{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-03-30_2_StR_58_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-03-30","aktenzeichen":"2 StR 58/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Anlernling Friedrich Wilhelm PB zus\nCE. <ort geboren an @. iD EB:\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\ngundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstuatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchengladbach von 11. Dezember 1959 wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung\nder gegen ihn verhängten Jugendstrafe und über die\nKosten des Rochtsmittels an das Landgericht zurückverwiusens\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nneh ner ®\nsründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin scchs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit\nSachbeschädigung, und wegen versuchten Diebstahls in zwei\nFällen, davon ii einen Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt.\nDie Vollstreckung dieser Strafe gemäß § 20 JGG auszusetzen,\nhat es abgelehnt.\n\nDer Verteidiger hat die Revision zunächst unbeschränkt\ncingelegt, diese jedoch in der Revisionsbegründungsschrift\nauf das Strafmaß beschränkt. Vollmacht zur Rücknahme der\nRevision hatte er nicht. Die Teilrücknahme ist deshalb nicht\nwirksam. Da der Verteidiger die Revision aber zum Schuldspruch nicht begründet hat, ist sie insoweit unzulässig\n(BGE LM StPO 8 302 Nr: 1).\n\nGegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe ist aus\nRechtsgründen nichts einzuwenden. Auch die Revision erhebt\ninsoweit nur die allgemeine Sachrüge, wendet sich aber mit\neingehenden Ausführungen dagegen, daß das Gericht die Vollstreckung dur Jugendstrafe nicht ausgesetzt hat. Darin hat\nsie Erfolg.\n\nDas Landgericht meint, die Voraussetzungen des § 21 JGG\nscien nicht gegeben; denn es seien keine Umstände hervorgetroten, die erwarten ließen, daß der Angeklagte auch unter\nAussetzung der Strafe in Zukunft einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde, Diese ungünstige Beurteilung wird\nauf zwei Erwägungen gegründet, einmal, er habe nach Aufdackung\nder Tat sich in keiner Weise um die Wiedergutmachung des\n\nvl\n\na.\n0)\n\nSchedens und un die Opfer, d.h. üle Eigentümer der von\n\nrestohlenen Nopeds, gekümmert, ferner, scäine Lebeny-\n\n>\nJane\n=\nB\nus)\n\nunstände hätten sich zwischen der Begehung der Straltaten\nund der Verurteilung nicht in günstigen Sinne verändert,\nseien vielmehr genauso geblieben, wie sie vorher waren.\n\nNach § 21 JGG hat der Jugendrichter bei seiner vorausschäuenden Beurteilung (Prognose) auch zu prüfen, ob die\nLebensumstände des Jugenälichen sich seit Begehung der Tat\ngünstig verändert haben oder ob eine günstige Veränderung (}\nin Zeitpunkt des Urteils unmittelbar bevorsteht. Dabei\ngeht das Gesetz ersichtlich davon aus, daß die bisherigen\nLebensumstände unglinstig waren, daß sie dem Jugendlichen\nnämlich nicht die erforderliche Widerstandskraft gegenüber\nVersuchungen gaben. Solche ungünstigen Lebensumstände\ndes Angeklagten sind im Urteil nicht dargetan. Das Gegenteil ist ihm zu entnehmen. Der Angeklagte wohnte zur Tatzeit und wohnt noch heute bei seintn Eltern. Nach der\nSchulentiussung Ostern 1958 wurde er von einer Stahlbaufirma üls Anlernling eingestellt. Bei dieser Firma stand\ner ununterbrochen und auch noch zur Zeit des Urteils in\nArbeit. Er wird auf seiner Arbeitsstelle gut beurteilt.\nZwar wird im Urteil bemerkt, seine Eltern hätten nach wie\nvor nicht den nötigen Einfluß auf ihn, jedoch nicht nähgor\ndargetan, worauf dies beruht, ob die Mutter und der Stielvater ungeeignet sind, erzieherisch auf den Angeklagten\neinzuwirken oder ob sich der Angeklagte . ihrön Erzichungsversuchen widersetzt oder jedenfalls entzieht. Tatsächliche\nFeststellungen indieser Hinsicht sind erforderlich, damit\ndas Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter den\nGesichtspunkt der günstigen Veränderung der Lebers unstände\nrechtlich zutreffend erfaßt hat. Wenn die Lebensumstände\nbereits zur Zeit der Fat günstig waren, scheidet dieser Gesichts;unkt bei der Beurteilung sinngemäß aus»\n\n—\n\nZu 9 23 SiGE bat der Senat im Urteil RGHSt 5, 235 ausgesprochen, die Tatsache allein, das der Angeklagte den Scha-\n‘en nicht wiedergutgemacht habe, rechtfertige es noch nicht,\ndie Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen; das ergebe\nsich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Wiedergutmachung\nals Auflage zulasse; maßgebend sei vielmehr, ob nach den\nUmständen des kinzelfalles darin, daß der Täter den Schaden\nnicht ersetzt, sich ein Charaktermangei zeige. der in Verbinäuns mit seinem Vorleben und seinen sonstigen Verhalten\nnach der Tat seine Rückkehr in geordnete Verhältnisse nicht\nerwarten lasse. Auch § 15 Abs. 1 JGG sieht unter den besonderen Pflichten, die der Richter nach § 23 JGG für die Dauer\nder Bewährungszeit dem Jugendlichen auferlegen kann, an erster Stelle die Pflicht vor, den Schaden wiedergutzumachen.\nNun ist im Urteil ausgeführt, daß der Angeklagte geständig\ngewesen sei, Könne für sich allein nicht als ein innerer\nGesinnungswandel angesehen werden, solange diesen Worten\nnicht Taten folgten; von dem Angeklagten hätte aber ohne\nweittres verlangt werden können, daß er jedenfalls versuchte,\nden Schaden wiedergutzumachen. Aber das Gesetz will diese\nFolgerung nicht gezogen wissen; denn es sieht als Bewährungsauflage die fledergutmachung des Schadens vor. Von einem\n15jährigen Jugendlichen, der eine Anzahl Mopeddiebstähle\nverübt hat, wird nicht ohne weiteres erwartet werden können, daß er in den zwei Monaten zwischen Aufdeckung der Tat\nund deren Aburteilung aus eigenem Antriebe die Polizei um\nAngabe der Namen der geschädigten Eigentümer bittet und diese\ndann aufsucht und ihnen gegenüber sich zur Wiedergutmachung\ndes Schadens verpflichtet. Ein solches Verhalten setzt eine\nsittliche Reife voraus, die in diesem Alter inder Regel\nnoch nicht vorhanden ist. Dazu kommt, daß die Entdeckung\nder Tat und deren Verfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft den Jugendlichen, der erstmals in ein Strafverfahren\nverwickelt ist, derart seelisch beeindrucken werden, daß er\nzu solchen Entschlüssen keino Kraft hat. schließlich wird\n\nein Jugendlicher dieses älters vor ädsr Frage der Wiedergutnachung ratlos stehen, wenn der Schaden verhältnismäßig\ngroß und der Betrag, den er aus seinem Arbeitsverdienst\nzur Wiedergutmachung hergeben kann, sehr gering ist. Das\nUrteil läßt nicht erkennen, daß der ÜTatrichter diese Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Es ist somit nicht auszuschließen, daß er die rechtlichen Voraussetzungen des\n\n§ 21 JGG verkannt hat.\n\nNach allem ist die Sache zur erneuten Verhandlung und\n\nEntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach |\n\n88 20 ff JGG an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-30/2-str-58-60","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-30/2-str-58-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.501509+00:00"}}