{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-03-31_2_StR_307_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-08-10","aktenzeichen":"2 StR 307/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GV6 §§ 45, 48, 60, 63, 775 JGG 8% 33, 35, 41\n\nDie ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer müssen\nfür jedes Geschäftsjahr von vornherein selbständig festgesetzt und hierfür die Jugenäüschöffen' ausgelost werden.\nEs ist unzulässig, die Sitzungstage der Strafkammer auch\nals Sitzungstage der Jugendkammer zu bestimmen und es\ndem Vorsitzenden der Jugendkammer zu überlassen, hieraus\nnach Bedarf einen als Sitzungstag für die Jugendkammer\nauszuwählen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja > 128 071\n\nGV6 §§ 45, 48, 60, 63, 775 JGG 8% 33, 35, 41\n\nDie ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer müssen\nfür jedes Geschäftsjahr von vornherein selbständig festgesetzt und hierfür die Jugenäüschöffen' ausgelost werden.\nEs ist unzulässig, die Sitzungstage der Strafkammer auch\nals Sitzungstage der Jugendkammer zu bestimmen und es\ndem Vorsitzenden der Jugendkammer zu überlassen, hieraus\nnach Bedarf einen als Sitzungstag für die Jugendkammer\nauszuwählen.\n\nBGH, Urt.v. 10. August 1960 - 2 StR 307/60 LG Bremen\nJ.K. Bremerhaven\n\n2 StR 307/60\nIm Namen dee Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Seemann Klaus-Peter T ED zu: > ©:\ngoboren am BD: ED ED in AED, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 10. August 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Bremen, Jugendkanmer Bremerhaven, vom 31. März 1960 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheid ‚„ auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht, Jugend-\n‘ kammer Bremerhaven, zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnd m yet nun bu nt nn rt\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit\nmit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB und in Tateinheit mit einem fortgesetzten vorsuchten Vergehen nach § 173 Abs. 2 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und\ndlc Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.\n\nDie Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt\ngeweuen, ist begründet. Ohne Bedeutung ist allerdings, daß\ndas Protokoll über die Auswahl der Jugenäschöffen irrtünmlich auf die Verordnungen der Freien Hansestadt Bremen\nüber die Wiedereinführung der Schöffengerichte und Schwurgerichte und über die Mitwirkung von Schöffen bei Strafkammern vom 7. Oktober 1947 (6Bl der Freien Hansestadt\nBrenen 1947 S. 237) und vom 9. Dezember 1947 (GBl S. 301)\nBezug nimmt, obwohl diese Veroränungen durch das Gesetz\nüber die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455 Art. 8 II Nr. 64) außer Kraft\ngesetzt worden sind. Entscheidend ist allein, ob die gel-\n\ntenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes beachtet\n\nwurden. Die Revision bestreitet dies. Sie ist der Meinung,\ndaß die Sitzung der Jugendkammer, in der die Strafsache\ngegen den Angeklagten verhandelt wurde, eine außerordentliche Sitzung gewesen sei; es hätten daher die Schöffen\n\nnach den § 5§ 77, 48 GVG vor dem Sitzungstag ausgelost werden\n\nmüssen; da dies nicht geschehen sei, habe die Besetzung\ndes Gerichte nicht dem Gesetz entsprochen.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der\nJugendkammer wurden zwar die ordentlichen Sitzungstage\n\ndor Strafkammer und Jugendkammer für das Geschäftsjahr 1960 .\n\n174\n\nAue ran rm\n\n- 3 -\n\nsuf Mittwoch und Freitag festgesetzt. Wegen des unterschiedlichen Anfalle von Strafsachen bei der Jugendkanmer — im\nGeschäftsjahr 1959 fünf Sitzungstage -— ist jedoch aus\nZweckmäßigkeitsgründen davon abgesehen worden, für diese\nbestimmte Sitzungstage für das ganze Jahr im voraus Testzulegen; vielmehr besteht die Übung, je nach Bedarf einen\nder für die Strafkammer und Jugendkammer gemeinsam vorgesehenen Sitzungstage heranzuziehen. Zu diesem Zweck waren\ndie Jugendschöffen von vornherein für zehn Sitzungstage\n\nin einer bestimmten Reihenfolge ausgelost worden. In dieser,\nvon vornherein feststehenden Reihenfolge berief man sie zu\nden Sitzungstagen der Jugendkammer. eins Die. Sitzung vom\n\nz1. März 1960 ist der fünfte Sitzungstag der Jugendkamner\nin Jahre 1960 gewesen; an ihr haben die für den fünften\nSitzungstag ausgelosten Jugendschöffen teilgenommen.\n\nAus dieser Äußerung geht hervor, daß das in den § 5 86,\n87 GVG für die Tagungen der Schwurgerichte vorgesehene\nVerfahren in etwas veränderter Form angewendet wurde. Dies\nwar jedoch unzulässig, da das Gesetz für die Schöffengerichte und die Strafkammern seine andere Regelung getroffen\nnate\n\nDas Gerichtsverfassungsgesetz will Willkür bei der Zusammensetzung der Richterkollegien verhindern und verlangt\ndeshalb, daß diese für einen bestimmten Zeitabschnitt im\nvoraus festgelegt wird (BGHSt 8, 240; 10, 179; Kern, Gerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. S. 148 f). Diesem Grundsatz der\nStetigkeit dient die Vorschrift des § 45 GVG, wonach die\nordontlichen Sitzungstage des Schöffengerichts für das\nganze Jahr im voraus festzusetzen und die Reihenfolge der\nHauptschüffen für diese Sitzungstage durch Auslosung in\nöffentlicher Sitzung zu bestimmen sind. Es wurde hierbei\nvon der Erfahrung ausgegangen, daß bei jedem Gericht mit\nziemlicher Bestimmtheit der für das Jahr zu erwartende Ge-\n\nA,\nel.\n\nschäftsanfasll und daher die Zahl der notwendigen Sitzungstage voraussehbar ist (Hahn Materialien zum GVG 2. Aufl.\nBd. 1 S. 89). Ordentliche Sitzungstage sind demnach nur\ndie vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzten.\n\nEntsprechendes gilt nach § 77 GVG für die Strafkammer\nund damit auch für die Jugendkammer. Die Jugendkammer\nist als Jugendgericht ein Gericht besonderer Art innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (BGHSt 7, 26). Die\nJugendgerichte haben wegen ihrer von der allgemeinen\nGerichtsverfassung abweichenden Zuständigkeit, ihres\neigenständigen Verfahrens und der besonderen Vorschriften\nfür ihre Besetzung und die Auswahl der Jugendschöffen\neine gewisse Sonderstellung (Dallinger/lackner JGG § 33\nAnus 5, Aöwe/Rosenberg, StPO u. GVG 20. Aufl. 2. Bd. GVG\n§ 60 Anm. 5). Deshalb können die Sitzungstage für die\nStrafkammer nicht ohne weiteres auch als Sitzungstage\nder Jugendkammer bestimmt werden, in der weise, daß es\ndem Belieben des Vorsitzenden der Jugendkammer überlassen\nbleibt, aus den Sitzungstagen nach Bedarf einen als Sitzungstag für die Jugendkammer auszuwählen. Die ordentlichen\nSitzunsstage der Jugenäkammer müssen vielmehr, da auch\ndio Jugenäschöffen nach § 35 JGG für die Dauer von zwei\nGeschäftsjahren gewählt werden, für jedes der beiden Jahre\nvon vornherein selbständig festgesetzt und hierfür die\nJugendschöffen ausgelost werden, wie dies z.B. in Bayern\ndie gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der\nJustiz und des Innern vom 19. Juli 1954 ausdrücklich hervorhebt (BayGes. und Verordnungsblatt 1954 S. 130). Anders\nwäre es nicht möglich, festzustellen, ob eine ordentliche\noder außerordentliche, d.h. eine zusätzlich anberaumte\nSitzung der Jugendkammer stattgefunden hat, wie der vorliegonde Fall aufzeigt. Von dieser Unterscheidung hängt\naber die Besetzung der Jugendkammer ab (siehe auch BGHSt 11,\n54). Würde man das Verfahren, wie. es hier gehandhabt wurde,\n\n- 5.\n\nzulassen, so wäre eine Nachprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts ausgesc«lossen; dies widerspricht dem\nWillen des Gesetzes.\n\nDiese Regelung genügt auch dem Bedürfnis nach beschleunigter Durchführung der Jugendgerichtsverfahren; denn\ndem Gericht ist es unbenommen, falls die baldige Durchführung\nvor der nächsten ordentlichen Sitzung dringlich ist, eine\n4usätzliche, außerordentliche Sitzung nach § 48 GVG anzuberaumen und hierzu die Jugendschöffen nach den 35 45,\n\n98 GVG vor dem Sitzungstag auszulösen.\n\nDa demnach die bei der Verhandlung gegen den Angeklagten\nmitwirkenden Jugendschöffen nicht ordnungsgemäß für diese\nSitzung ausgelost vwurden, war das erkennende Gericht nicht\nvorschriftsmäßig besetzt. Dies zwingt nach § 338 Nr. 1 StPO\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die\nStrafkammer Gelegenheit haben zur Prüfung, ob nicht besondere\nUmstände vorliegen, ‚die ausnahmsweise die Heranziehung\neines Sachverständigen gebieten (BGHSt 2, 163; 3, 27, 52)»\n\nDie Jugendkammer hat auch ein versuchtes Vergehen der\nBlutschande nach § 173 Abs. 2 StGB angenommen; sie hat dabei\nübersehen, daß ein solcher Versuch nicht strafbar ist (§ 23\nAbs. 2 StGB).\n\n‘ Is\n\nEin Fortsetzungszusammenhang, wie ihn die Jugendkammer für gegeben hält, setzt einen Gesamtvorsaiz voraus;\nein Fortsetzungsvorsatz, der bisher nur festgostellt ist,\ngenügt nicht (BGHSt 1, 313; 2, 163).\n\nBaldus Busch Dotterweich\nDr. Schalscha Menges\n\non em: men ann. . an\n\n“nn hm mann ann m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-10/2-str-307-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-10/2-str-307-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.576345+00:00"}}