{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-05-25_2_StR_206_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-05-25","aktenzeichen":"2 StR 206/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n& e gen\n\nden Dekorateurlehrling Winfried B EEE au: re =\n“EB, geboren am GB. EEE GE in NEE, Kre. ii\nBT:\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n25. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundeserichter Dr. Schalscha\nBundesrichtler Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals ‚Vrkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom ı 21. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,\na) im Falle der Verurteilung des Angeklagten. wegen eines\neinfachen Diebstahls im Falle WP und FO , und\nzwar auch, soweit der Mittäter TEE deswegen verurteilt worden ist, | .\n“ ») im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen eines\ngemeinschaftlichen schweren Liebstahls nach 8 243 Abs. 1\nNr. 2 StGB im Falle Frl, und zwar auch, soweit die\nMittäter TOMB und IE deswegen verurteilt worden\nsind,\n\nc) im gesamten Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer\n\nsowie die Mitverurteilten TB und IB:\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung i\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\n\nim übrigen wegen vollendeten schweren Diebstahls in einem\nFalle, wegen vollendeten einfachen Diebstahls in fünf Fällen\n- davon in einem Falle fortgesetzt - und wegen versuchten\neinfachen Diebstahls in einem Falle unter Einbeziehung der\nam 17. November 1958 und am 5. Februar 1959 gegen ihn erkannten Strafen — Jugendstrafe von zehn bzw. zwölf Monaten -\nzu der Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision erhebt der Angeklagte - ohne nähere\nAusführungen im einzelnen - die allgemeine Sachrüge. Damit\nhat er teilweise Erfolg.\n\na) Bei der Annahme eines gemeinschaftlich begangenen schweren\nDiebstahls zum Nachteil des Geschädigten Fri hat die\nStrafkammer geprüft, ob die Wegnahme der sechs Flaschen\nÖbstsekt aus dem Weinkeller durch die drei Täter als Mundraub im Sinne des § 370. Abs. 1 Nr. 5 8tGB anzusehen sei.\n\nSie hat diese Frage‘ verneint, weil es sich nach ihrer Auffassung bei dem gestohlenen' \"Gut nicht mehr um eine \"geringe Menge\"\ngehandelt hat, der entwendete Wein sei auch nicht zum \"alsbaldigen\"\nVerbrauch bestimmt gewesen, weil es mengenmäßig mehr gewesen\nsei, als von den Jugendlichen alsbald hätte versehrt werden\nkönnen.\n\nDae Urteil läßt indes Zweifel bestehen, ob die Strafkammer alle\nGesichtspunkte des Gesetzes bei Verneinung des Mundraubos ausrcichend gewürdigt hat. Die Entwendung \"zum alsbaldigen Verbrauch\" liegt zwar dann nicht vor, wenn der Wein bei mehreren\nMahlzeiten erst nach und nach verzehrt werden sollte (vgl. dazu\nBGH bei Dallinger in MDR 1957 S. 15). Warum aber die drei Täter\n\nzusammen nicht sechs Flaschen Obstsekt alsbald hätten austrinken können, ist nicht ersichtlich. Zudem ist nicht ausgeschlossen, daß sie den Wein anschließend gemeinsam mit noch anderen\nzusammen trinken wollten. Auch eine Absicht, den Wein sonstwie alsbald anderen zum Verbrauch unentgeltlich zu überlassen,\nhätte nicht gehindert, in der Entwendung des Weines eine\n\nsolche zum alsbaldigen Verbrauch zu sehen; denn das Gesetz\nverlangt nicht Eigenverbrauch (vgl. dazu RGSt 13, 371; 47,247,\n249; 53 168; siehe auch OLG Hamburg in NIW 1955, 396 Nr. 21).\n\nWeiter hat die Strafkammer nicht berücksichtigt; daß § 370\n\nAbs. 1 Nr. 5 StGB nicht allein darauf abstellt, ob es sich um\nentwendetes Gut. \"in geringer Menge\" handelt. Vielmehr ist die\nVoraussetzung des Gesetzes auch dann erfüllt, wenn - ohne Rücksicht auf die Menge des entwendeten Gutes - Sachen \"von unbedeutendem Wert\" in Frage stehen. Eine Erörterung darüber fehlt im\n\nUrteil (vgl. dazu u.a. BGHst 5, 263, 269; 6, 41, 43; BGH GA 1957;\n\n17 £; MDR 1957, 15).\n\nAngesichts der hiernach in verschiedener Hinsicht unzureichenden Begründung des Urteils gibt die rechtliche Würdigung\n\ndes Einbruchs in den Weinkeller als eines vollendeten schweren\nDiebstahls zu rechtlichen Bedenken Anlaß (vel. dazu BGH KJW\n\n1958, 1243).\n\nv) Solche Bedenken bestehen im vermehrten Maße gegen Ädie\nrechtliche Würdigung der Straftat, die durch die Wegnahme\nvon fünf Tafeln Schokolade von dem Angeklagten in einem\nSelbstbedienungsgeschäft der Firma SB un: ru\n\nin TesEEEEED 2 vB zusammen mit dem Mitverurteilten\nTi@EEED begangen worden ist. Hier hat die Strafkammer ohue\njegliche Prüfung der Frage eines Mundraubes (§ 370 Abs. 1\nNr. 5 StGB) die Täter eines einfachen Diebstahls schul-\n\ndig befunden. Bei dem festgestellten Sachverhalt ärängte\nsich jedoch die Prüfung der Frage einer Verbrauchsgüterentwendung so sehr auf, daß das Unterlassen einer Erörterung\nhierüber einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils darstellt. Dieser Mangel führt insoweit ebenfalls zu seiner\n\nAufhebung.\n\nIm übrigen läßt das Urteil bei Nachprüfung auf Grund der\nallgemeinen Sachrüge keinen Rechtsmangel zum Nachteil des\nBeschwerdeführers erkennen.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen der vorbezeichneten Mängel in dem gebotenen Umfange auf die mitverurteilten Mittäter zu erstrecken, die\nkeine Revision eingelegt haben.\n\n-Baldus Busch Scharpenseel\nDr. Schalscha - Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-25/2-str-206-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-25/2-str-206-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.721988+00:00"}}