{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-06-15_2_StR_617_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-15","aktenzeichen":"2 StR 617/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r\n\nin Haınıenh des Volkes\n\nIn der Stiraisache\n\ngegen\n\n„den Obersekretär z.Wv. Johann W EB aus BB-TB-EB. zevoren an. > EB in Be;\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u-&a.\n\nhatrder 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichtier Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt HERE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 16. März 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\n*n übrigen wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, Das Urteil muß auf die Verfahrensrüge des Angeklagten, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\n\nseien verletzt, aufgehcven werden.\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO\nliegt vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte das\nLandgericht vor der Vernehmung der Zeugin Vo die\nÖffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Danach ist nicht mehr Öffentlich verhandelt worden. Auch die Verkündung fand unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Damit hat das Landgericht gegen die Vorschrift\ndes § 173UGVG verstoßen. Die Verkündung des Urteilssaizes\nin «nichtöffentlicher Sitzung war nach § 175 Abs. 1 GVG\nschlechthin unzulässig; ein besonderer Beschluß nach 8 173\nAbs. 2 GVG über die nichtöffonmtliche Verkündung der Urteilsgründe ist nicht ergangen (vgl. BGHSt 4, 279). Zwar hat\nder Vorsitzende der Strafkammer, allerdings erst nach Erhebung der Verfahrensrüge, dienstlich erklärt, das Urteil\nsei öffentlich verkündet worden. Diese dienstliche Äußerung\nkann vom Senat jedoch nicht berücksichtigt werden, da die\nVorschriften über den Ausschluß und die Wiederherstellung\nder Öffentlichkeit zu den Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehören, deren Beobachtung nach den §§ 273, 274 StPO\n\nDEN\n\n1:\nvo\n>=}\nji}\n\n„ausschließlich durch die Sitzungsniederscnhriit bewiess;\n\nwiirde\n\nBaldus Busch Scharpensecl\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-15/2-str-617-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-15/2-str-617-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.662311+00:00"}}