{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-03-30_2_StR_106_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-03-30","aktenzeichen":"2 StR 106/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 _StR_106/60\n\n2137 047\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Marie Katharine V EEE , get. F ;\naus U; Kreis Ciip. dort geboren am @. DB,\n\nwogen schwerer Amtsunterschlagung u.a:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nOberstaatsanwalt\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nDr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nProf. Dr. Busch\nScharpenseel\nDr. Schalscha\nKirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsveamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Gießen vom 15. Januar 1960\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen fortgesetzter einfacher Amtsunterschlagung\n(Öffnen und Verstecken von Briefen) wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hinsichtlich\nder bestehen bleibenden Verurteilung wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit\nfortgesetzter Urkundenbeseitigung sowie im Gesamtstrafuusspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nTann Nn..-Lbh. um uman\n\nDie Revision der Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.\n\nDice Beschwerdeführerin hat als von der Postbshörde bestellte und verpflichtete Vertreterin der Posthalterin, ihrer\nSchwester, Gelder, die ihr mit Zahlkarten oder ?Postanweisunzen libergeben worden waren, vorübergehend für sich behalten\nund für eigenc Zwecke verwendet. Sie hielt die Zahlkarten und\nPostanweisungen zurück. Die entnommenen Beträge deckte sie\naus späteren Einzahlungen ab. Dazu änderte sie auf mancher\nder zurückbehaltenen Zahlkarten und Postanweisunfen das\nEinzahlungsdatum oder aber sie stellte mit veränderter Schrift\nneue aus. Die zurückbehaltenen Zahlkarten oder Postanweisungen, die sie nicht benutzte, Versteckte sie in ihrer Wohnung. Außerdem unterließ sie die erforderlichen Buchungen in\n\nder Annahmeliste.\n\nDie Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich\ndadurch der fortigesetzten schweren Amtsunterschlagung in\nTateinheit mit fortgesetzter Untreue und fortgesetzter Urkundenbeseitigung und -verfälschung schuldig gemacht, begegnet nur in einem die Angeklagte jedoch nicht beschwerenden\nPunkte rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat übersehen,\ndaß Zahlkarten und Postanweisungen Briefe im Sinne des\n§ 354 StGB sind und daß die Angeklagte sie unterdrückt hat\n(RGSt 72, 197). Zwischen § 348 Abs. 2 und § 354 StGB besteht\nnicht das Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern das der\nTateinheit (RGSt 49, 137). Die Angeklagte hätte also auch\ninsoweit wegen eines Vergehens nach § 354 StGB verurteilt\nwerden müssen. Im Urteil ist zwar nicht dargetan, inwiefern\ndie Urkundenfälschung und -beseitigung, die das Landgericht\n\nim Abändern des zinzahlungsdatums auf den wiederverwendeten\nZahlkarten und Postanweisungen und im Verstecken der nichtgebrauchten findet, mit der schweren Amtsunterschlagung una\nUntreue in fateinhöit sieht. Die Tateinheit wird indessen auf\njeden Fall durch § 266 StGB vermittelt; denn nicht nur die\nEntnahme der für die Post vereinnahmten Gelder, sondern auch\ndas Beiseiteschaffen der Urkunden, durch das die Angeklagte\ndie zur Aufdeckung der Unterschlagsung dienlichen Beweismittel\nzurückhielt und die Zueignung so ermöglichte und sicherte,\nwar eine die Bundespost schädigernde Treuverlietzung (RGSt 72,g\n193, 195):\n\nDie Revision macht geltend, die Angeklagte sei nur für\ndie Zeit vom 8. Oktober bis 7. November 1957 zur Vertreterin\nihrer erkrankten Schwester amtlich bestellt worden. Sie könne\nwegen Amtsverbrechen deshalb nur für diejenigen Taten bestraft\nwerden, die sie in dieser Zeit begangen habe, nicht aber für\ndie nach dem 7. November 1957 begangenen Handlungen. Zine\nsolche zeitliche Beschränkung ergibt sich aus dem Urteil jedoch nicht. Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen\nFeststellungen gebunden und hat deshalb davon auszugehen,\ndaß die Bestellung vom 8. Oktober 1957 zeitlich nicht beschränkt war. Es braucht deshalb nicht auf die Frage einge- [|\ngangen zu werden, ob die frühere Bestellung der Angeklagten\nzum Vertreter ihres Vaters vom 17./29. April 1930 zur Zeit\nder Tat noch fortwirkte.\n\nDie Angeklagte hat ferner Briefe,in denen sie Mahnungen\nbezüglich dor unterschlagenen Beträge vermutete, geöffnet\nund in der Wohnung versteckt. Hierin sieht das Landgericht\n\neine fortgesetzte einfache Äntsunterschlagung in Tateinheit\nnit fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses und fortgesetzter Urkundenbesceitigung im Amt. Die Annahne einer ein-Tachen Amtsunterschlagung ist jedoch nicht gerechtfertigt;\ndenn es kam der Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen\nlediglich darauf an, die Briefe ds Beweismittel zu beseitigen, nicht aber darauf, sie selbst oder einen in ihnen\nverkörperten Sachwert in ihr Vermögen zu überführen (BGH Urt.\nvom 4. Februar 1954 - 4 StR 445/53). Der strafrechtlich bedeutsame Unrechtsgehalt ihrer Tat liegt darin, daß sie unter Verletzung ihrer Amtspflicht Urkunden, d.h. beweiserhebliche Schriftstücke, dem bestimmungsgemäßen Gebrauch und\ndamit gleichzeitig der Post übergebene Briefe dem Postverkehr entzog ($; 348 Abs. 2, 354 StGB).\n\nDie von der kevision bekämpfte Annahme, daß das Öffnen\nund Beisciteschaffen der Briefe gegenüber dem Beiseiteschaffen der Zahlkarten und Postanweisungen eine selbständige Handlung ist (§ 74 StGB), ist tatsächlicher Natur.\n\nAus Rechtsgründen ist hiergegen nichts einzuwenden.\n\nDie rechtsirrige Verurteilung wegen einfacher Amtsunterschlagung kann der „enat durch Änderung des Schuldspruches\nbeseitigen. Jedoch ist das Urteil in diesem Falle im Strafausspruch aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann,\n\ndaß die Annahme einer Amtsunterschlagung die Strafhöhe\nbeeinflußt hat.\n\nBaldus Busch Scharpenscel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-30/2-str-106-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-30/2-str-106-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.459890+00:00"}}