{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-05-18_2_StR_195_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-05-18","aktenzeichen":"2 StR 195/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"FH\n3\nPM\n\n©\n@®\nfe}\npn.\n&\nm\n<\n[0]\nfe\nbay\nje\nrn\n\nden Hilfsarbeiter Richard Aloisius N EB aus\n\nEEE zeoren a: . EEE Ein 7,\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 18. Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. üenges\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt (EEED>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Februar 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nie Strafikammer hat den Angeklagten wegen lortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen (Verbrechen nach 5 174 ür. 1 Stu)\nzu zwei Jahren Gefängris verurteilt.\n\nHit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nkechts.\n1.) In den Revisionsgründen maclit er geltend, das Landgericht\nhabe auf Grund seiner Feststellungen rechtsirrtümlich ängenommen, die Karin SB sei den Angeklagten \"zur Erziehung anvertraut\" gewesen. Die ausführungen der kevision\nhierzu greifen im Ergebnis jedoch lediglich die Beweiswürdigung des Tatricnters an, die der Anfechtung in diesem kechtszuge nicht unterliegt.\n\nDas Anvertrautsein zur Betreuung im Sinne des § 174\nAr. 1 StGB setzt eine förmliche Übertragung der Sorgepflicht\ndurch die krzienungsberechtigten nicht notwendig voraus\n(BGHSt 1, 292). Die Feststellungen der Strafkammer über die\nGestultung der tatsächlichen Verhältnisse des Angeklagten\nals Familienoberhaupt einerseits, zu dem geschädigten Pflegekind Karin SEE andererseits, rechtfertigten die Annahme\ndes Gerichts, daß das Mädchen dem Angeklagten \"zur Erziehung\nanvertraut\" war (vgl. BGHiSt 1, 55). Die Anwendung des § 174\nAr. 1 5tGBb ist daher aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt\nnicht zu bemängeln.\n\n2.) Auch der Schuldumfang des strafbaren Verhaltens des Angeklagten ist von der Strafkammer in ihren Urteil hinreichend\n\nunsgrenzt worden.\n\nNach dem Sacnverhalt veranlaßte der Angeklägte ungefähr\nab änfang des Janres 1957 die Karin jeweils im 3ett, ihr\nNächthemd hochzuziehen oder tat es bei ihr selbsi; nach\nxurzer Zeit begann er dann das Mädchen abzutasten; dies ge-\n\nzulah stets zu einer Zeit, in ser seine khefrau una Sein Sohn\n„ereits aufgestanden waren und das Zimmer verlassen hatten.\nDieser Vorgang ereignete sich wöchentlich mehrmals; von\nHerbst 1958 an kam es dann nicht mehr zu solchen Berührungen\nzwischen dem Angeklagten und der Karin, da diese sich nunmehr sehr abweisend verhielt und der Angeklagte ängstlich\ngevorden war.\n\nAus dieser Begehungszeit im Zusaamenhang mit der Zanl\naer sich wöchentlich wiederholenden strafbaren Vorfälle\n-— Ajle sich \"nehrmals\", also mindestens zweimal in der Woche\nereignet haten -, ist der Umfang der S.huld des Angeklagten\nhinreichend deutiich beschrieben, so daß durchgreifende Bedenken gegen das Urteil in dieser Hinsicht nicht bestehen.\n\nAuch sonst zeigt der Schuldspruch keinen RKechtsmangel\n\nzum Nachteil des Angeklagten.\n\n3.) Die Revision bemängelt dann die Strafzumessungsgründe\nder ötrafkammer, weil \"Wollust\" in den Tatbestandsmerkmal\n\"Unzucht\" einbegriffen sei und deshalb nicht noch strafschärfend berücksichtigt werden dürfe.\n\nAllerdings könnte der Halbsatz der Urteilsgründe \"Trotz\nder Einsicht hat er sich seiner Wollust hingegeben ...*\" für\nsich allein betrachtet, rechtlichen Bedenken begegnen, denn\nzinsicht und Hemmungsvermögen sind die Voraussetzungen der\nSchuld des Angeklagten; dieser muß also bei seiner vorbenaltlosen Verurteilung die Einsicht in das Strafbare seines\nuns gehabt haben. Die Worte im Urteil, daß er sich trotzdem \"seiner Wollust hingegeben habe\", sind so zu verstehen,\nwie es die Revision vorträgt: Sie bringen zum Ausdruck, daß\nder Angeklagte trotz seiner &insicht die Straftaten begangen\nhat, Indessen erhält die erwähnte Bemerkung des Urteils hier\nihre besondere Prägung dadurch, daß der Angeklagte, wie die\nStrafkamner in dem zweiten Halbsatz bemerkt, \"ein und drei-\n\n”\n\nviertel Jahre“ sein verbrecherisches Treiben Tortgesetzi hat,\nalso eine recht lange Zeit über in dieser weise jiumer wieder\nstraffällig geworden ist. So im Zusammenhang gelesen, kann\nentgozgen der Auffassung der Revision der bezeichnete 5tralzumessunssgrund des Urteils rechtlich nicht beanstandet\nwerden. Dies gilt auch für die Lrwägung der Strafkaumer, daß\nder Angeklagte noch unter den besseren Wwohnverhältnissen in\nöltville bei seinem strafbaren Tun verblieben ist, sich sogar\ntagsüber an dem Mädchen vergangen hat.\n\nAuch im übrigen ist der Strafausspruch nicht zu bean-\n\nstanden, so daß die kevision des Angeklagten zu verwerfen\nt\n\nist,\nDr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha\nkenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-18/2-str-195-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-18/2-str-195-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.088994+00:00"}}