{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-22","aktenzeichen":"2 StR 192/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a) Der Täter handelt auch dann seines Vorteils wegen,\nwenn er die gestohlene Sache nur doshalb an sich\neringt, um eine ihm sonst drohende Strafverfolgung\nzu verhindern.\n\nb) Wer unerwartet eine gestohlene Sache in seinem\nBesitz findet, die ihm der Vorbesitzer heimlich,\naber mit dom Willen, ihm die Verfügungsgewalt zu\neigenen Zwecken zu übertragen, zugesteckt hat,\nmacht sich nicht der Hehlerei durch Änsichbringen\n\nschuldig, wenn er sich nach der zntäeckung entschließt,\n\ndie Sache nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern zu vernichten.\nBGH, Urt. v. 22. Juni 1960 - 2 5StR 192/60 -\n\nIG Duisburg\n\n?_Stk__02/60\n\n— [nn ; DE\n\nIn hanen des Volkes\nIn der strefsache\n\ngegen\n\nAnton Gustav H ED zus (up >,\na\nee we DD 3\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Balädus\n\nsis Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Ir.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Schalscha\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n\\\nä\ni\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revision’'der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 11.Dezemner 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nes den Angeklagten HB Hetrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n. des kechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nnn nn, an Te.\n\nDer Sohn der früheren Mitangeklagten FW: Hians-Diveier FD. verübte mit Heinz A meirere sinbrüche, wobei er u,a. auch Schmuckstücke und sonstige\nWeztgegenstände erbeutete. Diese Sachen zeigte er dem\nAngeklagten und sagte ihm, daß er sie gestohlen habe.\nLer Angeklagte nahm im Kinverständris des Ib einc\nguldene Armbanduhr an sich; die übrigen Gegenstände\nl2gte Hans-Dieter FW in ein Kästchen, das er untier dem Kopfkeil seines Dettss vorstockte. Nach Seiner\nFestnahme fanden zwei Durchsüuchungen der Wohnung seincr\nHutter statt, die ergebnisios blieben. Kurz darauf fand\nfreu SB im Bett ihres Sohnes das Kästchen, Als\nsie cs Öffnete und den Inhalt sah, wurde ihr bewußt,\ndaß die idlizei nach diesen Gegenständen suchte. : Sie\nhatte jetzt nur Gen Gedanken, das Kästchen verschwinden zu lassen, um ihrem Sohn nicht zu schaden. Als sie\nfür den Angeklagten das Mittagessen einpackte, um es\nihm an seinen Arbeitsplatz im Hafen zu bringen, legte\nsie das Kästchen unten in die Tasche und stellie darauf\ndus Mittagessen. Sie gab dem Angeklagten die Tasche\nund lief hastig weg mit dem Bemerken, daß sie auf der\nFoljzsiwache erscheinen müsse; weiteres sagte sie\nnicht. Beim Auspacken der Tasche fand der Angeklagte\nGas Kästchen. sr überdachte seine Lage und sagte sich,\ndaß die Diebe, falls er es bei der Polizei abgebe, sofort überführt seien, dann aber auch die Überlassung\nder gestochlenen goldenen Uhr bekunden würden. sr bofürchtote, alz Hehnler bestraft zu werden. Da es ihm zu\n„„Tührlich er£cnien, das Kästchen in deu Hafen zu werfen, nahm er es nach Feierabend mit sich. In einer Gastsuitte sprach ihn ein Holländer an; er glaubte, nun\nsine passende aulegenheit gefunden zu haben, die Gegen-\n\ne los zu werden, und verkaufte sie dem Holländer\n50 Di. Das Geld vertrank er mit diesen noch in\n\nderselben Nacht.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerci\nverurteilt, da er die Uhr in Kenntnis des Dichstahls\nangenommen habe. Dagegen hat sie ihn wegen des ihm im\nuröffnungsbeschlus vorgeworfenen Verbrauchs von gestwohlenen Getränken mangels Beweises für nicht schuldig\nbefunden und weiter eine strafbare Handlung verneint,\nsoweit or die Wertsachen veräußerte. Sie findet darin\nsine straflose Selbstbegünstigung, da der Angeklagdie\ndurch sein Vorgehen allein eine Aufdeckung seiner eigenen strafbaren Handlung, nämlich der Annahme der Uhr,\n\nverhindern wolite,\n\nDie Kevision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur.an, soweit der Angeklagte nicht auch wegen der\nAnnahne und des Verkaufs der Schmuckstücke verurteilt\nworden ist, und beantragt die Aufhebung in diesem Um-Tange. Die darin liegende Beschränkung des Kechtsmittels ist jedoch unzulässig und daher unwirksam; denn\nier dem Urteil zugrunde liegende Eröffnungsbeschluß het\ndi dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als fortgcouetzice Handlung (Hehlerei) angesehen. Die Strafkamner\nhat von den #inzelfällen dieser fortgesetztien Handlung\nnur sine für erwiesen gehalten und den Angeklagten insoweit verurteilt. sinen Freispruch wegen der übrigen\nFälle hat sie unterlassen. Bei dieser Verfahrenslags\nergreift die Kevision der Staatsanwaltschaft notwendigeruveisce das gesamte dem üröffnungsbeschluß zugrunde\nliegonde Geschehen; denn es ist nicht zulässig, Kechtsmittel auf einen Teil der Tat oder einen rechtlichen\nünsichtspunkt zu beschränken. Ob die rechtliche Würdigung des Sröffnungsbeschlusses zutrifft, ist dafür un-\n\n»\n\nbeachtlich (RGSt 59, 318, 63, 357; BGH 1 StR 709/51\nvon 16. April 1953). Das Urteil ist daher in voilem\n\nUmfang nachzuprüfen.\n\ne Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen des\nVerbrauches von gestohlenen Lebensmitteln und Getrünken\nnicht für schuldig befunden und soweit sie ihn wegen\nHehlerei verurteilt hat, begegnet das Urteil keinen\nBedenker:.\n\nZu Recht erhebt jedoch die Revision den Vorwurf,\ndie Strafkammer habe übersehen, daß die Selbstbegünst.gzuns nur straflos bleipt, wenn sie sich auf Handlungen beschränkt, die allein die Bestimmung des § 257 Abs.\nStGB, nicht auch andere Strafvorschriften verletzen\n(RGSt 63, 373, 375; 76, 190). Die Absicht des Angeklagten, sich selbst zu begünstigen, hindert daher seine\nVerurteilung nicht, falls er hierbei andere Straftaten,\nso eine Hehlerei oder Unterschlagung, begangen hat.\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe sich der\nHehlerei schuldig gemacht, weil er die Schmuckwaren in\nKenntnis ihrer strafbaren Herkunft seines Vorteils wegen\nan sich gebracht habe, ingem er sie an der Holländer\nfür 350 DM verkaufte. Die Gegenerklärung des Angeklagten will das aus der Erwägung verneinen, daß die Annahme einer Hehlerei unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten schon deshalb scheitern müsse, weil er beim\nVerkauf in Selbstbegünstigungsabsicht gehandelt habe\nund die Aussicht auf den ärlös nach den Feststellungen\nauch nicht mitwirkender Beweggrund gewesen sei. Dem\nkann aber nicht beigepflichtet werden. Wohl setzt\n; 259 StGB voraus, daß der Täter aus Eigennutz handelt,\ndas also die Aussicht, einen Vorteil für sich zu\n\nerlangen, die Triebfeder seines +uns ist, weshalb die\nerlangung des ärlöüses, wenn sie nicht Beveggrund war,\nden Tatbestand des § 259 StGB allerdings nicht begründen könnte (vgl. RGSt 54, 342; 58, ?22; BGHSt 6, 59).\nDie Gegenerklärung übersieht aber, daß der ersirebte\nVorteil kein vermögensrechtlicher zu sein braucht (vel.\nAGSt 45, 65). Welcher Art der Vorteil ist, der den\nTäter zum Handeln veranlaßt, ist vielmehr unerheblich.\nDeshalb ist auch in der Rechtsprechung gerade der Fall\ndes Handulns zum Zwecke der Selbstbegünstigung, nämlich\naus dem Beweggrund, eine drohende sitrafigerichtlichoe\nUntersuchung abzuwenden, als Hehlerei beurteili worden\n(vgl. RGSt 54, 338). Daran hält der Senat fesi.\n\nGleichwohl gestatten die bisherigen Feststellungen\nder Strafkaummer einen Schuldspruch gegen den Ängeklagten nicht. Sie sind nicht so erschöpfend, daß der Scnat die Möglichkeit hätte, abschließend zu beurteilen,\nob sich der Angeklagte der Hehlerei durch Ansichbringen\noder in sonstiger Form schuldig gemacht hai. Der hevision der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben,\ndaß der Sachverhalt eine solche Beurteilung nicht schlochthiu verbietet.\n\nsine abschließende Würdigung scheitert zunächst\ndaran, daß das Urteil keine Auskunft darüber gibt, welche Absicht Frau Ps letztlich verfolgtc, als sie\ndie Schmuckstücke Gem Angeklagten zuschob. Das folgt\nkeineswegs eindeutig aus ihrem \\unsche, \"das Kästchen\nverschwinden zu lassen, um ihrem Sohn nicht zu schaden\",\nkur wenn sie dem Angeklagten die Verfügungsgewalt zu\nvigenen Zwecken übertragen wollte, konnte dieser Hcehleroi\nin der Form des Änsichbriusens begeken. Der Sachverhalt\n158t indessen mehrere andere Möglichkeiten offen. So\n\nist zunächst denkbar, daß Vrau FW en Angeklagten veranlassen wollte, das Kästcher nit dem gefäi\n\n4\n\nlichen Inhalt sofort zu vernichten, und daß der Angs-\n\n=\nN\n\nIb}\n\n9}\n\nklagto das Angebot auch so aufgefadt und angenoume\nworauf seine \"ärwägung\" hinseutet, das Aästchen in den\nHafen zu worfen. Solchenfalls läge ein Ansichbringen\nim Sinne des Hehlereitatbestands nicht vor. Hehlerei\nist ein Vermögensdelikt. Der abgeleitete ırwerb der\nVerfügungsgewalt mit der Folge, daß man mit der Sache\nwle ein Sigentümer verfahren kann, genügt für das\nMerkmal des Ansichbringens noch nicht. zs muß eine\nVerfügungsgewalt \"zu eigenen Zwecken\" in dem Sinne\nzuwollt sein, daß die Sache inrem wirtschaftlichen\n“erte nach übernommen wird. Das keichsgericht nat\n\ndorzi wieierholt Ausdruck gegeben äurch den Hinweis,\n\ndaß im Falle des Änsichbringens die Absicht des Tävers\nhin gche, über dio Sache als eigene zu verlüren,\n\n_sich zuzueignen; demgemäß begehe der Hchior,\n\nalls sich die fremde Sache bereits in seinen Lenänrsam befinde, mit dem Ansichbringen notwendizerweise\n\n[e?)\nte: 8\nIn\n\nIn\n\nBe Io}\n\ncine Unterschlagung, wenn auch die Anwendung des\n§ 246 StGB wegen Gesetzeskonkurrenz ausscheide (vgl\nk6St 56, 335). Daraus folgt aber, daß das Änsichvrina5 ein Zucignungsakt ist und demgemäß nicht vorliegt\nvenn ale Verfügungsgewalt leäiglich zu dem Zweck übertragen und ergriffen wird, die Sache zu vernichten .\n(vgl. die einschlägige kechtsprechung zum Diebstahl,\nz.B. BGSt 61, 228, 23%). Hat also der Angeklagte die\nSchmuckstücke nur zu dem Zweck übernommen, sic alsbald durch Versenken im Hafen verschwinden zu lassen\noder sonst zu vernichten, so schied damit zugleich\n.äle Anwendung des § 259 StGB unter dem Gesichtspunkt\ndes Ansichbringens endgültig aus. Daß der Angceklagie\nann später einen anderen zntschluß gefaßt und die\n\nIr}\n\nSchnuckstücke verkauft hat, kann die Anwendbarkeit dss\nHehlereitatbestandes nicht nachträglich hegrünien\n(vgl. KGSt 45, 65). Solchenfalls läge also in der Verüußerung an den Holländer nur eine Unterschlagung.»\n\nMö,. licherweise ging aber die Absicht der Frau\nFEED üchin, deß der Angeklagte die Schmuckstücke\nfür sie oder ihren Sohn aufbewahren sollte, bis die\nGefahr vorüber war. Sie könnte auch das Ziel verfolxt\nhaben, daß der Angeklagie die Schmuckstücke Tür sie\noder ihren Sohn zu Geld machte, wodurch ja das Kästchen\nauch verschwand. Nahm der Angeklagte das \"Angebot\" in\ndem einen oder anderen Sinne an, dann war seine Handlungsweise wiederum kein Änsichbringen, wenn er später\nbei der Veräußerung entgegen diesem Willen der Frau\nSOEEE handelte; denn seine tatsächliche Verfügungsgewalt war dann Insoweit nicht von der Vorbesitzerin\nabgeleitet; sie war ihm nicht zu eigenen Zwecken übertragen. Solchenfalls konnte sich der Angeklagte durch\ndie Veräußerung ebenfalls nur der Unterschlagung schuldig machen.\n\nHehlerei durch Ansichbringen könnte also im vorlisgeuden Fall nur in Betracht kommen, wenn Frau FB-WEB s:n Angeklagten die Verfügungsgewalt über das\nKästchen zu eigenen Zwecken übertragen wollte und\nder Angeklagte dieses Angebot angenommen hat. Daß er\ndas Kästchen nicht vom Lieb selbst erhalten hat, steht\nder Annahme cines abgeleiteten £rwerbs im Sinne äcs\n§ 259 StGB nicht entgegen. Auch wenn die gestohlene\nSache durch mehrere Hände gegangen ist, ehe sie in den\nBesitz des wegen Nehlerei Verfolgten gelangt, kann der\nTatbestand erfüllt sein, sofern nicht dic rechtswidri\n\ner\n[ei\nVernögenslage durch unanfechtbaren äigentumsexrwerh\naus Vorbesitzers beendet worden ist, was aber bei\n\neiner gestohlenen Sache durch § 935 BGB regelmäßig aus-\n\nN)\n\ngeschlossen wird (KGSt 5, 58; 44, 250; ECH Iä 5 2593\n\nNr. 2). Nun hat indessen Frau Fewo sie von ihren\nSohn gestohlenen Wertgegenstände dem Angeklagten\nnicht mit seinen zZinverständnis übergeben, Sondern\nsie heinlich in seinen Gewahrsam gebracht. Aber auch\nds schloß Hehlerei nicht schlechihin aus, Zwar lag\ndarin, daß der Angeklagte, als er sich unerwartet\nund ungewollt im Besitz äer Schmuckstücke sah, sich\nnicht sofort dieses Besitzes wieder entlsdigte, sondern den so erlangten Gewakrsam zunächst einmal auf-\n\nrechterhielt, noch kein abgeleiteter srwerg, solange\n\nPr\n25\n\nein entschluß ais Zueignung Ih utrat. &s ist nicht\nt\n\nPA\nso, daß ein \"änsichbringen\" überhaust nicht mehr in\nö\n\nc\nBetracht kommen könnte, wenn Gie tatsächliche Verfügungsgewalt zunächst ohne henleriscie Handlung hergestellt worden ist; denn das \"Ansichbrirgen\" kann\n\nder Gewahrsamserlangung zeitlich nachfolgen. Weil Gewahrsam ein tatsächlicher Zustand der sachherrschaft\nist, der die Kenninis Ges Gewahrsamsinhabers vou der\nMöglichkeit dieser Herrschaft nicht voraussctzi, muß\ndic bevußte und gewollte Übernahme der Verfügungsgewalt nicht notwendig mit der Gewahrsamserlangun: zusa.menfallen. Das st in der kechisprechung vor allen\nfür die Fälle des ärwerbs durch den Gewerbegehilfen\nmit nachträglicher Billigung des Geschäftsherrn und\nder Duläung des Verbrauchs oder der Verwendung gcstohlener Gegenstände im Haushalt durch den Haushallungsvorotand anerkannt (vgl. BGHSt 5, 47, 49 mit Nachweisen; früher schon ÄGSt 52, 2u3; 55, 220; 56, 355).\nDer Grundsatz gilt aber nicht in dieser engen Begrenzung, sondern allgemein, wie das Reichsgericht in\n\nUSt 64, 326 zum Ausdruck gebracht hat. In diesem Falls Ratte ein Tuhrunternehner, dem Geläscheine \"als\nSunrlohn® unbesehen zugu:teckt worden waren, eıst\n\nspäter Jie den angemessenen Fuhrlohn weit übersteigende\ne des Geläbetrags festgestellt, jetzt das Herrührens\nes Geldes aus einem Diehstahl erkannt, dasselbe aber\nleichwohl behalten und für eigene Zwecke verbraucht,\nas keichsgericht hat Hehlerei durch Ansichbringen\nbejakt. Allerdings ist auch bei solcher Sachlage Voraussetzung, daß der Vorbesitzer bei der Übertragung\ndes Gewahrsams mit dem Willen handelt, dem anderen die\nVerfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, mag\ner auch davon ausgehen, daß der andere diesen seinen\nWillen zur Vereinbarung nicht sofort bei der Gewahr- N\nsamserlangung erkennt. Hier wird eben das noch fortbestehende Angebot des Vorbesitzers erst später angenommen. Ohne solchen Willen des Vorbesitzers -— er steckt\n2.B. eine gestohlene Sache einem anderen, ohne in ürscheinung zu treten, heimlich zu — scheidet Hehlerci\naus, weil dann kein abgeleiteter ärwerb vorliegt; sonst\nwürden praktisch viele Fälle der Unterschlagung einer\ngestohlenen Sache zur fiehlerei.\n\nWenn also Frau PEEEED dem Angeklagten die Verfügungsmacht über das Kästchen zu eigenen Zwecken über -\ntragen wollte, und der Angeklagte ihr Angebot - spätestens\naurch den Verkauf an den Holländer - angenommen hat, ist I\ner der Hehlerei schuldig, Aber auch insoweit 1äßt der\nSachverhalt noch eine weitere Möglichkeit offen.\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte zunächst \"erwogen\", das Kästchen in den Hafen zu werfen und dadurch\nverschwinden zu lassen. Das erschien ihm aber dann zu\ngefährlich. Von inrem Standpunkt aus brauchte die Strafkammer nicht zu prüfen und festzustellen, ob es insoweit\nbei einer bloßen ärwägung des Angeklagten geblieben ist\noder ob er nach Entäsckung des Kästchen zunächst den\n\n0\n\nr\n\nfesten äntschluß gefaßt hat, es in der erwähnten Weileo\nund aus den erwähnten Beweggrund so schnell wie möglich viedsr loszuwerden. »in solcher »ntschlu2 wäre\naber für die rechtliche kürdigung von entscheidender\nBedeutung. Solchenfalls hätte nänlich der Angeklagte\ndas Angebot der Frau PB, ihm dic Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, nicht angenommen, sondern abgelehnt. Mit einem solchen zntschluß\nscheidet die Möglichkeit eines hehler!iscken Änsichbringens wiederum endgültig aus. Die nachträgliche\nAnderung äleses Entschlusses kann daran aus dem schon\nerwähnten Grunde nichts ändern, In der Veräußerung an\ndien Holländer läge wiederum nur eine Unterschlagung.\n\nZur Anwendbarkeit Ges § 246 StGB sei allgemein\nTolgenies bemerkt: Die Meinung der Sstraikammer, die\nVeräußerung sei \"von dem Vorsatz umfaßt\", sich selbst\nder Bestrafung zu entziehen und sei nicht darauf gerichtet gewesen, die Sachen zu eigenen Gunsten zu verwerten, ist nach den Feststellungen nicht recht verständ -\nlich. Die Strafkammer verwechselt offenbar Vorsatz mit\nBeweggrund. Ler Vorsatz des Angeklagten war sehr wohl\nauf Zueignung gerichtet und wird nicht dadurch hinfällig, daß die Zueignung nicht zugleich sein Beweggrund\nar, der Angeklagte sich vielmehr durch den Verkauf\nselbst begünstigen wollte,\n\nDas Urteil muß nach allem aufgehoben werden. Die\nStrafkammer hat nun den im Eröffnungsbeschluß zugrunde\ngelegten Sachverhalt in vollem Unfang neuerdings zu\nvrüfen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, da5s bisher\nAnhaltspunkte für die Annahme eines Gesamtvorsatzces nicht\ngegeben sind (BGHSt 1, 313). Falls die Strafkemmer bei\nder neuerlichen entscheidung den Angeklagten wegen zweier\nselbständiger durch die Annahme der Uhr und durcl: den\nVerkauf der Schmuckstücke begangenen Straftaten verur-\n\n- 11\n\nteilt, hat sie den Angeklagten freizusprechen, soweii\nsie im übrigen ihn nicht für schuldig befinöct. Durch\ndie Verurteilung wegen der erwiesenen selbständigen\nHandlungen allein würde der Eröffnungsbeschlu3 richt\nerschöpft (KGSt 53, 302; BGH KJW 1951, 726; JK 1954,\n52).\n\n\\N\n\nBaldus Busch Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\nScharpenseel\nist im Urlaub\norisabwesend\n\nund daher verhindert zu\nunlierschreiben.\n\nBaldus","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-22/2-str-192-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-22/2-str-192-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.055189+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-06-22/2-str-192-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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