{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-05-11_2_StR_54_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-05-11","aktenzeichen":"2 StR 54/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"tr\n—\n\n2-)\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Invaliden Albert HE WB aus B ; Kreis m\ngeboren am. ED EB ir view /? 5\n\nden Kraftfahrzeugneister Ewald S + > — aus CB\n\nKreis SED: sort geboren am &.\n\nwegen fortgesetzten Meineids\n\nhat\n\nder 2, Strafsenat des Bunädesgerichtshofs in der Sitzung\n&\n\nvom 11. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsheanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Mönchen-Gladbach von 30. Oktober 1959\nwerden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids, den Angeklagten HE zu einen Sahr drei\nMonaten urd den Angeklagten StB :u einen Jahr sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt sowie gegen sie gemäß § 161\nAbs. 1 StGB auf die dort vorgesehenen lebeniolgen erkannt.\n\n“it ihren Revisionen rügen beide die Verletzung von\nVerfuhrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachli-\n\nchen Rechts.\n\nI. Revision HB:\n\nDie von der Revision behauptete Verletzung des § 252 StrO\nliegt nicht vor. Die Vernehmung des im Ermittlungssverfahren\ntätig gewordenen Richters als Zeuge war unier den gegebenen\nVoraussetzungen zulässig. Auch äurften ihm entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung aus dem\nvorliegenden Protokoli über die frühere Aussage der Ehefrau\nHB Einzelheiten vorgehalten werden (vgl... RGHSt 11: 338).\n\nVon dieser Entscheidung ües Bundesgerichtshofs in der von\nder Revision angeregten Hinsicht hier abzugehen, besteht kein\n\nAnlaß,\n\nDer Zeuge hat auch nicht nur die Übereinstimmung der früheren\nVernehmungsniederschrift mit den damaligen Angaben von Frau\nHB bestätigt; vielmehr hat er nach den dienstlichen Äußerungen\ndarüber hinaus von sich aus Angaben über deren Aussage\n\nmachen können.\n\n{ID Revision Ste:\n\na) Aus den Gründen unter I kaan auch die Verfahrensrüge diese:\nAngeklagten, mit der er ebenfalls Verletzung der Vorschrift\ndes § 252 StPO wegen der Vernehmung des Ernittlungsrichters\nbehauptet, nicht durchdringen.\n\nb: Soweit die Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungsrflicht geltend macht, bleibt sie olına Erfolg.\n\nDas Gericht hat für die Glaubwürdigkeit des früheren Geständnisses des Angeklagten auch einen psychiatrischen Sachverständigen gehört. Die Vernehnung cines Psychologen als weiteren Sachverständigen ärängte sich bei der Sachlage nicht au!\nzumel ein Psychiater auch psychologische Kenntnisse besitzen\nmuß. Eine Besichtigung der an der Uniallstelle aufgefundenen\nTB R:äkanpe war nicht möglich, da sie nach dem Urteil vom\n7. Mai 1957 des Schöffengerichts M.Gladbach - 7 is 46/57 -\n\nin Verlust geraten war.\n\nce) Hinsichtlich der Frage, ob der Tyr dur von VW gefahrenen I@B- Wagens sehr selten anzutreffen war, het die Strafkammer nach den erhobenen dienstlichen Äußerungen den Grundsatz der \"Unmittelbarkeit des Verfahrens\" nicht verletzt;\ndenn danach ist die Frage Gegenstand der mündlichen Ver-\n\nhandlung gewesen.\n\nd) Fehl geht auch die Rüge, daß sich die Strafkammer mit\n\nden als wahr unterstellten Tatsachen in ihren Urteil näher\nhätte auseinandersetzen müssen; denn das Gesetz schreibt\nnicht vor, daß das Gericht die von ihn festgestellten Tatsachen über die Erfordernisse des § 267 StPO hinaus in seinen\nUrteil ausdrücklich zu erörtern hat. Andererseits läßt das Ur\nteil an keiner Stelle erkennen, daß die Strafkammer ihre Wahrunterstellung nicht eingehalten hat, sie brauchte aus dieser:\nnicht die Folgerungen zu ziehen, die der Angekiaste erwartete.\n\nBu\n\nill. bie Suchrügen der Revisionen sind offensichtlich unbegründet. kur der Angeklagte StB Hat zu dicser Füge in\nseiner Revisionebegründung noch einzelnes ausgeführt. Diesen\ngegenüber wird darauf hingewiesen, daß der Grundsatz \"im Zwei--\nfel zugunsten des Angeklagten\" nur dann verletzt ist, wenn\n\nder Tatrichter selbst an seinen tatsächlichen Feststellungen\nZweifvl hat, also von ihnen nicht voll überzeugt ist (vgl.\n\nBGH NW 1951, 283 Nr. 23). Nach den Ausführungen des Ur-\n\nteils liegt diese Voraussetzung hier nicht vor.\n\nDie Bemerkungen in der Revision StB :u ien Strafzumessungsgründenr des Urteils der Strafkaımmer bedürfen keiner\n\nbesonderen Widerlegung.\n\nLr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha\nWenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-11/2-str-54-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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