{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-06-05_2_StR_224_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-05","aktenzeichen":"2 StR 224/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2132 055\n\nm Namen des Volkes\n\nnn\nu\n+\nnV\n\nIn\nN\n\nnm\n\nN\non\n[@®)\n\nDe\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden 3ergjungmann Friedhelm 5 EEE zus so@-\nEE- OEEED, zevoren ar GG. En EB in Onp-GE SEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n[_}\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat jer 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter ür. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt a»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter NEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 10. Dezembur 1959\nnit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er\n\nund der Mitangeklagte KM im Falle 7 verurteilt worden sind, ferner in dem sie betreffenden\n\nSstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nDie weitergehende kevision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren\nLjebstshls, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in sicben\nFällen und wesen versuchten Diebstahls unter zinbeziehung\neiner früheren Verurteilung zu zwei Jähren Jugendstrafe\nverurteilt worden. Mit seiner Revision nacht er Verfa:rensbeschwerden unä unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts\nseltend.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind nicht innerhalb der\ngesetzlichen Krist (§ 345 StPO) in der vorgeschriebenen\nvorm (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) angebracht worden.\n\nDie auf Grund der Sachrüge dem Revisionsgericht obiiegende Nachprüfung ergibt einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nur insoweit, als er im Falle 7\nWegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt\n\nworden iSte\n\nYollendet ist der Diebstahl, sobald der Wegnehmende\naen Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen und eigenen\nwuwahrsam begründet hat, indem er die Herrschaft über die\nSache dergestalt erlangt, daß er sie ohne Hindernisse\nseitens des alten Gewahrsamsinhabers ausüben kann. Ob dies\nder Fall ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Das angefochtene Urteil beschränkt sich auf folgende Feststellungen;\n\"vor Pfingsten 1959 entwendeten die Angeklagten Bei»\nund KB ein Moped, das in Ooan CHE in der\nStraße apgestellt war. Sie versuchten abwechselnd,\nes durch Antreten in Gang zu bringen. Nach einiger Zeit\ngaben sie ihre Bemühungen auf und warfen es weg\". Es ist\nnicht dargetan, ob die beiden Angeklagten das Moped von\nseinem Standort weggebracht haben und, wenn sie das taten,\nin welcher Entfernung vom bisherigen Standort und in welcher\n\nUngetung sie es \"wegwärfen\". Es ist deshalb nicht ersicht\n\n:Tın\nweilap\" Li\n\nlien, ob sie die Herrschaft über das Moped in einer den bis.\nLerigen Inhaber ausschlielenden Ykeise erworben haben. Yielmehr vleipt die Möglichkeit offen, daß der beabsichtigte\nDiebstahl im Stadium des Versuches stecken geblieben ist.\nDie hisherigen Feststellungen tragen also die Verurteilung\nwegen eines vollendeten Diebstahles in diesem Falle nicht:\n\nDiese ist deshalb aufzuhcben.\n\nDie Aufhebung ist auch auf den Mitangeklagten Ku\nauszudehnen (§ 5357 StPO); wegen der Einheitssirafe des\nJugendgerichtsgesetzes umfa3t sie den gesamten Strafausspruch. In diesem Umfange war die Sache an das Landgericht\n\nzurückzuverweisen.,\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-05/2-str-224-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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