{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-05-13_2_StR_566_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-02-08","aktenzeichen":"2 StR 566/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":". . . N y. 4A pr)\nAntliche Sammlung: ja 7 143 Ö nz\n\nStGB §§ 332, 333\n\na) Stundet der Vorteilsgeber seine Forderung gegen den Beamten nicht in Bestechungsabsicht, sondern aus Furcht\nvor Nachteilen oder aus Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Beamten, so liest eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 StGB auch dann nicht vor,\nwenn er es in Kauf nimmt, daß die Stundung den Beanten zu einer unsachlichen Bevorzugung veranlassen werde,\nund wenn der Beamte diese Erwägungen erkennt.\n\nb) Ein Vorteilsgeber, der seine Forderung gegen den Beanmten bisher nicht in Bestechungsabsicht gestundet hat,\nsich aber später entschließt, die Forderung nunmehr\ngegen unsachliche Bevorzugung weiter zu stunden, nacht\nsich der aktiven Bestechung erst dadurch schuldig, daß\ner dieses Ansinnen an den Beamten heranträgt.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n. . . N y. 4A pr)\nAntliche Sammlung: ja 7 143 Ö nz\n\nStGB §§ 332, 333\n\na) Stundet der Vorteilsgeber seine Forderung gegen den Beamten nicht in Bestechungsabsicht, sondern aus Furcht\nvor Nachteilen oder aus Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Beamten, so liest eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 StGB auch dann nicht vor,\nwenn er es in Kauf nimmt, daß die Stundung den Beanten zu einer unsachlichen Bevorzugung veranlassen werde,\nund wenn der Beamte diese Erwägungen erkennt.\n\nb) Ein Vorteilsgeber, der seine Forderung gegen den Beanmten bisher nicht in Bestechungsabsicht gestundet hat,\nsich aber später entschließt, die Forderung nunmehr\ngegen unsachliche Bevorzugung weiter zu stunden, nacht\nsich der aktiven Bestechung erst dadurch schuldig, daß\ner dieses Ansinnen an den Beamten heranträgt.\n\nBGH, Urt. v. 8. Februar 1961 - 2 StR 566/60 - LG Köln\n\n2_StR_566/60\n\nvr | m\n\nIn Nanınen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den ehemaligen Regierungsbaurat, Dipl. Ingenieur Karl\nRudolf Pi 7 zu: Fin am MB, geboren\nan ®. inK ’\n\n2. den Kaufmann Frenz T EB zus “@EB-:\ngeboren an @. ENEED EB in Ho i.v.,\n\nwegen Bestechung\n\nhal der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 8. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvelt EB in der Verhandlung;\n\nBundesanwalt Dr. WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 13. Mai 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLanögericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind verurteilt worden, NED wegen\nschwerer Bestechlichkeit zu einer Gefängnisstrafe, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, TED wesen\naktiver Bestechung zu einer Geldstrafe. Außerdem sind bei\nNEED 800.-- Dä den Staate für verfallen erklärt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten NP rüst die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen lechts, die Revision des Angeklagten TBB erhebt lediglich die allgemeine Sachrüge. Als Verfahrensrüge der Revision N»\nstellt sich allein das Vorbringen dar, \"sämtliche Ausführungen unter Ziff. II, d.h. von Seite 5 bis Seite 14\ndes angefochtenen Urteils seien in der Hauptverhandlung\nmit keinem Wort zur Sprache gekommen\". Ersichtlich soll\ndamit geltend gemacht werden, das Landgericht habe entgegen der Vorschrift des § 261 StPO diese Feststellungen\nauf Grund von Tatsachen und Beweismitteln getroffen, die\nnicht prozeßoränungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Damit setzt die Revision sich in Widerspruch zu dem für den Senat maßgebenden Inhalt des\nUrteils, in dem auf Seite 6 oben gesagt ist, daß die\nFeststellungen über das Vergebungsverfahren und die Beteiligung der deutschen Behörden und der Besatzungsbehörden daran das Ergebnis der Hauptverhandlung sind.\nSchon aus diesem Grunde verfehlt die Rüge ihr Ziel.\n\nDagegen hai dic Sachbeschwerde der beiden Angeklagten Erfolg.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt; j\n\nNEED vurde am 12. Januar 1954 als technischer Angestellter bei dem Finanzneubauant ir K- EB anzestellt und ab 1. April 1954 zum ständigen Vertreter des\nVorstehers dieser Behörde ernannt. Vom 1. Juni 1955 bis\nEnde 1956 war er bei der Oberfinanzdirektion KEEP beschäftigt und wurde dann am 1. Januar 1957 zum Vorsteher des Finanzbauautes EGEEEEB berufen. Von seinen Dienstgeschäften\nist er \"unter anderem\" wegen des hier abgeurteilten Vorfalles vor dem 11. April 1957 -— der Tag ist im Urteil nicht\nangegeben — entbunden worden.\n\nIm Auftrage NEED paute der Angeklagte TB; der\nalleiniger Inhaber der Heizungsbaufirma HD &: Tai ist,\nnach Vorlage eines Kostenanschlages vom 26. März 1954 im\nApril eine Heizanlage in die von Np zemietete Wohnung,\nlieferte einen Gasherd und verrichtete noch einige zusätzliche Arbeiten. Beide Angeklagten gingen bei Abschluß\ndes Vertrages von der üblichen sofortigen Bezahlung aus.\nDie endgültige Rechnung belief sich auf 3.970,11 DM. N@-\n&B beantragte bei seiner Behörde unter Hinweis auf die\nÜbernahme der Heizanlage und die an seinen Vormieter zu\nleistende Abfindung eine Ablösung seines Anspruchs auf\nTrennungsentschäädigung. Er erhielt 2.520.- DM ausgezahlt\nund verwendete den Betrag zur Abfindung des Vormieters,\nim übrigen aber zur Tilgung anderer Schulden und eines\nTeiles der Kosten des Umzuges von WBnach x@B:\n\nEr bat nunmehr - der genaue Zeitpunkt ist im Urteil\nnicht angegeben - TWw unter Darlegung der Verhältnisse\num Zahlungsaufschub. TB ging auf diese Bitte ein. Mit\nSchreiben vom 14. Dezember 1954 mahnte TED den Angeklagten; seine Firma befand sich zu dieser Zeit in einer finanziell angespannten Lage. Daraufhin-bat Frau NED in\n\nEinverständnis und mit Einwilligung ihres Mannes dringend\num weiteren Zahlungsaufschub. TB zewährte ihn. Anfang\n1955 forderte das \"Büro TB\" - ob auf Veranlassung bzw.\nwit Wissen TED; ist nicht ersichtlich - NW ein\noder zweimal telefonisch zur Zahlung des offenstehenden\nBetrages auf, Am 3. Juni 1955 mahnte Tg erneut\nschriftlich. Wiederum sprach Frau N nit Te und\nbewog ihn, der dabei von einer Anzeige gesprochen hatte,\ndie Forderung weiter zu stunden. Von diesem Zeitpunkt ab\nhat TB nicht mehr gemahni. NEED zahlte, nachdem er\nvon den Dienstgeschäften entbunden worden war, am 11. und\n12. Arril 1957 etwa 2.500.-- DM auf die Forderung. Den verbleibenden Restbetrag beglich er erst in der zweiten Hülfte des Jahres 1958 auf eine Klage der Firma Hg : I@-\n\nhin.\n\nDie Strafkammer nimmt ein strafbares Verhalten T@-\n&B's erst für die Zeit nach der Ernennung NeB's zum\nVorsteher des Finanzbauaemts EEE, also ab 1. Januar 1957\nan. NW hat sich dagegen nach ihrer Meinung der schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht, indem \"er sich während seiner Tätigkeit in K@9-West den Vorteil des Zah- |\nlungsaufschubs gewähren ließ\", während die weitere stillschweigende Annahme der stillschweigenden Stundung TaB's\nnach dem 1. Januar 1957 keine besondere Würdigung erfährt.\nOffenbar hat die Strafkammer insoweit von einer selbständigen Erörterung abgesehen, weil sich diese weitere Annahme von ihrem Standpunkt aus nur als \"Fortsetzung\" der\nbereits vollendeten schweren Bestechlichkeit darstellte.\n\nIm einzelnen ist sie zu folgenden Ergebnissen gekommen:\n\nDaß NW die Stundung als Gegenleistung für eine\nkünftige unsachliche Bevorzugung der Firma Hg & Te\nbei der Vergabe von Aufträgen auf Einbau von Heizanlagen\n\nvon TB gefordert habe, will die Strafkammer sichtlich\nverneinen. Nicht nur, daß dahingehende Feststellungen im\nUrteil fehlen, sie würdigt das Verhalten VB ausschließlich dahin, er habe den Vorteil des Zahlungsaufschubes als Gegenleistung für eine künftige unsachliche\nBevorzugung TED angenommen. Dabei kommt ceie über die\ninnere Einstellung TB bei den ersten beiden vor dem\n\n1. Juni 1955 liegenden Stundungen - auf die erste persönliche Bitte NED und auf die erste Bitte seiner Frau - zu\nder Feststellung, TEE habe den Stundungswünschen trotz\nseiner angespannten wirtschaftlichen Lage nachgegeben, weil\ner gefürchtet habe, sich sonst die Mißgunst NO zuzuziehen; er sei sich andererseits klar darüber gewesen und habe\nes gebilligt, daß der Vorteil der Stundung NEED bestimmen\nwerde, bei der künftigen Aufstellung der Firmenvorschlagslisten - wenn er dazu als stellvertretender Antsleiter\nherangezogen würde — die Firma Hu & Tl> im Verfahren der Vergabe von Aufträgen bevorzugt (d.h. unsachlich)\nzu berücksichtigen. Von NEED wiederum sagt das angefochtene Urteil, er habe \"dies\" erkannt und sei sich\n\nklar darüber gewesen, daß TB eine unsachliche Bevorzugung als Gegenleistung \"erwartete\". 'Bei der rechtlichen Würdigung wird schließlich noch ausgeführt, I@®-\n&B sei sich bewußt gewesen, daß der Angeklagte an\n\ndie Stundung bei künftigen Entscheidungen mitberücksichtigen werde, und er habe das auch \"gewollt\"; jedoch lasse\nsich nicht feststellen, daß Tg den Erfolg der Bevorzugung auch beabsichtigt habe, dieser Erfolg also das Motiv seiner Handlungsweise gewesen- sei; denn er sei zu\nNe gekommen, um sein Geld zu erhalten, nicht etwa,\n\num durch eine scheinbar ernste Mahnung einen Druck auf\nGewährung neuer Aufträge auszuüben; es müsse deshalb angenommen werden, daß er die Stundung wegen seiner angespannten geschäftlichen Lage zunächst nur ungern gewährte; unter diesen Umständen sei aber nicht nachzuweisen,\n\ndaß er plötzlich seinen Sinn gewandelt und die Stundung\nals willkommenes Nittel angesehen hätte, um künftige\nVorteile zu erreichen. Für die Zeit bis zur Berufung NWoltens als Vorsteher an das Finanzhuauent EB ist also\nnach Überzeugung des Landgerichts eine Absicht Tel>,\nNEED zu künftiger unsachlicher Bevorzugung zu bestinmen, nicht nachzuweisen, es hat deshalb in der Gewährung\ndes Zahlungsaufschubes bis zu diesem Zeitpunkt keine akti=-\nve Bestechung nach § 333 StGB gefunden. Jedoch hat Team\nnach der Überzeugung des Landgerichts, nachdem Nolten\nVorsteher des Antes EEE ceworden war, \"stillschweigend\" weiter Stundung gewährt, um NP dadurch zu bewegen, seine Firma künftig in die Firmenvorschlagsliste des\nAntes ZB aufzunehmen, und hat NEW; der seinerseits mit einer derartigen Erwägung TB rechnete, die\nstillschweigende Stundung angenommen. Deshalb wird für\ndiese Zeit ab Januar 1957 eine aktive Bestechung Te»\nbejaht.\n\nDie Feststellungen und Erwägungen der Strafkamner\ntragen die Verurteilung der beiden Angeklagten nicht.\n\nNachdem bei NW das Merkmal des Forderns nicht\nfestgestellt werden konnte, fehlt es für die Anwendung\ndes § 332 StGB an der erforderlichen Unrechtsvereinbarung; er hat die Stundung nicht als Gegenleistung \"für\"\neine Amtspflichtverletzung angenommen. Te hat kein\ndahingehendes zweckgerichtetes Angebot gemacht, weder\nausdrücklich noch stillschweigend; denn er hat die Stundung aus Furcht vor Nachteilen gewährt und eine unsachliche Bevorzugung - als notwendige Folge seiner so motivierten Handlungsweise - nur in Kauf genommen. Anders\nkann das angefochtene Urteil jedenfalls nicht verstanden\n\n- 17 -\n\nwerden; allerdings sind dessen Darlegungen zum Teil mißverständlich. So soll sich, wie schon erwähnt wurde, N@P-\n&B kiar darüber gewesen sein, daß TED eine unsachliche\nBevorzugung als Gegenleistung \"erwartete\". Das ist aber\nentweder ein Widerspruch zu den vorhergehenden Ausführungen über die Erwägungen und Beweggründe Tip, oder\ndie Strafkammer versteht unter \"Erwartung\" schon die bloße:\nHinnahme der mit der Stundung verbundenen Folge und läßt\nsie fälschlich genügen. Wenn ferner bei der rechtlichen\nWürdigung gesagt wird, TB sei sich bewußt gewesen und\nhabe auch \"gewollt\", daß NEW die Stundung bei künftigen Entscheidungen mitberücksichtigen werde, so kann das\nnicht, wie der Urteilszusammenhang und insbesondere die\nfolgenden Ausführungen über die fehlende Bestechungsabsicht zweifelsfrei zeigen, im Sinne eines auf die Amtspflichtverletzung gerichteten Angebots, sondern nur dahin\nverstanden werden, daß Te eine unsachliche Bevorzugung in Kauf genommen habe. Darin liegt aber nicht das Ansinnen einer Amtspflichtverletzung, um dessen Annahme es\nbeim Tatbestanä des § 332 StGB geht.\n2\n\nSchließlich ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen,\ndaß N etwa irrigerweise angenommen habe, Tip sinne\nihm eine unsachliche Bevorzugung als Gegenleistung für die\nStundung an. Solchenfalls könnte zwar der untaugliche Versuch einer schweren Bestechlichkeit vorliegen; es ist\naber folgendes zu bedenken; |\n\nTEE hat nach dem ersten Zahlungsaufschub mehrfach\ndie Bezahlung verlangt und sogar mit einer Anzeige bei der\nBehörde gedroht. So handelt im allgemeinen nicht, wer durch\nGewährung von Zahlungsaufschub seitens seines Schuldners\neine bevorzugte Behandlung erreichen will, es sei denn,\n\n“er glaubt, ihn dadurch unter Druck zu setzen und zu einer\n\nBevorzugung nötigen zu können. Dafür fehlt im Urteil jeder\nAnhaltspunkt. Deß NEW unter diesen Umständen gleichwohl\nirrtümlich eine Bestechungsabsicht Te angenommen haben\nsollte, ist sehr unwahrscheinlich.\n\nSoweit also die Annahme der Stundung während seiner\nTätigkeit beim Finanzneubauant sW- EB in Frage\nsteht, kann die Verurteilung NED wegen schwerer Bestechlichkeit nicht bestehen bleiben.\n\nDie Feststellungen ergeben aber auch kein strafbares\nVerhalten der beiden Angeklagten nach dem 1. Januar 1957.\n\nBis zur Versetzung Nw nach EB hatte Tep-\n@& nach der Überzeugung der Strafkammer keine Bestechungsabsicht. Deshalb hat sie für diesen Zeitraum nit kecht\nkeine aktive Bestechung angenommen; denn § 335 StGB hat\nzur Voraussetzung, daß der Vorteilsgeber bezweckt, nit\ndem Geschenk die künftige Amtspflichtverletzung zu erreichen, und daß er diese dem Beamten auch ansinnt (vgl.\nRGSt 47, 68). Nun hatte TWWw im Zeitpunkt der Versetzung\nseit über 18 Monaten, nämlich seit dem 3. Juni 1955 nicht\nmehr gemahnt. Daß in dieser langen Zeit noch irgend welche Besprechungen zwischen den Angeklagten über die Bezahlung der Schuldsumme stattgefunden hätten, ist nicht\nfestgestellt.. TOD ist auch mit seinem plötzlich..\n- aus Anlaß der Versetzung NE - entstandenen Bestechungsentschluß diesem gegenüber nicht hervorgetreten,\nsondern hat ihn für sich behalten und weiter \"stillschweigend\" gestundet, ohne Wünsche an Ni heranzutragen. Er\nhat also lediglich sein bisheriges nicht als strafbar festgestelltes Verhalten fortgesetzt. Die Strafkemmer war sich\ndieses Umstandes bewußt; sie meint aber, zur Strafbarkeit\nnach § 335 StGB sei eine neue Stundungsvereinbarung mit\n\nNO nicht nötig gewesen, es genüge, daß er Nolten\n\n- in Bestechungsabsicht - den Vorteil der weiteren Stundung tatsächlich zugewandt und NEW ihn weiter in Anspruch genommen habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es. fehlt an der auf den Abschluß der Unrechtsvereinbarung gerichteten (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Erklärung, die das Ansinnen einer Amtspflichtverletzung enthielt. Lag in dem vorausgehenden Verhalten kein\nsolches Ansinnen, dann kann das unveränderte Verhalten\nohne jede Äußerung der Bestechungsabsicht dem Beamten gegenüber nicht ohne Weiteres den Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllen, wenn sich nämlich nicht feststellen läßt,\ndeB TED irgend etwas unternommen hat, demit NEED seine\nveränderte Zinstellung erkenne. Das angefochtene Urteil\nläßt sogar offen, ob sich TB auch nur vorgestellt hat,\nNEED werde sie erkennen. Und wenn Te nicht das Ansinnen einer dienstpflichtwidrigen Handlung gestellt hat,\nkann es NED auch nicht angenommen haben. Auf die Intscheidung des Reichsgerichts in RGSt 47, 68 kann sich die\nStrafkammer nicht berufen. Dort ist zwar ausgesprochen,\ndaß Bestechung durch Gewähren von Vorteilen auch dann\nvorliegen kann, wenn der Täter dem Beamten die dienstpflichtwidrige Handlung nicht sofort bei der Schenkung\nansinnt, sondern deren Zweck erst später erkennen läßt.\nDas Reichsgericht hat aber keinen Zweifel daran gelassen,\ndaß § 333 StGB nur deshalb angewendet werden konnte, weil\ndieses Ansinnen später tatsächlich gestellt worden war,\nwährend dies hier nicht der Fall ist. Nach allem läßt\n\nsich der Schuldspruch wegen aktiver Bestechung mit den\nErwägungen der Strafkammer nicht begründen. Deshalb kann\nunerörtert bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen\nder Tatbestand des § 333 StGB überhaupt erfüllt sein kann,\nwenn bei der Vorteilsgewährung selbst - anders als in\nRGSt 47, 68 - noch keine Bestechungsabsicht bestand, und\n\n- 10 -\n\nwie diese Frage insbesondere in Fällen fortdauernder vertraglicher Beziehungen (Darlehen, Leihe, Stundung) zu entscheiden ist. °\n\nIm übrigen sei bemerkt, daß alle Umstände, die gegen\ndie Annahue sprechen, THEM habe die ersten beiden Stundungen gewährt, um von NP bei der Aufstellung der\nVorschlagslisten und bei der Vergabe von Aufträgen unsachlich vevorzugt zu werden, auch Zweifel daran erwacken,\nob TB - vie die Strafkammer meint - plötzlich ab\n1. Januar 1957 sich zu weiterer Stundung nunmehr aus dem\nGrunde entschlossen habe, um NED in seiner neuen Eigenschaft als Vorsteher des Finanzbauantes EED zu so1-\ncher Bevorzugung zu bestimmen. Die Strafkammer will das\nauch nur, da eine neue Stundungsbitte nicht ausgesprochen war, aus der Bemerkung zu dem Kalkulator Pe»\nschließen, jetzt könne die Firma Egg & TaEB nit Aufträgen des Amtes EEMB rechnen. Da er indessen auf\ndiese Ankündigung hin nichtsunternommen hat, woraus sich\ndie bereits erörterten rechtlichen Bedenken gegen die Annahme einer aktiven Bestechung ergeben, lag die Annahme\n\nhun met Pe\n\n- 11 -\n\nnehe, daß er seine Bestechungsabsicht alsbald wieder aufgegeben hat, bevor es zu einer strafbaren Betätigung gekommen ist.\n\nNach allem müssen beide Revisionen Erfolg haben.\n\nBaldus Busch | Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-08/2-str-566-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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