{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-06-15_2_StR_621_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-24","aktenzeichen":"2 StR 621/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Autliche Sammlung: ja ? 1 3 2 0 u 0\nsth % 356\n\nVerbot der Vertretung gegensätzlicher Interessen wird durch\nas Einverständnis der Beteiligten grundsätzlich nicht aufge-Loben. Das Merkmal der Fflichtwidrigkeit kann jedoch ausnahnsweise deshalb entfallen, weil das Einverständnis die Gegensätglichkeit der Interessen tatsächlich beseitigt. Zin Irrtun\ndes Rechtsanwalts über die Beseitigung der Gegensätzlichkeit\ndurch Einverständnis kann Tatbestandsirrtum sein.\n\nin\n\nto\n\n[ei\nu","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAutliche Sammlung: ja ? 1 3 2 0 u 0\nsth % 356\n\nVerbot der Vertretung gegensätzlicher Interessen wird durch\nas Einverständnis der Beteiligten grundsätzlich nicht aufge-Loben. Das Merkmal der Fflichtwidrigkeit kann jedoch ausnahnsweise deshalb entfallen, weil das Einverständnis die Gegensätglichkeit der Interessen tatsächlich beseitigt. Zin Irrtun\ndes Rechtsanwalts über die Beseitigung der Gegensätzlichkeit\ndurch Einverständnis kann Tatbestandsirrtum sein.\n\nin\n\nto\n\n[ei\nu\n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 1960 - 2 StR 621/53 - LG Narburg/Lahn\n\nV kes\n\n[1\nIn}\n[e)\nPr\n\nin Wannen ä\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKÄrs:\n\nden Rechtsanwalt und Notar Arthur 53 aus VD.\nKrs: E_ 1 ei geboren an ®. De _ in Ve;\nlegen Parteiverrats\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 15. Juni 1960 in der Sitzung vom 24. Juni 1960,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nSundesrichter Prof. Dr. Busch\nBSundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Marburg/Lahn vom 15. September 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nber Angeklagte vertrat und beriet den Kaufmann As»\nverschiedentlich als Rechtsanwalt. Nachden A in ;aniungsschwierigkeiten geraten war, erwirkte er für ihn mehrfach\nYVollstreckungsschutz, vereinbarte Ratenzahlungen und bemühte\nsich um die Einziehung von Außenständen. Um AB zu helfen,\nvermittelte er ihm ferner im Spätsommer 1952 ein Darlehen von\n5 006 DM. Bei Abschluß des schriftlichen Darlehensvertrages\nam 1. Sentember 1952 trat er als Bevollmächtigter der Darlchensgeberin, Frau KB: auf, übernahm aber zugleich eine\n\"Garantie\" für die Rückzahlung und verfügte im Auftrage von\nAB ver einen Teil der Darlehenssunne.\n\nDa AED die fälligen Zinsen nicht zahlte, erwirkte\nder Angeklagte nach erfolglosen Mahnungen im Namen und in\nVollmacht von Frau KB wegen der Darlehensforderung nebst\nZinsen unä Kosten am 15. Februar 1954 Zahlungs- und am\n25. Februar 1954 Vollstreckungsbefehl gegen AB: KMachden\nder Angeklagte am 26. März 1954 das Mandat Ab nisäergelegt hatte, trat er am 8. November 1954 wiederum als Vertreter von Frau xD einem Siangsversteigerungsverfahren bezüglich des Grundbesitzes bei, der AEB gehörte. Da Frau\nKB :s ablehnte, das Grundstück zu ersteigern, bot der\nAngeklagte selbst und erhielt am 10. Mai 1955 den Zuschlag:\nWegen seiner Garantieerklärung sicherte er Frau xD durch\neine Hypothek auf seinem alten Grundbesitz. Außerdem zahlt\ner ihr monatlich 50 DM als Zinsen und Abtrag.\n\nDie Strafkammer hat das Erwirken des Zahlungs- und Vollstreckungsbefehls sowie den Beitritt zur Zwangsversteigerung\nals ein Vergehen nach § 356 StGB angesehen und den Angeklagten wegen Parteiverrats, begangen im verschuldeten Verbots-\n\"irrtum, anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von\neinem Monat zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt.\n\n>\n\nSeine Kevision beanstandet das Verfahren und die Arwen-Di\n\nbei\n\nsung des Sachlichen kechts. e Sachrügt hat Erfo\n\nI. Lie Verfahrensrüge.\n\nDie Rüge, das Gericht sei nicht oränungsgemäß besetzt\ngewiesen, greift nicht durch.\n\na) Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor\nS@WB; Konnte nicht mitwirken, da die Kammer durch Beschluß\nvon 27. April 1959 seine Selbstablehnung für begründet erklärt hatte (§§ 30, 24 Abs: 1 und 2, 27 Abs. 1 StPO): Nach\nden Geschäftsverteilungsplan vom 11. Dezember 1955 muöte an ;\nseiner Stelle Landgerichtsrat WoglB den arsi;z: übernehmen.\n\nb) Assessor FB vurde der 3. Strafkammer nicht nur\n\"in dieser Sache\", wie die kevision behauptet, sondern als\nordentliches hitglieä zugeteilt, und zwar zunächst durch Frä--\nsldialbeschluß vom 22. Juni 1959. Nach Verlängerung seiner\nAbordnung an das Lanügericht in Marburg beschloß äas Präsisium am 9, September 1959, daß diese Zuteilung \"weiterhin\"\nbestehen bleibe.\n\nIn der Abordnung eines Hilfsrichters liegt ein Richterwechsel, der gemäß § 63 Abs. 2 GVG eine Änderung der Geschäftsverteilung erforderlich macht. Zwar war Assessor FEB sen })\nLandgericht anläßlich der Erkrankung des Landgerichtsrats\nDr. Sc zugewiesen worden. Das Präsidiuu war aber, entgegen der Ansicht der Kevision, nicht verpflichtet, den\nAssessor nur als Vertreter für Landgerichtsrat Dr. Sci\neinzusetzen. Es konnte vielmehr frei über seine Verwendung entscheiden (vgl. BGHSt 13, 53, 56). Daß Assessor FB zeuserdem der ersten Zivil- und der ersten Strafkammer zugeteilt\nwurde, ist nicht zu beanstanden; denn ein Richter kann zum\n“Hitzlied mehrerer Kammern bestimmt werden (§ 63 Abs. i\nSatz 2 GVG).\n\n>\nl\n\nAls weiterer ständiger Beisitzer stand Landgerichterv:v\nDr. SD 20: Verfüsung. Für eine Vertretung blieb dx-\n\nker kein kaun.\n\nIl. Die Sachrüge.\n\ne 1.) Die Ausführungen des Urteils zum äußeren Tatbestand\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen,\n\na) Zutreffend ist dargelegt, daß der Angeklagte in derselben Rechtssache beiden Parteien diente, indem er einer-.\nseits für den Kaufmann AMD zu dessen \"Sanierung\" tätig\nwurde und zu diesem Zwecke ihn in mehreren Vollstreckungsschutzverfahren vertrat, mit Gläubigern Ratenzahlungen vereinbarte, Außenstände einzog und zur Tilgung von Schulden verwendete und das Darlehen von Frau KB in Höhe von 5 000 DM\nvermittelte, andererseits, als sich AB virtschaftliche\nLage verschlechterte, im Auftrage von Frau KB wezen der\nLarlehnsforderung und der aufgelaufenen Zinsen Zahlungs- und\nVollstreckungsbefehl gegen ihn erwirkte und schließlich den\nvon einer anderen Gläubigerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren beitrat. Das Darlehen vermittelte der Angeklagte zwar, nachdem AB ihn mit der Wahrnehmung seiner\nInteressen gegenüber seinen Gläubigern betraut hatte. Den\nLandgericht ist aber darin beizupflichten, daß die aus den\nDarlehnsvertrag erwachsene Schuld gleichwohl \"zu einem Teil\nder Angelegenheiten! geworden war, in denen AED den Anseklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut hatte.\nDiese Schuld war auch Gegenstand des Mahnverfahrens und Grund\ndes Beitritts zu dem auf die Verwertung des Grundstückes des\nAlthaus zielenden Zwangsversteigerungsverfahren namens der\n\nsläubigerin KB:\n\n-\n\nb) Das Merkmal der Pflichtwidrigkeit ist ebenfalls festgestellt. '\n\nFflichtwidrig dient der kechtsanwalt beiden Larteien\n\nin wıyı.c »ı Bechtssache, wenn er, nachden er die Interessen\naer einen Fartei .Iraft deren Auftrags wahrgenomsien hat, in\neben dieser Rechtssache für die andere Tartei in entgegengesetzten Iiuteresser tätig wird. üb ein Interessengegensatz\nvorliegt, ergibt sich aus deu Auftrag, den der Kechisanwalt\n-rnalten hat; denn der Auftrag bestimmt den Umfangs der Belange, mit deren Yahrnehmung der Auftraggeber ihn betraut\n\nN\n\nvgl. Buaust 7, 17, 20).\n\nia Urteil wird in einzelnen dargelegt, daß der Angeklagte, indem er für Frau XD in üeren Hanen und Auftrag wegen der Darlehnsforderung nebst aufgelaufenen Zinsen Zahlungs-\n\n)\n\nund Vollstreckunssbefehl erwirkte und dem Zwangsversteigerungs-\n\nverfianren beitrat, ihr in der Darlehnsangelegenheit entgegen\nden Belangen seines ersten Auftraggevers AB Beistand\nleistete. Im Ergebnis ist dem beizupfllichten:\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich aus zwei Gründen gegen\ndie Annahme pflichtwiärigen Handelns. Er macht zunächst geltend, daß er in dem Mahnverfahren und im Zwangsversteigerungsverfahren erlaubterweise seine eigenailnteressen gegen AD\nwahrgenommen habe. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben aber das Gegenteil. Danach stand Frau KB\ndie Darlehnsforderung während der genannten Verfahren selbst\nzu; sie hatte sie weder an den Angeklagten abgetreten, noch\nwar sie kraft Gesetzes auf den Angeklagten übergegangen. Der\nUmstand, daß er ein wirtschaftiiches Interesse an der Befriedigung der Frau KB hatte, weil er damit rechnete, von ihr\nwegen der \"Garantie\" in Anspruch genommen zu werden, ändert\nnichts daran, daß er in beiden Verfahren eben für die den\nBelangen des Schuldners I) entgegengesetzten Interessen\nder Gläubigerin AP tätig wurde. Sein jetziges Vorbringen,\nFrau KB Habe ihn bereits vorher (also ehe er im Mahnund im Zwangsversteigerungsverfahren in ihrem Namen tätig\n\n))\n\nwurde) in Anspruch genommen gehabt und ihre Forderung sei\n\ndeshalb auf ihn als den Bürgen kraft vwesetzes ({§ 774 BGE}\n\nübergegangen, ist neu und steht im Widerspruch zu den Ürteilsfeststellungen. Der Senat kann es daher nicht berücksichtigen. Der Hinweis auf die Vorschriften über die Neben-\n\nintervention ist offensichtlich verfehlt.\n\n«e iun lag es allerdings nach den Feststellungen des Tatrichters im Interesse des Kaufmanns AED ; daß der Angeklagte sein Grundstück in dem von einer anderen Gläubigerin\neingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren erwarb, weil dieser sich entschlossen hatte, dem AB das Grunästück nach\nder Ersteigerung nietweise zu belassen, wie er es später auch\ngetan hat, AED var deshalb auch damit einverstanden, das\nder Angeklagte namens der Frau xD ‚ Zdahlungs- und Vollstreckungsbefehl gegen ihn erwirkte unä dem Zwangsversteigerunssverfahren beitrat. Auch wegen dieses Einverständnisses\nwill der Angeklagte »flichtwiäriges Handeln verneint wissen.\nEr übersieht indessen, daß ein Einverständnis solcher Art\ndie Pflichtwidrigkeit der Doppelvertretung nur ausnahmsweise\nbeseitigt, dann nämlich, wenn das Einverständnis die Gegensätzlichkeit der beiderseitigen Interessen völlig aufnebt,\nalso die Wirkung hat, daß die für die Gegenpartei entwickelte Tätigkeit in keiner Beziehung mehr gegen die Belange gerichtet ist, deren Wahrnehmung der erste Auftraggeber den\nRechtsanwalt anvertraut hatte; denn in diesem Falle dient\nder Rechtsanwalt zwar in derselben Rechtssache beiden Parteien,\naber nicht im entgegengesetzten Sinne. Es entfällt denn das\nTatbestandsnmerkmal der Pflichtwidrigkeit und damit der objektire Tatbestand der Prävarikation, Wenn dagegen das zZinverständnis den Gegensatz der vertretenen beiderseitigen\nInteressen bestehen läßt, so schließt es die Pflichtwidrigkeit grundsätzlich nicht aus, weil der Auftraggeber über das\n\n‚in § 356 StGB geschützte Rechtsgut nicht verfügen kann. Denn\nder Unrechtsgekalt der Prävarikation besteht nicht — jedenfalls nicht hauptsächlich - in der ungetreuen Benachteiligung\n\nebers, sondern in der ıurschütterung des Vertrauens\n\nfstreue des Rechtsbeistanäds. Darüber besteht in\nkechtsprechung und Schrifttum Übereinstimmung.\n\nIm Urteil JW 1929, 3168 Nr. 19 hat das keichsgericht\nnun zwar ausgesprochen, das Kechtsgut der ärhaltungs des Vertrauens des 'rechtsuchenden Publikums könne seiner Natur\nnach jedenfalls dann nicht verletzt werden, wenn diejenixen,\nauf deren Vertrauen es ankomme, ernstlich und ohne unzulässige Beeinflussung zum Ausäruck brächten, daß sie in der Vertretung der beiderseitigen Interessen eine Verletzung der 3eruistreue nicht erblickten, vielmehr jene Vertretung zum Zwecke\n\nder Herbeiführung eines Vergleiches sogar wünschten; insoweit )}\n\nunterliege üas Rechtsgut doch der Parteiverfügung. Die Frage,\nob auch abgesehen von Einigungsverhandlungen die Rechts- und\nBerufspflichtwidrigkeit des Ü[bergangs von einer Partei zur\nanderen durch die Einwilligung des ersten Auftraggebers bescitigt wird, hat das Keichsgericht dabei aber ausdrücklich\nunerörtert gelassen. In anderen und späteren Entscheidungen\nhat es sie verneint und die Möglichkeit der Tätigkeit für\nbeide Larteien auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbeistand von beiden Seiten mit der Herbeiführung eines Ausgleiches der widerstreitenden Interessen beauftragt wird\n(RGSt 62, 289, 292) oder in denen zwei Parteien zwar entgecsengesetzte Interessen haben, diese aber zunächst unausgetra- »\nsen lassen und vorerst im Angriff oder in der Abwehr gegen\neinen Dritten zusammenstehen wollen (R6St 71, 231, 234, 235)-\nEs handelt sich dabei also um solche Fälle, in denen die getroffenen besonderen Vereinbarungen den an sich vorhandenen\ngegensatz der Interessen für ein klar umgrenztes Gebiet gemeinschaftlicher Vertretung ausschalten. Daß darüber hinaus\nauch bei bestehenbleibender Gegensätzlichkeit der frühere\n„uftraggeber den Rechtsanwalt von der ihm durch § 356 StSB\nsuferlegten Pflicht befreien könne, wird in den Urteilen\nKüst 71, 2553: 72, 139 scharf abgelehnt. Das Reichsgericht\n\nDJ\n\nZührt dazu aus, die Vorschrift des § 32 Abs- 1 Hr. 2 EinwO\n\nsei in der Hauptsache im öffentlichen Interesse, zur Wahrung\nder Reinheit des Anwaltsstandes erlassen; sie wolle nicht\n\nnur verhüten, daß der Anwalt durch die Vertretung einmal\n\nder einen, hinterher der anderen Partei in einen inneren Wi-Gerstreit gerate, sondern auch, daß dadurch nach außen hin\nein*LEindruck entstehe, der dem Ansehen des Anwaltsstandes als\neines wichtigen Organegı der kechtspflege abträglich sein könnte, Dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof in BCHSt 4, 82\ngefolgt. Von ihr abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß.\n\nim vorliegenden Falle hätte die Gegensätzlichkeit der\nInteressen des Kaufmanns AMD uni der Frau KB in\nWahnverfahren und im Zwangsversteigerungsverfahren allenfalls\ndadurch beseitigt wein können, daß nach dem Willen beider\nParteien die Vertretung der Gläubigerin KB durch den Aneklagten den Zweck gehabt hätte, sowohl Frau KB vie den\nchuldner AB gegenüber dem Vorgehen anderer Gläubiger\nzu schützen. Dem Urteil sind indessen keine Anhaltspunkte\nfür eine solche Vereinbarung zu entnehmen. Zudem ist nicht\nerkennbar, wieso es, um dem. Schuldner AB venigstens\nden Besitz des Grundstücks auf dem Wege einer Ersteigerung\ndurch den Angeklagten zu erhalten, nach der Vorstellung der\nBeteiligten der Erwirkung eines Titels und des Beitritts\nzur Zwangsversteigerung bedurfte. Um die Gegensätzlichkeit\nder Interessen völlig aufzuheben, wäre es zum mindesten notwendig gewesen, daß sich Frau KW ausärücklich verpflichtete, aus dem Titel nicht zu vollstrecken, solange kein anderer Gläubiger gegen AB vorging, und daß einwandfreie\nVorkehrungen zur Sicherung dieser Verpflichtung getroffen\nwurden. Das ist nicht geschehen,\n\n+\n\nin @\n\n» 2.) Zur inneren Tatseite unterliegen die Urteilsgründe\njedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nD Landgericht ist, wie es wiederholt zum Ausdruck\n+, der Auffassung, für den Vorsatz der Prävarikation\n\n‚ daß der Täter alle Tatsachen gekannt habe, aus\nsich ergebe, daß er in derselben Rechtssache beiden\nParteien im entgegengesetzten Interesse gedient habe. indessen sind die Merkmale \"in derselben Rechtssache!\" und \"im\nentgegengesetzten Interesse\" nicht rein beschreibender ilatur.\nDie Kenntnis, daß sie gegeben sind, erschöpft sich nicht in\ndem \\iissen um die äußeren Umstände, sondern erfordert eine\nllertung dieser äußeren Gegebenheiten (BGHSt 7, 261 f). Irrige\n\nWertung kann also als Tatbestandsirrtum den Vorsatz ausschlius-\n\nsen, so wenn der Täter infolge rechtsirriger Beurteilung der\nBelange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit nicht er-\n\nkennt. Die Frage nach dem Verbotsirrtum stellt sich erst, wenn }\n\nfeststeht, daß der Täter im dargelegten Sinne zutreffend scwertet und damit die zum Vorsatz gehörende Kenntnis von Vorliegen der Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gehabt hat.\n\nDer Ausgangspunkt des Lanägerichts für die Feststellung\ndes inneren Tatbestandes ist demnach unrichtig.\n\n(ag das Merkmal \"in derselben Rechtssache\" anlangt, muß\nsich der Täter der Identität des materiellen Rechtsverhältnisses bewußt sein; er muß in dem neuen Auftrag den alten\nStreitstoff wiedererkennen (BGHSt 7, 261, 263). Daß der Angeklagte diese kenntnis gehabt hat, ergeben die Urteilsausführungen. Danach war er sich, als er später für Frau ki\ntätig wurde, völlig klar darüber, daß und in welchem Unfange\ner zuvor dem Kaufmann AB anwaltlichen Beistand zeleistet hatte. \"Er wußte\" -— so heißt es im Urteil - \"welchen\nsachlich-rechtlichen Umfang sein früherer Auftrag gehabt\nhatte und daß er in Ausführung dieses Auftrags zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten seines Erstauftraggebers\nYEEED üas Darlehen der Zeugin KB beschafft hatte\".\nDiese Feststellungen schließen aus, daß er bei der Durchführung des NMahnverfahrens wegen der Jarlehensforderung\n\ny\n\nund bei den späteren Beitritt zur Zwangssverstei\narund des erwirkten Vollstreckungstiteis dic Identi\n\nStreitstoffes übersehen haben kann. Ein den Vorsatz zusschliessender Irrtuu hinsichtlich dieses Tatbestandsnerkmales scheidet somit nach den Feststellungen des Tatrichters\naus\n\nDagegen läßt das Urteil nicht hinreichend deutlich erkennen, ob der Angeklagte das Bewußtsein gehabt hat, inden\ner für Frau KB im Mahnverfahren und im Zuangsversteigerungsverfahren tätig wurde; Interessen zu vertreten, die\ndenen seines Erstauftraggebers entgegengesetzt waren. Zwar\nist nach den Feststellungen zwischen dem Angeklagten, den\nSchuldner A] und der üläubigerin kW keine Vereinvaruns getroffen worden, äie seine Tätigkeit für Frau Kg\nderart begrenzte, daß er in ihrer Ausübung, ohne das Interesse des einen oder des anderen zu verletzen, lediglich den\ngemeinsamen Interesse beider Parteien diente, Jeäoch kann\nnach dem Urteilssachverhalt nicht ausgeschlossen werden, daß\nder Angeklagte Frau KB pei Erwirkung des Titels und in\ndem Zwangsversteigerungsverfahren nur mit dem Ziel vertreten wollte, dem Zugriff anderer Gläubiger zuvorzukommen und\ndadurch AB die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz\nzu erhalten, wenn damit auch für Frau KB eine gewisse\nSicherung der Darlehensrückzahlung verbunden war. Dafür daß\nder Angeklagte möglicherweise in der Vorstellung, ausschließlich gleichgerichtete Interessen zu vertreten, befangen gewesen ist, sprechen verschiedene Umstände: Nach\nseinem Verteiäigungsvorbringen war AGD an.deriDurcenfünrung\ndes Mahnverfahrens und dem Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahrens namens der Gläubigerin X in Hinblick\nauf seine wirtschaftliche Lage besonders interessiert. Außerden hat der Angeklagte nach der Ersteigerung das Grundstück\ndem Kaufmann AED zun weiteren Betriebe seines Geschäftes mietweise überlassen, auf anderem eigenen Grundbesitz\n\nzur Sicherung der Darlehnsforderung für Frau > :\nEypotähek eintragen lassen und die Verzinsung und Rückzahlun\ndes Darleh#::- übernommen. Endlich ist es,wie er behauptet\nseine #bsicht gewesen, das Mandat“. der rau kW r ieder\nzulegen, falls es zwischen ihr und SW zu einen zec\nstreit wegen der Forderung kommen sollte. Wäre der Angeklaste in dem Mahnverfahren und in dem Zwangssversteigerungsverfahren für Frau KW lediglich mit dem Hillen tätig geworcen, dem oben dargelegten gemeinsamen Interesse beider Parteien zu dienen und sich in den dadurch .zesteckten Grenzen\nzu halsen, und hätte er angenommen, dies sei auch der Wille\nder Gläuligerin KB und des Schuldners EB. so würde\nsein Vorsatz nicht darauf gegangen sein, beiden Parteien im\nentgegengesetzten Interesse zu dienen. Im Urteil ist diese\n\n23)\n\nhinreichende Grundlage für die Annahme, das Verhalten des\nAngeklagten erfüile auch den inneren Tatbestanä der PFrävarikation. Der Wangel zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\n3.) Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung abermals zu der Feststellung gelangen, der Angeklagte habe den Tatbestand der Prävarikation mit Wissen\nund willen erfüllt, so wird es wiederum zu untersuchen haben, ob er gleichwohl geglaubt hat, mit der Vertretung der\nfrau KB Hein Unrecht zu tun, sei es, .daß er trotz Kenntnis der Umstände unä deren zutreffender Bewertung meinte,\nder gesetzliche Tatbestand des § 356 5tüB liege nicht vor\n(sog. Subsumtionsirrtum), sei es, daß er annahn, seine\nHandlungsweise sei durch das Einverständnis des Schuläners\nZU serechtfertigt. Die Strafkammer hat es nicht ausschließen können, daß der Angeklagte bei der Auslegung des\nkechtsbegriffes der ?Pflichtwidrigkeit, genauer der Gegensätzlichkeit der Interessen geirrt und ge&laubtzhat, er\n\n'rage nicht erörtert. Die Feststellungen bieten deshalb keine\n\nFan\n\nt der Vertretung der Interessen der Gläubizgerin\n\nSB nicht gegen die Treupflicht, die er gegenüber seinem Erstauftraggeber AD natte: Sie ist jedoch der Fb\neugung, daß ein etwaiger Verbotsirrtum nicht entschuldbar\nsei, weil der Angeklagte bei gehöriger Anspannung seiner\nseistigen Fähigkeiten hätte erkennen können und müssen, daß\nseigı Tätigwerden für Frau KB 'pflichtwidrig im Sinne des\nGesetzes\" gewesen sei. Die Frage, inwieweit dem Angeklagten\nAnspennung des Gewissens und der geistigen Fähigkeiten zumutbar ist, betrifft Inhalt und Umfang einer Rechtspflicht und\nunterliegt in diesem Umfange der Nachprüfung durch das Eevisionsgericht (BGHSt 2, 194, 209). Das Urteil geht selbst\ndavon aus, daß bei der objektiven Lage des Falles die Beurteilung schwierig war; denn es führt aus, sie habe besonders\neingehender und sorgfältiger Trüfung danin bedurft, ob sich\nGie Vertretung von Frau KEEP noch im Rahmen seiner Anwaltsvflichten halte oder nicht. Daraus zieht es den Schluß, der\nAngeklazte hätte sich bei anderen, erfahreneren Kollegen,\nnotfalls auch bei der Anwaltskammer durch entsprechende Rücksprache Klarheit verschaffen müssen. Indessen ist der Angeklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen selbst ein\nerfahrener Anwalt, der seinan:, Beruf seit langen Jahren ausübt. Er konnte sich deshalb weit eher als ein junger Anwalt\nein eigenes Urteil zutrauen. Für die Entscheidung darüber;\nob er Zweifel in sein eigenes Urteil hätte setzen und den\nRat von Berufskollegen einholen müssen, ist es auch nicht\n- wie das Landgericht meint - ohne Bedeutung, wenn nachträglich verschiedene juristisch qualifizierte Fersönlichkeiten in seinem Verhalten keine Prävarikation erblickt\nhaben sollten; denn daraus würde sich ergeben, daß seine\nBeurteilung der Frage der Pflichtwidrigkeit angesichts der\nbesonderen Umstände des Falles nicht schlechthin abwegig\nwar, Wenn in einer solchen Lage ein erfahrener Anwalt mit\nlengjähriger Berufserfahrung nach sorgfältiger Prüfung zu\n\nder Überzeugung gelangt, mit der Übernahme des Manäave:-\nnicht gegen die Interessen seines Erstauftraggebers zu ver-\n\nstosen. so ist nicht onne weiteres die Annahme berechtist,\nch nicht auf sein eigenes ürteil verlassen sürfen,\nsondern dieses durch Einnolung der Rechtsansicht der kollcgen auf seine Richtigkeit hin überprüfen müssen. Gerade\nweil der Angeklagte nicht einfach von der einen Partei zur\nanderen herübergewechselt ist, sondern auch, nachdem er für\ndie Gläubigerin iD tätig geworden war, dem Erstauftraggeber AED weiter helfen wollte und nach den Umständen\nauch bestmöglich half, konnte er ohne Verschulden zu der\nYorstellung kommen, es sei ihm rechtlich nicht verwehrt, im\nAuftrage und im Namen der Gläubigerin KW für diese in\nHann- und Zwangsversteigerungsverfahren aufzutreten, Tas\n\nv\n\nLanägericht hat anscheinend selbst das Gefühl gehabt, daß\ndem Angeklagten dieserhalb nicht ohne weiteres ein strafrechtlicher Vorwurf genacht werden könne; denn bei Erörterung der für die Strafzumessung bedeutsamen Unstände findet\nsich der Satz, die Tat des Angeklagten habe keinen kriminellen Charakter. Das ist ein Widerspruch. Die Prävarikation\n\ndes § 356 St&B ist ein Vergehen. Der Gesetzgeber bewertet\nes ersichtlich nicht als leichtes Vergehen; denn er beäroht\nes nit Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten. Wenn Prä-\n\n7 PR\nFin\nl\n\nYarikation bejaht wird, steht daher ser kriminelle Charzı-\nzer der Tat fest; auch wenn sie im Verbotsirrtum begangen\n\nBusch Bundesricenter Scharyenscel\nist beurlaubt und ortsabwesend und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nFür den im Urlaub befindlichen\nund ebenfalls ortsabwesenden\nVorsitzenden '\n\n‘ Busch\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-24/2-str-621-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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