{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-04-09_2_StR_166_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-05-18","aktenzeichen":"2 StR 166/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 166/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaro Bernd Kunst aus Neu-Isenburg, geboren am\n\n9. April 1960 in Frankfurt am Main,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDEN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 18. Mai 1988 in der Sitzung vom 19. Mai\n1988, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 26. November 1987 wird\n\nl. der den Angeklagten betreffende Tenor\ndes vorgenannten Urteils dahin berichtigt, daß in der Urteilsurschrift\ndie Worte \"des Diebstahls in einem\nbesonders schweren Fall\" ersetzt\nwerden durch die Formulierung \"des\nDiebstahls in fünf Fällen, davon in\neinem Fall\",\n\n2. das angefochtene Urteil mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen am\n1. Juli 1986, ferner in den Nächten zum 24. August 1986 und zum\n30. Juni 1987 verübten Diebstählen\nsowie wegen von September 1986 bis\nNovember 1986 begangener Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten des \"Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen, des Diebstahls in einem besonders schweren Fall tateinheitlich mit\nStörung von Fernmeldeanlagen und der fortgesetzten Urkundenfälschung\" für schuldig erklärt und ihn unter Einbeziehung\n\"der Verurteilung\" durch das Amtsgericht Offenbach vom\n21. September 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren sowie unter Einbeziehung \"der Verurteilung\" durch das\nAmtsgericht Frankfurt am Main vom 10. März 1986 zu einer\nweiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.\nDie zweite Gesamtstrafe ist aus dieser Vorstrafe sowie einer\nEinzelstrafe gebildet worden, die das Landgericht auf die\nBerufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\nOffenbach am Main vom 12. Januar 1987 bestimmt hat. Die\nerstgenannte Gesamtstrafe umfaßt u.a. eine weitere Einzelstrafe aus dieser Berufungssache, die von der Strafkammer\n\nmit erstinstanzlichen Sachen verbunden worden war.\n\nDie Urteilsformel enthält nach dem den Angeklagten betreffenden Strafausspruch in einem besonderen Absatz folgende Entscheidung: \"Das Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom\n12.1.1987 wird aufgehoben\".\n\nII. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg. Im übrigen ist es unbegründet, da die Prüfung des\nUrteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\n1. Die vom Senat in der Hauptverhandlung beschlossene\nvorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) betrifft diejenige Berufungssache, aus deren Einzelstrafe zusammen mit\nder am 10. März 1986 verhängten Vorstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet worden war. Infolge\ndes Wegfalls jener Einzelstrafe verliert diese Gesamtstrafe\nihren Bestand, so daß die Verurteilung vom 10. März 1986\nwieder ihre Selbständigkeit erlangt. Damit verbleibt es bei\nder damals gewährten Strafaussetzung, sofern sie nicht wegen\nder Verurteilung des Angeklagten im anhängigen Verfahren\noder aus einem anderen Grund widerrufen wird.\n\n2. a) Der in der Urteilsurschrift enthaltene Tenor bedarf der Berichtigung, weil er - offensichtlich infolge\neines Schreibversehens - nicht mit der verkündeten Urteilsformel übereinstimmt. Wie aus der Niederschrift über die\nHauptverhandlung hervorgeht (Bd. III Bl. 231, 236 d.A.), ist\nfolgender Schuldspruch verlesen worden:\n\n\"Es sind schuldig:\n\nDer Angeklagte Maro KEEP des Verstoßes gegen das Be-\n\ntäubungsmittelgesetz in zwei Fällen, des Diebstahls in\neinem besonders schweren Fall in fünf Fällen, davon in\neinem Fall tateinheitlich mit Störung von Fernmeldean-\n\nlagen und der fortgesetzten Urkundenfälschung.\"\n\n- Er entspricht den Gründen des schriftlichen Urteils. -\nDemgegenüber enthält dieses die vorstehend unter I wiedergegebene Urteilsformel, in der hinter dem Wort \"Fall\" die weitere Fassung \"in fünf Fällen, davon in einem Fall\" fehlt. Da\nbei einem unterschiedlichen Wortlaut zwischen der verkündeten Urteilsformel und der Urteilsurschrift die in der Sitzungsniederschrift beurkundete Fassung maßgeblich ist und es\nsich zudem um ein eindeutiges Schreibversehen handelt, hat\nder Senat den Schuldspruch berichtigt. Die Einordnung der\nDiebstahlstaten als besonders schwere Fälle ist dabei nicht\nmehr erwähnt worden, weil sie nicht einen Bestandteil des\nSchuldspruchs bildet (BGHSt 23, 254; 27, 287, 289).\n\nb) Nach dem Wortlaut des Tenors im angefochtenen Urteil\nhat das Landgericht das gesamte Urteil des Amtsgerichts\nOffenbach am Main vom 12. Januar 1987 aufgehoben. Ersichtlich ist aber nur dessen Strafausspruch gemeint. Dies ergibt\nsich nicht nur aus der Einordnung der Aufhebungsentscheidung\nhinter dem Strafausspruch im landgerichtlichen Urteil, sondern vor allem daraus, daß die Strafkammer die vom Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch\nfür wirksam erachtet hat und deshalb von dem rechtskräftigen\nSchuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils ausgegangen ist.\n\nOb die Aufhebungsentscheidung selbst in dieser Eingrenzung\nder Rechtslage entsprach, kann dahingestellt sein, da das\nangefochtene Urteil teilweise, u.a. soweit es die Berufungssache betrifft, keinen Bestand hat.\n\n3. In drei der Diebstahlsfälle muß das Urteil wegen\nunzureichender Tatfeststellungen aufgehoben werden.\n\na) Bei einem von ihnen handelt es sich um die nach der\nvorläufigen Einstellung durch den Senat (vorstehend Ziffer\nII 1) verbliebene Berufungssache. Gemäß den Feststellungen\ndes Schöffengerichts Offenbach am Main vom 12. Januar 1987\nbrach der Angeklagte in die Praxisräume des Arztes\nDr. RBB ein und entwendete \"ein hochwertiges Mikroskop, einige andere medizinische Geräte, einen Arztstempel,\neine Anzahl abgestempelter Rezepte sowie verschiedene Psychopharmaka, opiathaltige Medikamente und Spritzen\". Später\nwurden die Sachen in seiner Wohnung sichergestellt. Zur Höhe\nder für diese Tat verhängten Strafe von acht Monaten heißt\nes in diesem Urteil u.a., sie sei angesichts des Wertes der\nBeute schuldangemessen.\n\nDie vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer erklärte Beschränkung der Berufung auf den\nStrafausspruch ist, soweit sie auch für diese Tat gelten\nsoll, unwirksam. Die Tatfeststellungen boten dem Landgericht keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine eigene\nStrafzumessung, weil sie nicht hinlänglich den vom Amtsgericht zugrundegelegten Schuldumfang erkennen lassen. In dem\nerstinstanzlichen Urteil ist weder die Art der gestohlenen\nmedizinischen Geräte und Betäubungsmittel noch ihre Anzahl\n\n4?\n\nsowie die der abgestempelten Rezepte und Spritzen angegeben.\nDieser Mangel schließt hier die Wirksamkeit der Beschränkungserklärung aus (vgl. BGHSt 33, 59; BGH, Beschluß vom\n\n15. Juni 1984 - 2 StR 286/84 -; Urteil vom 14. Mai 1986\n\n- 3 StR 125/86 -; BayObLG StV 1983, 418; Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg 24. Aufl. $S 318 Rdn. 37; KK-Ruß 2. Aufl.\n\n§ 318 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 318 Rdn. 16,\n17).\n\nDerselbe Fehler erfordert die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall.\n\nb) Auf Grund des Fehlens genügender Feststellungen zum\nSchuldumfang kann auch die Verurteilung wegen des in der\nNacht zum 24. August 1986 verübten Einbruchs in den VW-Golf\ndes Zeugen Dr. Rugß® nicht bestehenbleiben. Im Urteil des\nLandgerichts wird die Beute lediglich dahin beschrieben, daß\nsie aus zwei Arzttaschen \"mit Medikamenten\" und einem\nRezeptblock bestanden habe.\n\nc) Die Diebstahlstat in der Nacht zum 30. Juni 1987 hat\ndie Strafkammer als einen besonders schweren Fall gewertet.\nVermutlich ist das Tatgericht davon ausgegangen, daß das vom\nAngeklagten damals entwendete Auto verschlossen war. Dahingehende Feststellungen sind im Urteil jedoch nicht getroffen. Das nötigt nicht nur zur Aufhebung der für diesen Fall\nfestgesetzten Einzelstrafe, sondern auch des diesbezüglichen\nTeils des Schuldspruchs. Die Erschwerungsgründe des § 243\nAbs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB stellen doppelrelevante Tatsachen\ndar. Sie beschreiben die Tatmodalitäten (BGHSt 29, 359,\n369). Zu diesen dürften, wenn der Schuldspruch rechtskräftig\n\nwäre, keine neuen Feststellungen getroffen werden. Deshalb\nbedarf es hier ebenfalls der Aufhebung des diesbezüglichen\nSchuldspruchs.\n\n4. Keinen Bestand hat ferner die Verurteilung wegen\nfortgesetzter Urkundenfälschung. Die Feststellungen lassen\nnicht erkennen, welche Mindestzahl von Einzelakten das Landgericht für nachgewiesen angesehen hat. Deren Angabe ist nur\nausnahmsweise entbehrlich, wenn aus dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine derartige Konkretisierung ersichtlich oder die Tatzeit unmißverständlich eingegrenzt und\nausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl\nder Einzelakte das Strafmaß beeinträchtigt hätte (BGH NStZ\n1983, 326; BGH, Beschluß vom 27. April 1988 - 2 StR 214/88 -\njeweils m.w.N.). Zumindest an letzterem fehlt es hier.\n\n5. Mit der Aufhebung dieser Verurteilungen verlieren\nzugleich die betreffenden vier Einzelstrafen ihren Bestand.\nDa der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen vermag, daß deren Höhe die Bemessung der restlichen drei zu der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe gehörenden Einzelstrafen beeinflußt hat, muß der gesamte\nStrafausspruch aufgehoben werden. Hinsichtlich der wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln erkannten Einzelstrafe von zwei Monaten ist dies auch deshalb notwendig,\nweil sich das Landgericht nicht mit den besonderen Anforderungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat.\n\nIII. Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu folgenden\nHinweisen für die neue Hauptverhandlung:\n\n- 10 -\n\n1. Das Landgericht hat sich bei der Strafzumessung in\nder den Einbruchsdiebstahl vom 1. Juli 1986 betreffenden Berufungssache mit der Begründung begnügt, die vom Amtsgericht\nverhängte Einzelstrafe von acht Monaten sei nicht zu hoch,\nsondern tat- und schuldangemessen; insoweit könne auf die\nAusführungen des Schöffengerichts Bezug genommen werden, in\ndenen die Strafzumessungstatsachen vollständig und richtig\ngewichtet worden seien. Die Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen des erstinstanzlichen Gerichts war schon unzulässig, weil der Strafausspruch dieses Gerichts vom Landgericht aufgehoben worden ist. Davon abgesehen bestehen aber\nauch sonst rechtliche Bedenken gegen die Bezugnahme. Ob und\nunter welchen Voraussetzungen Bezugnahmen in einem Berufungsurteil auf tatsächliche und rechtliche Ausführungen zum\nSchuldspruch der erstinstanzlichen Entscheidung statthaft\nsind (vgl. Gollwitzer aaO $S 267 Rdn. 30), braucht hier nicht\nerörtert zu werden, da es sich um eine Bezugnahme auf die\nStrafzumessungserwägungen des Vorderrichters handelt. In\ndiesem Bereich kann eine derartige Hinweispraxis nicht hingenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1954 - 1 StR\n55/54). Die Aufgabe des Berufungsgerichts, vor allem aber\ndie Bedeutung der Strafzumessung würden verkannt werden,\nwenn in einer derartigen Form die Verhängung erheblicher\nFreiheitsstrafen begründet werden dürfte. Der neu erkennende\nTatrichter hat selbständige und neue Erwägungen darüber\nanzustellen, welche Strafe gerechtfertigt ist. Dieser Vorgang erschöpft sich nicht in einer Entweder-Oder-Entscheidung. Vielmehr hat das Berufungsgericht aus dem mehr oder\nweniger weiten gesetzlichen Strafrahmen die gerechte Strafe\nzu bestimmen und dabei innerhalb des Spielraunms, der die\nSkala der schuldangemessenen Strafen abdeckt, auch die\n\n- 11 -\n\nsonstigen Strafzwecke zu berücksichtigen. Dieser besonderen\nBewertungsaufgabe genügt es nicht, wenn es auf die Entscheidungsgründe verweist, von denen sich ein anderer Richter hat\nleiten lassen, und sich im übrigen auf die Bemerkung beschränkt, dieser Richter habe die Strafzumessungstatsachen\nvollständig und richtig gewichtet, die von ihm bestimmte\nStrafe sei tat- und schuldangemessen. Hinzu kommt, daß bei\neiner solchen \"Begründung\" völlig die Umstände außer Betracht bleiben, die sich zwischen der Entscheidung des erstinstanzlichen Richters und der des Berufungsgerichts ergeben\nhaben können.\n\n2. Der Strafrahmen des § 243 StGB endet nicht schon bei\nfünf Jahren (Bl. 9 UA), reicht aber auch nicht bis zu\nfünfzehn Jahren (Bl. 10 UA), sondern nur bis zu zehn Jahren.\n\n- 12 -\n\n3. Es empfiehlt sich, in der neuen Entscheidung den\nZeitpunkt der Tat mitzuteilen, die Gegenstand der Verurteilung vom 21. September 1987 war, damit dem neuen Urteil\nentnommen werden kann, mit welchen sonstigen Strafen die\ndamalige Strafe zur Bildung einer Gesamtstrafe heranzuziehen\n\nist.\nIV. Schließlich wird zu berücksichtigen sein, daß bei\neiner Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB nicht das\n\n(rechtskräftige) Urteil, sondern die in ihm ausgesprochene\nStrafe einzubeziehen ist (BGH bei Holtz MDR 1979, 280).\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-18/2-str-166-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-18/2-str-166-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.911990+00:00"}}