Volksschüler aufgefordert, ihm sein Glied zu\n\nzeigen, und als dieser dem Ansinnen nachkam, geäußert:\n\n\"Mer ist schon gut.\" In dem Zeigen das entblößten Geschlechtsteils durch den Jungen hat die Strafkammer zutreffend die\nVornahme einer unzüchtrigen Handlung gesehen. Auch lisgt kein\nRechtsfehler darin, daß sie aus der Art und Weise des Vorgehens\ndes Angeklagten gefolgert hat, er habe aus Sinneslust gehandelt;\nZin solcher Schluß ist rechtlich möglich. Die Behauptung\n\nder Revision, der Angeklagte habe \"nur\" aus einer gewissen\nNeugier heraus das Glied des Jungen ansehen wollen, findet in\nden Urteilsgründen keine Stütze.\n\n2.) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Verurteilung aus § 330 a StGB in Falle der zweiten Begegnung\nzwischen dem Angeklagten und dem Jungen, bei der os zu der\ngleichen unzüchtigen Hardlung und außerdem zu der Aufforüerung\ndes Angeklagten xam, der Junge solle sich auch dessen Ge-\n\nschlechtsteil ansehen. HKier ist schon zweifelhaft, ob die Bejahung des Merkmais \"sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzen\" auf rechtiich zutreffenden Erwägungen beruht. Die Strafkammer gibt nämlich, nachdem sie\nzunächst Umstände angeführt hat, die gegen das Vorliegen\n\n‚eines solchen Rausches bei dem Angeklagten sprechen, nur die\nAussage des als Zeugen vernommenen Jungen wieder, wonach der Blick\ndes Angeklagten starr und glasig gewesen sei und dieser in\nseinem gesamten Auftreten einen \"benebelten\" Eindruck auf den\nZeugen gemacht habe. Ob sie diesen Angaben folgt und vor allem\nwelch. Schlüsse sie im einzelnen daraus zieht, sagt sie nicht,\nfährt vielmekr fort, sie kabe, um allen Zweifeln zugunsten\n\ndes Angeklagten aus dem Wege zu gehen; es nicht von der Hand\ngewiesen, daß er möglicherweise in einem die- Zurechnungsfähigkeit\nausschließenden Rausche gehandelt habe. Diese knappen Dar=\nlegungen lassen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen,\n\ndaß dass Landgericht die nier - für und gegen einen solchen Rauschin Betracht kommendun Gesichtspunkte gegeneinander abpgewogen hat\nund dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte habe\n\nsich möglicherweise in einem Rauschzustand befunden, der seine\nZurechnungsfähigkeit ausschloß. Da jede Erörterung des Für und\nWider fehlt, kann der abschliedende Satz auch dahin verstanden ))\nwerden, daß die Strafkammer insoweit jede nähere Prüfung unterlassen und in Anwendung der Beweisregel \"Im Zweifel für den\nAngeklagten\" angenomuen kat, der Beschwerdeführer habe in\n\neinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch gehandelt.\n\n1.)\n\nDas wäre rechtlich fehlsrhaft. Zwar steht die im Zustand\ndr Zurechnungsunfähigkeit begangene strafbare Handlung im\nallgemeinan zu der im Zustand der (erheblich verminderten) Zurechnunssfähigkeit verübten Tat im Verhältnis eines Weniger zum\n\nMehr innerhalb desselben gesetzlichen Tatbestandes, so daß\n\ndie Arnahme völliger Zurechnungsunfähigkeit die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit ist. Bei der im selbstverschuldeten Rausch Degangmen Tat ist es jedoch anders, weil der Strafäronung des § 330 a StGB nicht die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde\nliegt, sondern das dieser vorausgehende schuldhafte Sichberauschen, also ein von ihr tatsächlich und rechtlich verschiedener Tatbestand (vgl. BGHSt 9, 390, 397 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Für die Anwendung des\n\n§ 330 a StEBist sonach erforderlich, daßder Tatrichter auf\nGrund der von ihn festgestellten Tatsachen die Überzeugung\ngewinnt, der Angeklagte habe sich schuldhaft in einen die\nzurechnunesfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Nur wenn\nzweifelhaft bleibt, ob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des\nTäters ausgeschlossen oder lediglich erheblich vermindert hat,\nist eine Verurteilung aus | 330 a StGB zulässig und geboten\n(EGESt aaO).\n\nAbgesehen von der insoweit — möglicherweise - irrigen\nBeurteilung läßt das Urteil zur inneren fatseitepjede..-\nzröürterung darüber vermissen, ob der Angeklagte pei dem\nsichherauschen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.\nilevzu ist bei der rechtlichen Würdigung nichts gesagt. Auch\ndie Wiedergabe des Sachverhalts läßt nicht erkennen, ob die\nStrafkanner ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhaendeln\ngegen § 330 a StGB für gegeben hält. Dem Revisionsgericht fehlt '\ndaher die Möglichkeit zu prüfen, »b das Landgericht bei Anwendung\nder Vorschriit die richtige Schuldart angenommen und danach\ndie Strafe bemessen-hat.\n\nAus diesen Gründen kann Gas Urteil nicht bestehenblei--\nven, soweit der Angeklagte wegen Voiltrunkenheit verurteilt\n\n-5\n\nworden ist. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur\nFolge. Hingegen wird davon die im ersten Falle wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgesprochene Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis nicht berührt, weil sie\nälie nach § 176 Abs. 2 StGB zulässige Mindeststrafe ist und\ndaher in ihrer Höhe durch die im zweiten Fall festgesetzte\nZinzelstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\nsein kann.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-24/2-str-460-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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