{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-03-23","aktenzeichen":"2 StR 65/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Srschöpft sich das strafbare Verhalten des Haupttäters im\nVerstoß gegen eine Gebotsnorm, wie bei der unterlassenen\nKonkursanmeldung gemäß § 84 GmbHG, so macht sich der Beihilfe nur schuldig, ‚wer den Entschluß des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also |\ndass Unterla 8: 8 en vorsätzlich unterstützt, nicht\ndagegen, wer in anderer Yeise den von der Gebotsnorm eT-\nstrebten Erfolg (im Falle des § 84 GmbHG die rechtzeitige\nEröffnung des Konkursverfahrene) verhindern oder verzdgern will.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ) nur zu II, 1)\n’\n\nAmtliche Sammlung: ja | | 2137 032\n\nGmbHG § 84; StGB § 49 Abs. 1\n\nSrschöpft sich das strafbare Verhalten des Haupttäters im\nVerstoß gegen eine Gebotsnorm, wie bei der unterlassenen\nKonkursanmeldung gemäß § 84 GmbHG, so macht sich der Beihilfe nur schuldig, ‚wer den Entschluß des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also |\ndass Unterla 8: 8 en vorsätzlich unterstützt, nicht\ndagegen, wer in anderer Yeise den von der Gebotsnorm eT-\nstrebten Erfolg (im Falle des § 84 GmbHG die rechtzeitige\nEröffnung des Konkursverfahrene) verhindern oder verzdgern will.\n\nBGH, Urt. v. 6. Mei 1960 - 2 StR 65/60 16 Frankfurt am Main\n\nHi\n\n2 StR 65/60\n\nIm Namen de s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Verwaltungsangestellten Heinrich G_öÖ\naus Bu, geboren nn. ED EB in\n\n’\n\n2. die Kauffrau Ursula G aus BeD- - EB -\nWEB, geboren an @. aD in\n\nwogen Vergehens nach § 84 GmbHG u. a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 23. März 1960 in der Sitzung vom\n6. Nai 1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof.\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt _\n\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: u\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten CO wird das Urteil.\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. September 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt!\nworden ist. = . u\n\nI: Auf die Revision der Angeklagten GB wird das Urteil\ndahin ergänzt, daß das Verfahren auch eingestellt wird,\nsoweit der Angeklagten GEB Vergehen gegen §§ 82 Abs.1\nNr. 1, 64, 84 Abs. I GmbHG und Verbrechen gegen §§ 239\nAbs. 1 Nr. 1 und 4 KO, 75, 74 StGB vorgeworfen worden\nsind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, ferner zur ergänzenden Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beider\n\n+4\n.\n\n- 14 -\n\nAngeklagter, soweit sie freigesprochen worden sind\noder das Verfahren eingestellt worden ist, und zur\nEntscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIV.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten cu wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 u\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte GEB ist wegen Betruges in zwei\nFällen zu zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden, der Angeklagte Gill wegen\nBeihilfe zu einem - aus verfahrensrechtlichen Gründen\nnicht verfolgbaren - Vergehen der Angeklagten GB nach\n88 64, 84 Abs. 1 GmbHG zu sechs Monaten Gefängnis mit\nStrafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe.\nIm übrigen hat die Strafkammer beide Angeklagte freigesprochen und das Verfahren hinsichtlich einer - ebenfalls\nwegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgbaren - Untreue\nder Angeklagten GB eingestellt.\n\nBeide Angeklagte habm Revision eingelegt und die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der\nAngeklagte GO hat die Revision auf seine Verurteilung beschränkt. | nn\n\nDie Verfahrensrügen sind mangels näherer Ausführungen\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 $tPO) unzulässig. Die Sachrügen haben\n\nErfolg, die der Angeklagten Garde allerdings nur teilweise.\n\n1. Die Verurteilung ı wegen Betruges in zwei Fällen.\nenthält keinen Rechtefehler zum Nachteil der Angeklagten.\n\nBei dem Komplex zu ist allentalls zweifelhaft,\n\n. ob nicht auch gegenüber den Firmen V ] und Ha\n\nPo\n\n- vollendeter Betrug vorliegt. Dadurch, daß die Strafkammer ;\n\njeweils nur einen Versuch und insgesamt eine natürliche\nHandlungse: inheit angenommen hat, ist die Angeklagte aber\nnicht beschwert. j\n\nIm Falle Pils würde das Versprechen der Angeklagten vom 1. November 1955, den Erlös der Waren ge-\n\ntrennt aufzubewahren und monatliche Regulierungen vorzunehmen, allein nicht ausreichen, um einen Betrug annehmen zu können; denn es ist ungeklärt, ob die Angeklagte\ndiese Zusage zur Täuschung gemacht hat. Ihr vorangegangener Brief vom 29. September 1955 enthält aber über die\nwirtschaftlichen Verhältnisse der ID bewußt wahrheitswidrige Angaben, die das Landgericht als mitursächlich\n\nfür die Lieferungen wertet. Diese Erwägung trägt den Schuld:\nspruch.\n\nAuch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\n2. Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndaß die Unzulässigkeit der Verfolgung nach Auslieferungsvecht ein Verfahrenshindernis ist (RGSt 67, 53, 55 mit\nweiteren Hinweisen). Zwar betraf die Auslieferung an sich\nauch den im kröffnungsbeschluß als Teilakt des fortgesetzten Betruges gewürdigten Fall Vöhringen. Trotzdem hat die\nStrafkammer das Verfahren insoweit mit Recht eingestellt,\nweil sie - in Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes -\nUntreue angenommen hat, für die es im schweizerischen\nStrafrecht kein entsprechendes Delikt gibt. Hinsichtlich\nder Vergehen gegen §§ 82 Abs. 1 Nr. 1, 64, 84 Abs. 1 GmbHG.\nund der Verbrechen gegen §§ 239 Abs. 1 Nr. l und 4 KO,\n\n73, 74 StGB wird nur in den Gründen ausgeführt, das Verfahren sei eingestellt worden, weil sich die Auslieferung nicht auf diese Straftaten erstrecke. Die weitere\nEinstellung ist, wie die Akten ergeben, nicht außerhalb\nder Hauptverhandlung erfolgt und hätte daher gleichfalls\nim Urteilsspruch zum Äusdrück gebracht werden müssen\n\n(8 260 Abs. 1, 3 StPO). Dies war nachzuholen.\n\n3. In zehn weiteren Betrugsfällen ist die Angeklagte\nteils mangels Beweises, teils mangels Schuld auf Kosten\n\nder Staatskasse freigesprochen worden. Der Freispruch\nwar erforderlich, da die Strafkammer - im Gegensatz zum\nEröffnungsbeschluß - keine fortgesetzte Handlung, sondern Tatmehrheit angenommen hat (RGS5t 57; 302). Das Landgericht hätte aber auch ausdrücklich — bei Ablehnung\nzumindest in den Gründen - über die Erstattung der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen entscheiden müssen; denn die Auslagen eines Angeklagten sind nach § 467\nAbs. 2, Satz 2, 1. Halbsatz StPO der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Unschuld ergeben oder\ndargeten hat, daß kein begründeter Verdacht mehr besteht,\nsofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 467\nAbs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz StPO vorliegen. Im übrigen\nist eine Ermessensentscheidung gemäß § 467 Abs. 2, Satz 1\nstPO zu treffen, und zwar auch, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Daß die Strafkammer eine ausdrückliche\nEntscheidung unterlassen hat, ist ein ‚ sachlichrechtlicher\nMangel. (BGHSt 4, 275, 277 und Urt. des Senats vom 20.\nFebruar 1957 - 2 STR, 11757 - bei. Dallinger MDR 1957,\n529).\n\nDie notwendige\" Zurtickverweisung zwecks Ergänzung\nerstreckt sich genäß:§ 357 stPo auf. ‚den Mitangeklagten\n\nGöEEEE. Zwar setzt älese Bestimmung an sich eine Aut- nn\n\nhebung voraus. in der. Zurückverweisung liegt aber hier\neine \"Aufhebung\" im weiteren Sinne; Die Folge der unter-\n. lassenen Entscheidung war, daß keine Auslagen erstattet\n\nerden konnten. Dieser Zustand wird beseitigt. Die Anwen- :\nAung des § 357 StPO entspricht daher den Grundgedanken\ndes Gesetzes (vgl. RESt 16, 417; 68, 19; 12, 214).\n\nDem steht nicht ‚ entgegen, daß er seine eigene\nRevision nachträglich beschränkt hat (BGH IM Nr. 4 zu\n§ 357 StPO). Die sachlichen Voraussetzungen - Gleichartig-\n\nkeit des Rechtsfehlers und Nämlichkeit der Tat (BGH IM\nNr. 3 und Nr. 7 b zu § 357 StPO) - sind ebenfalls gegeben. Die \"Nämlichkeit\" unfeßt den Freispruch Gogip\nin vollem Umfange, also zusätzlich die Fälle, in denen\ndas Verfahren gegen die Mitangeklagte GEB eingestellt,\nCO aber freigesprochen worden ist; denn es handelt\nsich bei natürlicher Betrachtung um einen geschichtlichen\nVorgang.\n\nAllerdings kann der Staatskasse bei teilweisem\nFreispruch oder teilweiser Einstellung nur eine Verpflich- -\ntung zur Erstattung ausscheidbarer notwendiger Auslagen\nauferlegt werden. Eine Teilung nach Bruchteilen würde nicht\ndem Gesetz entsprechen (vgl. BGH NW 1960, 878 Nr. 15).\n\nII. Sachrüge Gögggm»\n\n1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat\nCO an 28. März 1956 bei seiner Vernehmung vor dem\nAmtsgericht Frankfurt : am Mein, in den . Konkurasubragever-.\nnicht zohlungsunfählg; sondern nur in eine: Zahlungsstokkung geraten. Tatsächlich war. die Pirmu. seit dem 28. Februar 1956 kahl genfändet und zehlungsunfähig, Trotzdem on\nhatte die Mitangeklägte 5 als Geschäftsführerin keinen Antrag auf ! Eröffnung des Konkursverfahrens ‚gestellt.\nDies alles hat der Angeklagte ‚gewußt, seine Erklärung aber\ndennoch. abgegeben, um den Zusammenbruch der \"Tg\" zu\nvertuschen. Durch seines Tat, so meint die Strafkamner,\nhabe er der Angeklagten EB, die nicht die Absicht gehabt habe, Konkursamtrag zu stellen, wissentlich Hilfe geleistet. Dieser Würdigung kann nicht beigepflichtet werden.\n\nZu Unrecht macht die Revision allerdings geltend,\nstrafbare Beihilfe entfalle schon deshalb, weil die Haupt-\n\n,\n\n* ®\n\nL a\n\ntat, nämlich das Unterlassen der Konkursanmeldung durch\ndie Geschäftsführerin, mit Ablauf der Drei-“W\nnach § 64 Abs. 1 GmbHG am 20. März 1956 vollendet gewesen\nsei. Trotz rechtlicher Vollendung einer Straftat ist Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Beendigung möglich\n\n(RGSt 71, 193/194). Beendet aber war das Vergehen noch\nnicht. Auch nach Fristablauf blieb die Mitangeklagte\nwu .ls Geschäftsführerin gemäß § 84 GmbHG verpflichtet, Konkurs anzumelden. Selbst eine Verurteilung wegen\nunterlassener Konkursanmeldung ließe bei Fortbestehen\n\nder Voraussetzungen die Anmeldepflicht unberührt; bei\nweiterer Unterlassung wäre mithin eine erneute Verurtei-\n\nlung möglich (RGSt 47, 154).\n\nochen-Frist\n\nSbensowenig entfiel — wegen der Verschiedenheit\nder Zwecke und Voraussetzungen -— die Anmeldepflicht\ndadurch, daß bereits Gläubiger Konkursamtrag gestellt\nhatten (BGH GmbHRäsch 1957, 137).\n\nOffen bleibt dagegen, ob GögEMP die Haupttat gefördert hat. Die bisherigen Feststellungen der Strafkanner rechtfertigen diese Annahme jedenfalls nicht.\n\n' Bei einem echten\" Unterlassungsdelikt, wie e8\n§ 84 GmbHG zum Gegenstand hat, erschöpft sich das strafbare Verhalten im Veretoß gegen © eine ‚Gebotenorn, also\n\n\"zwar mittelbar einen‘ Erfolg\" - hier die rechtzeitige\n\nEröffnung des Konkursverfahrens - herbeiführen soll,\naber ohne Rücksicht. hierauf vom Gesetz gefordert wird.\nDaher kommt es für die ‚Strafbarkeit. nicht auf das Verhindern des \"Erfolges\", sondern allein auf das Unterlassen des ‚geforderten Handelns an. So schließt z. B.\ndie Anzeigepflicht nach § 138 StGB keine \"Verbrechens-\n\nhinderungspfilicht\" ein (vgl. RGSt 64, 273, 276; 73,\n52, 54). Ob dies für alle echten Unterlassungsdelikte\nzutrifft ( so die herrschende Meinung) oder ob ausnahmsweise auch ein bestimmter \"Erfolg\" zum Tatbestand\ngehört oder gehören kann (so Schmitt in JZ 1959, 432),\nbraucht hier nicht erörtert zu werden; denn § 84 GmbHG\nist jedenfalls ein Regelfall.\n\nTäter - oder Mittäter - des Delikts kann nur sein,\nver dem zum Handeln verpflichteten Personenkreis angehört, _\nalso ein Geschäftsführer oder Liquidator oder deren\nStellvertreter, nicht dagegen ein Bevollmächtigter,\nwie der Angeklagte. Dieser Umstand hindert freilich\nnicht, andere Personen wegen Anstiftung oder Beihilfe\nzur Verantwortung zu ziehen; denn das entspricht einem\nfür alle Sonderdelikte anerkannten Grundsatz (so 2. B.\nfür § 83 GmbHG i. V. mit § 241 KO; RGSt 48, 18, 21 mit\nweiteren Nachweisen). Der Beihilfe macht sich in einem\nderartigen Fall aber nur ‚schuldig, wer das Unterlassen\ndes zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt\n(RGSt 77; 268/269; 51, 39, 41), dagegen nicht, wer in\nanderer Weise der \"urfolg\" zu verhindern trachtet, den\ndie Gebotsnorm,. ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen,\nerreichen will. 5\n\nEntscheidend ist demnach nicht, ob CO@EN> durch °\n‚seine Erklärungen den Zusammenbruch der 3 vertuschen und die Erötfnung des Konkursverfahrens verhindern :\noder verzögern wollte, sondern nur, ob er den Entschluß\ndes Haupttäters, hier der Mitangeklagten GC, die Konkursanmeldung zu unterlassen, durch Rat oder Tet gefördert oder gefestigt hat (vgl. RGSt 27, 158). Das wäre z.B.\nder Fall, wenn der Angeklagte die in ihrem Entschluß..\nnoch schwankende Mitangeklagte GEB durch Zureden darin\n\nbestärkt hätte, keinen Konkursamtrag zu stellen, oder\nwenn seine Erklärungen gegenüber dem Konkursgericht ihr\nden Entschluß erleichtern sollten und erleichtert haben.\nLEßt sich dagegen kein ursächlicher Zusammenhang zwischen\ndem Verhalten des Angeklugten COGEEEED und dem Unterlassen der Mitangeklagten GB feststellen, wäre Göhlmann\naus Rechtsgründen freizusprechen.\n\n>, Mit Recht wendet sich die Revision überdies gegen\ndie Strafzumessungserwägungen. Einmal ist nicht ersichtlich,\nob die äStrafkammer mildernde Umstände angenommen hat oder\nnicht, Das hätte, da bei Zubilligung eine Freiheitsstrafe\nausgeschlossen ist ( § 84 Abs. 2:GmbHG), klar gesagt werden müssen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu .\nermöglichen, ob das Landgericht vom richtigen Strafrahmen\nausgegangen ist. Zum anderen ist unverständlich, daß die\nStrafkammer trotz geringer und nicht einschlägiger Vorstrafe eine Getängnisstrafe verhängt hat, \"weil der Strafzweck durch eine Gelästrafe nicht erreicht werden\" könne.\nDie Begründung, der Angeklagte habe \"eine ziemlich intensive\nTätigkeit entfaltet\", um den Zusammenbruch zu vertuschen,\nfindet in den tatsächlichen Feststellungen keine asreichende\nStütze, wie die Revision zutreffend ausführt.\n\nBaldus ER Busch Scharpenseel\nDr. Sehalscha. Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-23/2-str-65-60","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-23/2-str-65-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.294058+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-03-23/2-str-65-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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