{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-03-30_2_StR_116_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-03-30","aktenzeichen":"2 StR 116/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 116/60\n\n2137 044\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kellner Gerhard S EEE zus DEE. seboren\nam. EEE ED ir TEEN. , z.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des :ngeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Limburg/Lahn vom 4. Dezember 1959\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 5. Dezember 1959 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 175 a Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\nentspricht daher nicht den gesetzlichen Erfordernissen\n(§ 344 Abs. 2 StPO). Soweit die Revision geltend macht,\ndie Feststellungen reichten nicht zu einer Verurteilung\naus, handelt es sich um eine Sachrüge.\n\n2. Die Revision meint, zum Schuldspruch fehle es an\neiner Verführung sowie an Feststellungen darüber, daß der\n20Ojährige ME, wie es für eine Verurteilung nach § 175 a\nWr. 3 StGB erforderlich sei, den Tatbestand des § 175 StGB\nnach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt und der Angeklagte mindestens den bedingten Vorsatz hinsichtlich\ndes Alters von MED zehabt habe. Das ist nicht richtig.\nZwar sind die Ausführungen der Strafkammer an mehreren\nStellen des Urteils ungenau. Die festgestellten Tatsachen\ngenügen jedoch zur Verurteilung. Bei der rechtlichen Würdigung sagt die Strafkammer, der Angeklagte habe sich der\nUnzucht mit%einem Manne unter 21 Jahren schuldig gemacht\nund ME im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB verführt. Ob\nMB mit dem Angeklagten Unzucht getrieben oder sich von\nihm hat zur Unzucht mißbrauchen lassen, ist nicht erörtert.\nDen Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß der Angeklagte den MED zur Unzucht mißbraucht hat und diesen\naußerdem mindestens veranlassen wollte, mit ihm Unzucht zu\ntreiben. Denn der Angeklagte hat den Hosenschlitz des Zwanzigjährigen geöffnet und seinen Geschlechtsteil ergriffen,\n\nvr\n\nauch aessen Hand an seinen eigenen Geschlechtsteil geführt. Nach Abwehr durch NEW hat er später an dessen\nGlied onaniert und ihn - allerdings vergeblich - zum\nwechselseitigen Onanieren bringen wollen. Anschließend\nhat er Hose und Unterhose des MW heruntergestreift\nund versucht, sein entblößtes Glied in NW After einzuführen, wobei noch die Worte fielen: \"Steck ihn doch\nrichtig rein\". Dabei wurden beide gestört. Aus diesen\nFeststellungen ergibt sich, daß MEEEP. was die Strafkammer nicht ausdrücklich darlegt, trotz oiNer ursprüngliche\nAbneigung schließlich doch dem Ansinnen des Angeklagten\n\n. zum Teil bewußt nachgekommen ist und damit auch den inneron Tatbestand des § 175 StGB erfüllt hat. Zwar führt die\nStrafkammer aus, der Zeuge sei, nachdem er die einleitenden Versuche des Angeklagten, ihn zu küssen und zu umarme\nabgewehrt und seine Hand vom Geschlechtsteil des Angeklag\nten weggezogen hatte, einer weiteren Abwehr der späteren\nBeeinflussung nicht mehr fähig gewesen, als er wegen dda\nvorher genossenen Alkohols habe erbrechen müssen. Deshalb\nlasse das spätere Verhalten auch einen Schluß auf eine\netwaige Geneigtheit nicht mehr zu. Diese Ausführungen\nkönnten zu Mißdeutungen Anlaß geben. Hätte die Strafkamne:\ndamit sagen wollen, daß sie für keinen Zeitpunkt eine Geneigtheit des Zeugen zur Unzucht feststeilen konnte und\ndieser vom Erbrechen ab nur mehr wie ein Willenloser ode\nBewußtloser das Tun des Angeklagten duldete, würde eine\nVerurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB nicht möglich sein.\nErsichtlich ist dies jedoch nicht gemeint. Vielmehr sind\ndie Ausführungen der Strafkammer dahin zu verstehen, daß\naus dem späteren Verhalten des Zeugen, soweit er das Tun\ndes Angeklagten geduldet hat und sogar aktiv tätig geworde\nist, nicht der Schluß gezogen werden kann, daß er von vorr\nherein zur Unzucht geneigt war. Das ergibt sich daraus, de\n\ndie Strafkammer vorher darlegt, der Angeklagte hate Ya\nzu dem für ihn ungewohnten Genuß scharfer und verschiedenartiger Getränke verleitet und dadurch seinen - also vorhandenen - Widerstandswillen gegen das unzüchtige Handeln\ngeschwächt und gehemmt. Sonst würde sich das Landgericht\n\nin Widerspruch zu den anderen Feststellungen gesetzt haben,\nwonach der Minderjährige zunächst die Küsse und Umarmungen\ndes Angeklagten abwehrte und verhinderte, daß der Angeklagte\nseinen, des Zeugen, Hosenschlitz öffnete und seinen Geschlechtsteil ergriff, er außerdem kurz danach noch seine eigenc Hand\nvom Geschlechtsteil des Angeklagten zurückgezogen hat. In\ndiesem Verhalten MB kommt deutlich zum Ausdruck, daß\n\ner ursprünglich nicht zur Unzucht geneigt war.\n\nDagesen hat er sich später zur Unzucht mißbrauchen lassen. Daß er die Handlungen des Angeklagten nicht willenlos,\nsie vielmehr in Kenntnis der wollüstigen Absicht zum Teil\nbereitwillig zeschehen ließ, wenn nicht sogar aktiv mitmachte,\nergibt sich aus den Urteilsfeststellungen. Danach duldete er\nwohl das Onanieren des Angeklagten an seinem, des Zeugen,\nGlied; nicht dagegen ließ er sich zur wechselseitigen Onanie,\nherbei. Beide wechselten dreimal die Sitzbänke, unterhielten\nsich darüber, daß der Boden zu schmutzig sei, um sich hinzulegen, und einer - nach der Sachlage kann dies nur Müller\ngewesen sein -— sagte noch: \"Steck ihn doch richtig rein\".\n\nAls sie dabei überrascht wurden, gelang es MB zu ent-Kommen. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein,\ndaß ME auch den inneren Tatbestand des § 175 StGB erfüllt hat. Demnach hat der Angeklagte den NED verführt,\nsich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.\n\nda der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale kannte,\nliegt auch der innere Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB\nvor. Was das Alter des Yerführten betrifft, genügt für\nden inneren Tatbestand der bedingte Vorsatz. Dazu legt\ndie Strafkammer nur dar, daß der Angeklagte zumindest\nmit einem derartigen Alter NEED zerechnet habe, könne\nangesichts des äußeren Eindrucks des Zeugen nicht zweifelhaft' sein, dessen schmächtige Gestalt dem Angeklagten\nnicht habe entgangen sein können. Der Schluß des Landgerichts, der Angeklagte habe wegen des äußeren Eindrucks d\nZeugen damit gerechnet, dieser sei noch nicht volljährig,\nist denkgesetzlich möglich. Dem ganzen Zusammenhang ist\nauch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß\nder Angeklagte auch für diesen Fall die Tat wollte.\n\nDie Prüfung im übrigen ergibt im Schuldspruch keinen\nkoehtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n3. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden: Die Strafkammer hat dem Angeklagten verminde\nte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt\nBei der Strafzumessung hat sie nicht ausdrücklich die Milderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB erwähnt,\nAnhaltspunkte dafür, daß sie diese oft angewandte und all\nGerichten bekannte Bestimmung übersehen hat, obwohl sie\n\n(\n\nunmittelbar vor den Strafzumessungsgründen die verminderte Zurechnungsfähigkeit feststellt, liegen jedoch\nnicht vor.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-30/2-str-116-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-30/2-str-116-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.479862+00:00"}}