{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-05-18_2_StR_185_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-05-18","aktenzeichen":"2 StR 185/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes 2137 027\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Friedrich I EB zus x.\n\ndort geboren am@: END EB. zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Krefeld vom 13. Oktober 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlages zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt\n\nsowie das zur Tat benutzte Beil eingezogen.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1.) Der in mehrfacher Hinsicht erhobene Vorwurf, das Schwurgericht habe unter Verletzung der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO\nobliegenden Pflicht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt,\n\ngeht fehl.\n\na) Die Revision bemängelt, die Angehörigen des Angeklagten\nseien zu gewissen Tatsachen nicht gehört worden. Dieses Vorbringen scheitert schon daran. daß die in Betracht kommenden\nAngehörigen, nämlich die Ehefrau und deren beiden Kinder,\nals Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden sind,\nund daß die Behauptung, bestimmte Fragen seien an vernommene\nZeugen nicht gestellt worden, einen Verstoß gegen § 244\n\nAbs. 2 StPO nicht zu begründen vermag.\n\nIm übrigen war das Gericht nicht gehalten, von sich aus\nSport- und Vereinskameraden des Verletzten zu dessen Reaktionsfähigkeit und Nachbarn des Angeklagten zu dem etwaigen Vorhandensein von Haßgefühlen gegenüber dem Verletzten als Zeugen zu hören. Die Überzeugung, daß der\nVerletzte besonders reaktionsschnell gewesen sei, kann\n\ndas Schwurgericht bereits auf dessen Angaben wie auch\n\nauf Bekundungen anderer Zeugen hin, etwa der Ehefrau, gewonnen haben, so daß sich ihm die Vernehmung weiterer Zeugen\n\nhierzu nicht aufzudrängen brauchte. Für die von der Revision vermißte Nachforschung in der Richtung, ob der Angeklagte besondere Haßgefühle gegenüber dem Verletzten gehegt\nhabe, lag für das Schwurgericht kein Anlaß vor; denn es war\n\n- ersichtlich auf Grund der insoweit übereinstimmenden Erklärungen des Angeklagten und des Verletzten - zu der\nFeststellung gelangt, daß sich beide, von gewissen Spannungen\nabgesehen, im Grunde verträglich gegenübergestanden hatten\nund sich keineswegs irgendwie feindlich gesonnen gewesen\n\nwaren.\n\nb) Daß sich, wie die Revision behauptet, die Überzeugung\ndes Schwurgerichts, der Verletzte habe den Angeklagten\n\nim Flur nicht geschlagen, \"offensichtlich in erster Linie\"\nauf die Annahme stützt, der Angeklagte habe während des\nGesprächs mit dem Verletzten keine Prothese im Mund getragen, trifft nicht zu. Es handelt sich dabei, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, nur um einen Gesichtspunkt, der\nhinsichtlich dieses Teiles des Geschehensäblaufs neben anderen mindestens ebenso bedeutsamen Umständen für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgebend war. Schon deshalb\ngehen die Folgerungen, welche die Revision an jene Behauptung knüpft, ins Leere.\n\nDas Schwurgericht bemerkt zwar auf S. 17 UA: Daraus, daß\n\nkein Dritter am Tatort anwesend gewesen sei, der die\n\nProthese aufgehoben und im Schlafzimmer des Angeklagten abgelegt haben könnte, könne \"mit zwingender Notwendigkeit\"\n\nnur geschlossen werden, daß der Angeklagte selbst die\n\nProthese zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat an die üb-\n\nliche Aufbewahrungsstelle gelegt hat. Das besagt jedoch\n\nnicht, daß das Schwurgericht jede andere Möglichkeit als denkgesetzlich ausgeschlossen erachtet hat; die Bemerkung gibt\nvielmehr dessen Auffassung wieder, daß es im Hinblick auf die\n\nangestellten Erwägungen allein diesen Schluß als geboten\n\nansah.:\n\nDarüber, ob der Angeklagte die Prothese getragen habe, den\nZigarettenhändler, bei. dem er unmittelbar vor dem Zusammentreffen mit dem Verletzten Zigaretten geholt hatte, als Zeugen\nzu hören, bestand für das Schwurgericht keine Veranlassung.\nwie nämlich festgestellt ist, behinderte das Fehlen der Prothese den Angeklagten beim Sprechen nicht allzu sehr, so daß\nsich dem Gericht nicht aufzudrängen brauchte, der Zigarettenhändler könne verläßliche Angaben über das Vorhandensein der\nProthese oder deren Fehlen machen.\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung des\n\n§ 212 StGB auf den festgestellten Sachverhalt begegnet weder\nzur äußeren noch zur inneren Tatseite irgendwelchen Bedenken.\n\nwas die kevision hiergegen einwendet, greift nicht durch,\n\nDas Schwurgericht ist bei der Würdigung der von ihm festgestellten Tatumstände nicht von - nicht gegebenen - Erfahrungssätzen\nausgegangen; es hat vielmehr nur mitberücksichtigt, wie sich\nunter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen sonst Menschen\nverhalten, und daß im allgemeinen ein Schlag ins Gesicht Spuren hinterläßt, wenn er von solcher Heftigkeit ist, daß dem\nGeschlagenen die Klammer der Oberkieferprothese abbricht und\ndie Prothese aus dem Mund fällt. Diese \"Erfahrungen des täglichen Lebens\", die keine Erfahrungssätze im Rechtssinne, sondern Tatsachen sind, mit zu beachten und mit zu werten, war\ndas Schwurgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert.\n\nDaß gewisse Umstände auch andere tatsächliche Folgerungen zulassen, als sie der Tatrichter daraus ableitet, macht den von\n\nihm gezogenen Schluß nicht angreifbar. Nur wenn dieser\ndenkgesetzlich nicht möglich ist. etwa weil er in unlösbarem Widerspruch zu anderen Feststellungen steht,\n\nkann er als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden. Ein\nsolcher Fehler ist jedoch weder von der Revision behauptet worden noch sonstwie ersichtlich. Von einer Verletzung\ndes Grundsatzes \"in dubio pro reo\", wie sie die Revision\nin diesem Zusammenhange geltend macht, kann gleichfalls\nkeine Rede sein.\n\nAuch den Mötungsvorsatz hat das Schwurgericht in zureichender\nWeise dargetan. Seiner Annahme, daß der Angeklagte mit einem\nsolchen Vorsatz gehandelt habe, steht nicht entgegen, daß\n\ner vor der Auseinandersetzung, die zu dem Beilhieb geführt\nhat, keine besonderen Haßgefühle gegenüber dem Verletzten\nhatte. Ohne Bedeutung ist ferner, daß der Sachbearbeiter\n\nder Staatsanwaltschaft bei Erhebung der Anklage einen Tötungsvorsatz verneint hat. Maßgebend ist allein die auf Grund der\nHauptverhandlung gewonnene Überzeugung des Gerichts. Sie geht\naber dahin, daß der Angeklagte bei seinem Vorgehen den Geschehensablauf und den Erfolg seines Schlages, nämlich die nach\nallgemein menschlicher Voraussicht tödliche Verletzung\n\ndes Zeugen HB; übersah, wollte und billigte. Damit hat\ndas Schwurgericht für den Zeitpunkt der Tat - und allein\ndieser ist entscheidend - den auf die Tötung des Zeugen\nHm gerichteten Vorsatz des Angeklagten festgestellt,\n\nso daß es auf die zusätzliche Bemerkung, der Angeklagte habe\nzumindest die Möglichkeit des nachfolgenden Todes des Hg»\nbei seinem Hieb nach dessen Kopf bewußt in Kauf genommen,\nnicht ankommt. Selbst wenn aber diesem Zusatz eine einschränkende Bedautung gegenüber dem Vorangehenden beizumessen sein sollte, so ist jedenfalls ein Handeln des\nAngeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz ausreichend belegt.\nDaß das Schwurgericht in dem Zusatz die Billigung des\n\nErfolges nicht noch einmal besonders hervorgehoben hat,\n\nist unschädlich; denn der Zusatz muß im Zusammenhang mit\n\ndem ersten Teil des Satzes gelesen und verstanden werden, in\ndem die Billigung der tödlichen Verletzung durch den Angeklagten deutlich zum Ausdruck kommt. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung OGHSt 2, 154 geht daher fehl.\n\nUnrichtig ist die Behauptung der Revision, das Schwurgericht\nhabe nicht festgestellt, daß der verschuldete Rausch des\nAngeklagten dessen Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen\nhat. Ebensowenig 'steht..die Bejahung des Tötungsvorsatzes im\nWiderspruch zu der Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit.\nAuch wenn die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten eingeschränkt waren, kann er sich der tödlichen Folgen eines mit der Schärfe eines schweren Beiles\nauf den Kopf geführten wuchtigen Schlages sehr wohl be-\n\nwußt gewesen sein und diese Folgen gewollt oder zumindest\npilligend in Kauf genommen haben.\n\n3.) Mit Recht beanstandet hingegen die Revision zum Strafausspruch, daß das Schwürgericht die Anwendbarkeit des\nStrafrahmens des § 213 StGB nicht geprüft hat. Wie der\nBundesgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung NJW 1956, 757 des näheren dargelegt hat, muß\n\nder Tatrichter bei einer Verurteilung wegen Totschlags\n\nstets prüfen, ob die Strafe nur nach § 212 StGB oder in\nVerbindung mit § 213 StGB zu bemessen ist. Von der Prüfung\nder Voraussetzungen des § 213 StGB darf er auch nicht\n\netwa deshalb absehen, weil er meint, die schuldangemessene\nStrafe bereits dem durch die §§ 212, 44, 51 Abs. 2 StGB gebildeten Strafrahmen entnehmen zu können. Allerdings bestand\n\nhier entgegen der Ansicht der Revision für das Schwurgericht\nkein Anlaß, dem Angeklagten die Möglichkeit der Strafmilderung\nnach § 213 StGB unter der ersten dort genannten Voraussetzung\nzukommen zu lassen, weil es schon nicht ohne eigene Schulä\n\ndes Angeklagten zu dem Streit gekommen war und weil überdies\nHB ihn weder mißhandelt noch schwer beleidigt hatte,\nals er mit dem Beil zuschlug.\n\nDie Feststellungen des Urteils schließen indessen nicht von\nvornherein aus, daß hier die zweite Voraussetzung des § 213\nStGB: \"andere mildernde Umstände\" in Betracht kommen kann.\nWie in dem vorerwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs unter\nHinweis auf frühere Entscheidungen ausgeführt ist, liegen\n\"andere mildernde Umstände\" nach § 213 StGB vor, wenn die\nAnwendung des Strafrehmens des § 212 StGB bei Berücksichtigung\naller wesentlichen Tatumstände, der Schuld und der Täterpersönlichkeit, aber auch der übrigen anerkannten Strafzwecke nach Strafart oder Strafhöhe unangemessen hart wäre.\nDabei können auch diejenigen Umstände eine Rolle spielen,\ndie nach den §§ 44 und 51 Abs. 2 StGB ins Gewicht fallen.\nAllerdings irrt die Revision, wenn sie meint, jene Gesichtspunkte, welche die Heranziehung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigten, müßten dazu führen, von dem Strafrahmen des\n\n§ 213 StGB Gebrauch zu machen. Die Entscheidung hierüber hat\nder Tatrichter ebenso nach eigenem Ermessen zu treffen, wie\ner auch in Ausübung dieses seines Ermessens darüber zu befinden hat, ob sonst die Voraussetzungen für die Annahme\nmildernder Umstände gemäß § 213 StGB gegeben sind.\n\nDa die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß das Schwurgericht die erforderliche Prüfung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 213 StGB vorgenommen hat, muß das Urteil im\nStrafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz\n\nzurückverwiesen werden, während die weitergehende Revision\nzu verwerfen ist.\n\nDr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-18/2-str-185-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-18/2-str-185-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.061601+00:00"}}