{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-06-01_2_StR_494_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-06-01","aktenzeichen":"2 StR 494/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 494/60 2118 08€\n\nin Nanen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Regierungsamtmann Willy M HB zu: DEE:\ngeboren an W. ED EB ir xom:\n\nvegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 30. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Tertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 1. Juni 1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn ne\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nin übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen\nUntreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von\nsechs Monaten zwei Wochen Gefängnis und zu einer Geldstrafe\nvon DM 50.- verurteilt. Die Gefängnisstrafe ist zur Bevährung ausgesetzt worden. Die Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg.\n\n1.) Die im Falle der Verurteilung wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen erhobene Aufklärungsrüge gibt keine Beweismittel an, die dem Landgericht noch zur weiteren Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten. Sie entspricht\ndaher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist\nunbeachtlich.\n\n2.) Entgegen der Ansicht der Revision ist im Urteil\nder äußere und innere Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB\nfestgestellt. Der Angeklagte war Bsamter und Leiter der\nStandortverwaltung. Da die Zeugin Za@B Angehörige\ndieser Verwaltung war, unterstand sie dem Angeklagten,\nund es bestand zwischen beiäaen ein Abhängigkeitsver-.\nhältnis im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB. Zutreffend hat\nauch die Strafkammer das Tun des Angeklagten als Mißbrauch der Angestellten Za@WB zur Unzucnt angesehen,\n\nEr hat nicht nur unzüchtige Handlungen mit ihr vorbereitet,\nwie die Revision meint, sondern diese bereits vorgenommen.\nWenn auch das Abtasten des Körpers, die mehrfachen Griffe\nan die Brust, das Greifen unter den Rock der Angestellten\nZe sowie das Herablassen der Hose den beabsichtigten\nGeschlechtsverkehr erst vorbereiten sollten, waren die\nHandlungen selbst doch schon unzüc:ıtig. Sie gingen über\nhandgreifliche Zudringlichkeiten hinaus. Der Angeklagte\nhat nach den Urteilsfeststellungen schon in ihnen seine\ngeschlechtliche Erregung gesucht und gefunden, obwohl sr\n\nauch noch ein weiterss Ziel, nämlich den Geschlechtsverkehr,\nerstrebte. Soweit die Revision bei ihren Ausführungen nur\nvon einem versuchten Griff unter den Rock ausgeht, stützt\nsie sich darauf, daß die Strafkammer bei der rechtlichen\nWürdigung nur einen solchen erwähnt. Tatsächlich ist in\nUrteil jedoch festgestellt, daß der Angeklagte bei menrfachen Versuchen, den Rock hochzustreifen, zweimal mit\n\nder Hand unter diesen gegriffen hat, ohne allerdings den\nGeschlechtsteil zu berühren. Ein @reifen unter den Rock\nund der Versuch, den Rock hochzustreifen, ist bei dieser\nSachlage unzüchtig (vgl. BGHSt 9, 13). Daß das Landgericht\nauch die Versuche des Angeklagten, die Angestellte za\nzu küssen, ale unzüchtige Handlung angesenen hat, wovon\ndie Revision ausgeht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\nSollte dies aber geschehen sein, wäre das rechtlich nicht\nzu beanstanden, da diese Versuche ::: mit einer Ausnahme\nin Zusammenhang mit dem Abtasten des Körpers erfolgten\n\nund dann das gesamte Handeln des Angeklagten als unzüchtig\nangesehen werden kann. Es kean auch Gahinstehen, ob der\nAngeklagte bereits mit der Aufforderung, im Dienstwagen\nPlatz zu nehmen, die Tat begonnen hat, wie das Landgericht\nannimmt; denn darauf kommt es für die Entscheidung nicht\nan. .\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme,\ndeı Angeklagte habe unter Ausnutzung seiner Amtsstellung\ndie Angestellte mißbraucht.. Ein Mißöbrauch zur Unzucht\nunter Ausnutzung der Amtsstellung ist in der Regel bereits\ndann gegeben, wenn ein Beamter die ihm durch seine Amtsstellung gebotene Gelegenheit zur Unzucht unter Verletzung\n\nseiner Amtspflichten bewußt benutzt (BGHSt 9, 13; BGH MDR 1954\n\n150). Das geschieht insbesondere, wenn er sich das Ansehen\nund das Vertrauen, das er als Amtsperson und Vorgesetzter\ngenießt, bei seinem Vorhaben zunutze macht in dem Bewußtsein, daß das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die\n\ne!\n\n-4-\n\nunzüchtige Handlung dulden und gegen ihn aus diesem Grunde\nnichts unternehmen werde (BGHSt 8, 24 /27_/ mit weiteren\nNachweisen). Alle diese Tatbestandsmerkmale liegen nach\nGen Feststellungen vor. Die Verurteilung ist deshalb nicht\nzu beanstanden.\n\n5.) Soweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit\nmit Betrug verurteilt worden ist, brauchte entgegen der\nAnsicht der Revision sich dem Landgericht die Vernenmung\ndes Elektrikers Z@B nicht aufzudrängen. Das Landgericht\nhat die Untreue und den Betrug darin gesehen, daß der Angeklagte im Nachweis der Arbeitsstunden nicht geleistete\nÜberstunden des ZB ansetzte, und daß er den Mitangeklagten\nKB anvies, ZEEB monatlich etwa 40 nicht geleistete\nJberstunden gutzuschreiben und die sachliche Richtigkeit\nzu bescheinigen, und daß er dadurch den Kassenbeanten zur\nZahlung des Betrages im Gesamtwert von mindestens DM 220.-\nveranlaßte. Die Einlassung des Angeklagten ging dahin, er\nsei stets der Meinung gewesen, daß die gutgeschriebenen\nJberstunden auch tatsächlich geleistet worden seien. Die\nStrafkamner hält diese Einlassung durch ie Bekundungen\nGr Zeugen Bil und Sp sowie des Mitangeklagten KB\nfür widerlegt. Daß der Angeklagte behauptet hat, die bezahlten Überstunden seien tatsächlich geleistet, ist weder\ndem Urteil noch der Revision zu entnehmen. Die Revision\nmacht nur geltend, ZEP habe bekunden können, daß der Angeklagte ihm gegenüber stets die tatsächliche Ausführung\nder Überstunden verlangt habe. Insoweit handelt es sich um\neine Behauptung, die dem Tatrichter nicht bekannt war, so\ndaß sich auch eine Aufklärung in dieser Einsicht ihm nicht\naufdrängte. Auf die behauptete Tatsache kam es für die Entscheidung aber auch nicht an. Denn der Nachweis der Überstunden wer falsch, wie auch die Revision nicht verkennt.:\n\nEine spätere Nachholung der Überstunden würde nur den bereits\n\ndurch die Tat des Angeklagten eingetretenen Schaden wieder-\n\n-5-\n\ngutgemacht haben. Damit würde die Strafbarkeit nicht beseitigt.\n\n4.) Da das Landgericht eine sichere Überzeugung von den\nTatverlauf gewonnen hat, ist der Grundsatz, daß im Zweifel\nzu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt keinen\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme seines Betruges zum\nNachteil des Bundes. Der Angeklagte spiegelte durch die von\nihm veranlaßte Vorlage des inhaltlich unrichtigen, aber mit\ndem Vermerke der Feststellung der sachlichen Richtigkeit\nversehenen Beschäftigungsnachweises dem Kassenbeamten vor,\nZink habe mehr Arbeitsstunden geleistet, als er in Wirklichkeit geleistet hatte. Er veranlaßte ihn dadurch, an ZB\neinen höheren Lohnbetrag auszuzahlen, als dieser zu beanspruchen hatte. Zwar prüft der Kassenbeante den Auszahlungsbeleg nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit nach, vielnehr zahlt er den darin angeführten Betrag aus, wenn der\nBeleg mit dem Vermerk der Feststellung der Richtigkeit\nversehen ist. Er tut dies jedoch, weil er auf Grund des\nVermerkes die Überzeugung erlangt, die im Auszahlungsbeleg (hier im Beschäftigungsnachweis) angeführten Leistungen\nseien erbracht und @äe dafür angesetzten Beträge geschuläet.\nEine Erklärung dieses Inhalts wird mit dem Vermerk, die\nsachliche Richtigkeit sei festgestellt, dem für die Aus- |\nzahlung zuständigen Kassenbeamten gegenüber abgegeben.\n\nNur im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung\n\nzahlt der Kassenbeamte aus. Wenn er erkennt, daß die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht, darf er nicht auszaulen. Indem der Angeklagte auf diese Weise die Auszahlung\neines in solcher Höhe nicht geschuldeten Lohnes an zB\n\n-6-\n\nveranlaßte, hai er nithin sich nicht nur der Untreue,\nsondern gleichzeitig auch .des Betruges.schuldig gemacht.\n\nBusch Scharpenseel Dr. Schalscna\nMenges Kirchhof\n\nPr3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-01/2-str-494-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-01/2-str-494-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.013611+00:00"}}