{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-04-26_2_StR_394_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-14","aktenzeichen":"2 StR 394/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2117 034\n\n2_StR_394/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Ernst BD EEEEB aus\n\nHo; dort geboren sm. DEE; zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. september 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Ei»\nals Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nG ründeszs\n\nnme ERDE Gy ie nme an ne Sn nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetster\nVerfürrung eines Ninderjährigen zur Unzucht zu einer Zucıuthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision hat\n\nErfolg.\n\n1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß\ndie Zeugin Maria CB entgegen der Vorschrift des § 55\nAbs. 2 StPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt woxden ist (BGHSt 11, 213).\n\n2. Zutreffend beanstandet die Revision, daß Heinrich\nCE und Paul Sch nicht als Zeugen gehört worden\nsind. Laß der Angeklagte den 17jährigen Wolfgang Ci\nzur Unzucht verführt hat, hält die Strafkammer im wesentlichen durch die Aussage dieses Jungen für bewiesen. Der\nAngeklagte hatte nun behauptet, daß Wolfgang raffiniert,\nverschlagen und in besonderem Maße verlogen sei, außerdem\nbereits in frühester Kindheit eine starke Neigung zur Kriminalität gezeigt habe, ferner, daß er schon früher unnatürliche Beziehungen zu anderen Männern,. u.a. zu einem\nBruder seines Vaters unterhalten habe. Zum letzteren Beweisthema hatte der Angeklagte den Vater Wolfgangs, Heinrich CW, für die anderen Behauptungen ebenfalls den\nVater und Wolfgangs früheren Lehrer SB als Zeugen benannt, Die behaupteten Tatsachen waren für die Entscheidung bedeutsam. Das Landgericht selbst berücksichtigt bei\nder Beweiswürdigung zu Ungunsten des Angeklagten, Wolfgang\nhabe sonst noch keinen homosexuellen Verkehr gehabt. Die\nübrigen behaupteten Tatsachen stellten seine Glaubwürdigkeit in Frage. Deshalb hätte sich die Vernehmung der genannten Zeugen, deren Ladung der Vorsitzende angeordnet\nhatte, die aber ersichtlich nicht geladen worden waren,\naufdrängen müssen. Auf diesem Fehler kann das Urteil beruen.\n\n- 3 -\n\n3. Dagegen brauchte das Landgericht die Wirte I\nund HM nicht zu vernehmen, da es nirgends über den\nAlkoholgenuß Wolfgangs etwas anderes festgestellt hat,\nals äie Zeugen bekunden sollten, und ihre Aussage sonst\nohne Bedeutung ist.\n\n4. Das Landgericht nimmt eine fortgesetzte Verführung\nzur Unzucht an. Bei der ersten Einzeltat ist der äußere\nund innere Tatbestand des § 175 a Nr. 4 StGB rechtlich einwandfrei dargelegt. Jedoch kann dem Urteil nicht entnonmen werden, ob der Angeklagte auch in allen anderen Einzelfälien den Jungen verführt hat. Eine Verführung ist\nnur dann ‘gegeben, wenn der Minderjährige die Unzucht nicht\nwollte und der Angeklagte durch Einwirken auf seinen Willen ihn erst dazu geneigt machte. Sie scheidet also aus,\nwenn der Minderjährige schon von sich aus zur Unzucht bereit war. Nach den Urteiisfeststellungen war Wolfgang bei\nder ersten Einzelhandlung zunächst dazu nicht geneigt. Das\ngilt auch für die der Zahl nach nicht festgestellten Fälle nach dem kauf des Mopeds, in denen der Minderjährige\nsich anfangs sträubte, mit dem Angeklagten Unzucht zu\ntreiben, es aber auf die Drohung des Angeklagten, daß der\nJunge das Restkaufgeld für das Moped dann selbst bezahlen\nwüßte, doch tat. In den übrigen Fällen ist dem Urteil\nnicht genügend sicher zu entnehmen, daß der Angeklagte\nWolfgang jeweils verführt hat. Bei der rechtlichen Würdigung legt das Landgericht dar, durch Besuche im Wirtshaus und in Nachtlokalen, Schenken von Zigaretten und Bargeld, Kinobesuche und seine Unterstützung bei der Anschaffung des Mopeds habe der Angeklagte das Geneigtsein des\nJungen \"angehalten\". Das kann bedeuten, daß er nur eine\nbereits vorhandene Geneigtheit belohnte. Auch die Tatsache, daß Wolfgang den Angeklagten - wenn zum Teil auch\nauf dessen Einladung - wiederholt in dessen Wohnung aufsuchte und dort mit ihm Unzucht trieb, spricht dafür,\ndaß er damals zur Unzucht geneigt war. Bei dieser Sachla-\n\n- 4 -\n\nge, insbesondere der Vielzahl der einzelnen Unzuchtshandlungen hätte es einer eingehenden Darlegung des Tatrich-\n\nters bedvurft, ob jeweils eine Verführung vorlag. Sonst würden diese Unzuchtshandlungen nur ein Vergehen nach § 175 StGB\ndarstellen. Auch diese können mit dem Verbrechen nach § 175 a\nNr. 3 StGB eine fortgesetzte Tat bilden (RGSt 71, 111; BGH\nUrt. v. 3. Juli 1951 - 2 StR 215/51). Der Schuldumfang ist\ndann jedoch geringer. Auch aus diesem Grunde ist das Urteil\naufzuheben.\n\nVie von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Einwendungen sind unbegründet.\n\nBaldus Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-14/2-str-394-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-14/2-str-394-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.323052+00:00"}}