{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-05-17_2_StR_404_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"2 StR 404/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ir\n\n2 StR_ 404/60\nee 2117 030\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Nervenarzt Dr. Hermann K 1 EB aus Bad vE-\n\nEEE, zevoren an. ED EB in vc;\nwegen Meineids\n\nhat der 2. Strafssenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 28. September 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes landgerichts in Kassel vom 17. Mai 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründezs\n\nnn u a et\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu\neinen Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf drei Jahre, die Eidesfähigkeit auf Lebenszeit aberkannt. Mit der Revision erhebt er Verfahrensbeechwerden und macht geltend, das sachliche Recht sei urrichtig angewendet worden.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\nl. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung beantragt, die Sache zu vertagen und dem Angeklagten aufzugeben, das Federbett, das er von 1952 bis\njetzt im Keller im Schrank liegen habe, vorzulegen. Der\nAntrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, es könne\nals wahr unterstellt werden, daß jetzt ein Bett in dem\nSchrank liegt, das nicht dem Zeugen REED oder seiner verstorbenen Frau gehört hat.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht die Ablehnung des\nAntrages. Ersichtlich hat der Angeklagte durch Vorlegung\ndes Bettes an Frau Lggggp beweisen wollen, daß das jetzt\nvorhandene Bett dasselbe ist, das diese seit Jahren bei\nihm gesehen hat; durch die Vorlegung an RB sollte bewiesen werden, daß dieses Bett nicht identisch mit dem\nBett ist, dessen Rückgabe dieser im Zivilprozeß verlangt\nhatte, Die Wahrunterstellung entspricht also nicht der\nBehauptung des Angeklagten. Auch soweit das Landgericht\nin den Urteilsgründen davon ausgeht, im Keller des Angexlagten befinde sich \"noch ein anderes, von einer Frau .\nKB im Jaure 1952 geschenkt erhaltenes Bett\", steht dies\nnicht im Einklang mit der Behauptung des Angeklagten, die\ndahin geht, nur dieses von Frau Kg geschenkte Bett habe\nsich seit 1952 im Keller seiner Praxisräume befunden. Auf\nden Fehler kann das Urteil beruhen, da bei Erhebung des\n\n- 53.\n\nangebotenen Beweises möglicherweise die Zeugenaussagen\nanders beurteilt worden wären.\n\n2. Dder Angeklagte hat schon bei seiner ersten polizeilichen Vernenmung, die ihm ausweislich des Protokolls\nin der Heuptverhandlung vorgehalten worden ist, behauptet,\nder Zeuge RB leide an einer schweren massiven Gehirnarteriosklerose mit Gedächtnis- und Merkstörung und\n\"induzierwun Irresein\"; er hat vorgetragen, daß diese.\nDiegnose nicht von ihm, sondern von Professor Ve iiiiiiiiß :\ndem leitenden Arzt der Heil- und Pflegeanstalt Ve;\nherrühre. Er macht geltend, die Aufiklärungspflicht sei\nverletzt worden, weil dieser Behauptung nicht nachgegangen\nworden sei. In der Tat mußte sich der Strafkamner bei\n\nder immerhin ungewöhnlichen Sachlage die Notwendigkeit\naufdrängen, die substantiiert vorgetragene Behauptung\nzungelhafter Zrinnerun.sfähigkeit und geistiger Unzu-Aönrzlichkeit eines Hauptbelastungszeugen von Amts wegen\nnachzuprüfen. Auch diese Verfahrensrüge ist begründet.\n\n35, Da die Aussagen der Zeugen RD und FeeiiiiiERERE>\n\neuf einer £rzäklung der geisteskranken jetzt verstorbenen\nFrau RER Deruhen, hätte die Strafkammer auch aufklären\nrüssen, welcher Grad von Zuverlässigkeit den Erklärungen\ndieser Frau, die an einer Sucht, Gegenstände wegzuschenken,\nlitt, zukommt,unä ob sie überhaupt in der Lage war, auseinanaerzunalten, was und an wen sie verschenkt hat. Der\nvon der Revision genannte Froressor Vogl wäre die\nsich der Strafkammer vietende Auskunftsperson gewesen.\n\n4. Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden braucht nicht\neingegangen zu werden; die neue Hauptverhandlung wird\nGelegenheit zu Beweisamträgen geben, die dem Angeklagten\nzweckdienlich erscheinen.\n\nne ee nn\n\nII. Sachrüge.\n\nWas der Angeklagte zum \"sachlichen Recht vorträgt, richtet\nsich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung und kann deshalb nach § 337 StPO im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Hinweis auf § 157 StPO geht fehl, weil\nder Angeklagte seine Zidespflicht als Partei verletzt haben\nsoll. Immerhin könnte der Umstand, daß der Angeklagte möglicherweise fürchtete, sich einer Unterschlagung bezichtigen\nzu müssen, als mildernder Umstand in Betracht kommen.\n\nDer Senat hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO\nzustebkenden Befugnis Gebrauch gemacht.\n\nBaldue Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Scnalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/2-str-404-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/2-str-404-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.923618+00:00"}}