{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-22","aktenzeichen":"2 StR 221/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewer”; [8\n\nStPrü 3 358 Abs. 2\n\nist ein Urteil in Gesamtstrafaussuruch aufgehoben worden\nund hat das Gericht in den neuen Urteil infolge Irrtums\niber den Umfang der Aufhebung eine »ntscneidung über die\nfrüher ausgesprochene lebenstrafe oder Sicherungsmaßregel\nunterlassen, so kanı diese nicht mehr nachgenolt werden.\n\nwenn nur üer Angeklagte üevision eingelegt hat,\n\nKassel\n\nbr!\na\n\nBGH, Urt. v. 22. Juni 1960 - 2 StR 221/609 -\n\n2, no. vr y 7.\n\noc ws ubN Lehr Du\n\nia Da men des Volkes\n\nn der üirafsache\n\ngegen\n\nden SchädlinssbekännTer udol! J EB :u: <a:\nzseboren om MO. ED 1217 ir Co, “reis: VD LE,\na\n\nwegen Rückfallbetrugs usa.\nsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nnat der 2. Stral\nvom 22. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Jr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Proi.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nüberstaatsanvalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeaiuter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n„uf die kevision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n10. üärz 1960 im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die Ahberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und das Berufsverbot\n\nentfallen,\n. Die weitergehende zievision wird verworfen,\nDer ängeklagte hat die Kosten des kechts-\n\nnitteis zu tragen.\n\nVon kechts wegen\n\nDus Lanagericht hatte nit Urteil vom 4. „ärs 1955 den\nınseklägten wesen nückfallbetruges und anderer Straftaten\nKu eifler besamtstrafe von zwei Jahren sechs “Wonaten Zuchthaus und zu drei Gelustrafen von je ZU Dü, ersatzweise für\nje 10 24 ein Tag Zuchthaus, verurteilt; außerdem hatte es\nihn jeweils auf die Dauer von drei Jahren die bürgerlichen\n.hrenrechte aberkennt und die Ausübune des ?erufs eines\nnandelsvertreters untersagt. lach Aufnebung des Urteils\nund Zurückverweisung der lsche zur neuen Verhandlung und\n„ntscheidung an das Landgericht wurde der Angeklagte durch\nürteil von 17. Aärz 1959 unter Freisprechung in einen Falle\n“jeder we,en xülückfaullbetruges und anderer Straftaten verurteilt, und zwar zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\ndrei !ionaten Zuchthaus unter Anrechnung der erlittenen\nUntersuchungshaft und zu drei Geldstrafen von je 20 Di,\nersatzweise für je li Di ein Tag Zuchthaus; erneut wurden\njeweils wieder auf die Dauer von drei Jahren die bürgerlichen zhrenrechte aberkannt und das Berufsverbot ausgesprochen. Dieses zweite Urteil wurde von erkennenden Senat\nnit den Feststellungen im Gesamtstrafausspruch sowie hinsichtlich der beiden Geldstrafen in den Fällen Tin\nund Le auisehoben und die Sache insoweit zur neuen\nVerhandlung und intscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (siehe BGHSt 14, 5).\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten jetzt unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft neuerdings zu\neiner Gesamtstrafe von Zwei Jahren drei “„onaten Zuchthaus\nund außerden zu einer Gelüstrafe von 20 DU und zu zwei\nGelästr&sfen von je 1 Li, ersatzweise für je li ün ein Tag\nZuch‘haus, verurteilt. Der Urteilsspruch enthält weiter\n„ie in den vorausgegengeneu Urteilen vom 4. “ärz 1958 unä\n\nl\n\\l\n\nje auf die Dauer vor ürci Jaßkren die\n„.verzennung der Perser onen shrenrechte und das Verbot,\n\nden „erui eines lianielsvertreters auszuüben,\nDer Anscklugte erhebt mit der kevision die Sachveschwerde,\n\nDas Urteil, das im übrigen keinen kechtsfehler enthält,\nmuß nur hinsichtlich des Ausspruches über Jdie „berkennung\nder bürgerlichen „hrenreci;te und über das Verbot der 3erufsuazübung berichtist werden. lierzu heißt es in den ürteils-Kründens \"Lie „icherungsmädgregel des serufsverbots unü die\n\n„nryerlusts sind rechtskräfti. angeordnet y\n\n©\nan\n\nielenstrafe d\nworden\", bes Lanügericht ist also der Auffassung gewesen,\n\nc\ndie kobenstrsfe und die öÖlicnerungsmadregel seien von der\n+\n\noO\n\\\nKDD\n\nS\nAVUfliebung des Gesäamtstrafausspruches im Urteil vom 17.“ärz 1\nnicht erfa3dt, vielmehr mit dem Schulasoruch dieses Urteils\nbeetitist “oräen und daher schon damals in Kechtskraft erwachsen. Die „jederholung der seiner Meinung nach rechtsxriitigen zontscheidung in der vurteilsformel hat somit nur deklaratsrische Bedeutung; eine eigene Entscheidung des Landzerzehte liegt nicht vor. Seine ansicht ist indessen rechtsirri\nNach § 76 StGB sind Nebenstrafen, ebenfoligen und Kaßregeln der Sicherung und Besserung nur neben der Gesamtstrafe, ))\nricht neben den ihr zugrunde liegenden „inzelstrafen zu verpängen und unzuordnen, wenn das auch nur wegen einer der\nuesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist\n(vgl. ZG5t 75, 212). sird der Gesamtstrafausspruch aufgeso entiullen damit auch die neben der Gesamtstrafe\nuhgeoruneten hebenstra fen, jebenfolgen eder Sicherungsmaßmeer Das Gericht hat deshalb, falls es wieder eine Getrafe uusspricht, neu zu prüfen, ob es solche Maßnahmen\nneben der besamtstrafe verhängen will, und sie segebenenfalls\n\nTsstzusetzen.\n\ntie Aufikebung der Gesamtstrafe des Urteils v\n1.7. „arz 1959 vewirkte duher zugleich den Viegfall der\n„berkennung der bürgerlichen ihrenrechte und des Beruf®verbots. Weil dies eine gesetzliche Folge war, bedurfte es keines besonderen Ausspruchs hierüber, Weshalb auch der Senat entsprechend der ständigen Übung\nües Bundesgerichtshois davon abgesehen hat, Das Landgericht hätte somit vei der Bildung der üesamtstrafe\nnaeueräings such Über die Nebenstrafe und die Sicherunasnaßregel entscheiden müssen. Es hat dies bewußt unter=-\nlassen, Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel,\nvurch nachträgliche vrgsänzung oder 3erichtigung des\nürteils läßt sich di«user kangel nicht beseitigen, weil\nsie eine sachliche Änderung des Urteils w£re (vel.\nHübt dl, 388; 5GHSt 5, 5; BGH \\d% 1953, 155). Wie allgemein vine Tenlerhafte intscheidung nur mit dem zuläissigen Rechtsmittel gerügt werden kann, gibt es auch\nfür die liachholung einer unterlassenen üntscheidung\nnur den Kechtsmittelweg. Dies wiederum hat zur Folge,\nda; die Nachholung nur zulässig ist, wenn das Verbot\nder Schlechterstellung nicht entgegensteht. Da hier\nnur der angeklagte, nicht auch die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt hat, darf seine durch den kechtsfeiller erlangte Rechtsstellung nicht nehr zu seinen\nUngunsten geändert werden. Der Ausspruch über die Aberzennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Über das\n\nBerulsverbot muß somit wesfallen, Das Revisiansgericht\n\n—>\n\ncht\nkann den Urteilsspruch insoweit selbst ricntig stellen,\n\nRı:ldAus Busch Dr, Dotterweicn\n\n„charpenseel Dr. Ü;chalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-22/2-str-221-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-22/2-str-221-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.087399+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-06-22/2-str-221-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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