{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-03-16_2_StR_465_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-03-16","aktenzeichen":"2 StR 465/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2118 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Virtscheite u Dr. Otto _V —— aus DEEEEED,\n\ngeboren am in L\n\n2.) den Kaufmann Richard Er — aus DEE,\ngeboren am: EB in Hoi ,\n\nwegen Vergehers gegen das Sammlungsgesetz\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n14. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rd\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 16. März 1960 aufgehoben.\n\nN\nDie Angeklagten werdenfreigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sinä wegen Vergehens gegen das Sammlungsgesetz — und zwar wegen \"Patenauftragswerbung\" (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes) - Dr. VB zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat\nPO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Strafen ist gemäß\n\nNJ\n\n% 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Angeklagten haben die Broschüre \"Ich komme aus Sowjetrußlend\", DEEEEED außerdem das Buch \"Stacheldraht, Hunger,\nHeimweh\" vertrieben. Beide Druckschriften hatten das Los der\nKriegsgefangenen in Rußland zum Gegenstand. Die Angeklagten\nführten den Vertrieb mit Vertretern durch, die Yirtschaftsunternehmen aufsuchten und bei der Geschäftsleitung Bestellungen\nauf die Druckschriften warden. Die bestellten Stücke wurden dann\nim Auftrage der Angeklagten von der Druckerei unmitteloar an die\nBesteller geliefert. Mit der Werbung der Kaufaufträge verbäanden\nsie gleichzeitig die Sammlung von \"Willenskundgebungen!\", die\nsich an die Mitgliedstaaten der UND wandten und diese auiforderten, die Freigabe der noch in Rußland befindlichen Kriegsgefangenen zu veranlassen. Durch die Vertreter ließen die Angeklagten auch sogenannte Patenexemplare verkaufen. Diese Exenplare wurden von den Bestellern über ihren eigenen Bedarf hinaus\nbestellt und bezahlt, um an dritte Personen abgegeben zu werden,\ndie entweder von den Bestellern oder von den Angeklagten zu bestimmen waren. Eine behördliche Genehmigung hatten die Angeklagten für die Werbung dieser Patenexemplare nicht. Das Landgericht\nunterstellt bei veiden Angeklagten, daß sie das Verbot der Patenauftragswerbung ohne Genehmigung nicht gekannt haben, ist aber\nder Meinung, diese Unkenntnis beruhe auf \"grober Fahrlässigkeit\",\nsie hätten also in einem nicht entschuläbaren Verbotsirrtum gehandelt.\n\nDie Revisionen der Angeklaxrten führen auf Grund der erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Verfassungsmäßigkeit des Sammlungsgesetzes ist in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 10,\n79, 81; BGH IM Sammlungsgesetz Nr. 1).\n\n1.) Der Revision des Angeklagten VW kann darin nicht\nbeigepflichtet werden, das Sammlungsgesetz könne überhaupt\nnicht auf die Patenauftragswerbung angewendet werden, weil das\nGesetz die Schaffung eines Sammelvermögens voraussetze und der\nAngeklagte VD bei dem Vertrieb der Broschüre \"Ich komme aus\nSowjetrußland\" keine Sammlung irgendwelcher Art durchgeführt\noder auch nur beabsichtigt habe, insbesondere auch nicht einen\nTeil des Zrlöses karitativen Zwecken oder Organisationen habe z\nführen wollen. Darauf kommt es bei der Vorschrift des § 1 Abs.\ndes Sammlungsgesetzes nicht an. Sie bestimmt, daß \"ferner\" die\nwerbung für den Bezug von #aren, insbesondere Druckschriften,\nels genehmigungspflichtige Sammlung gilt, wenn bei ihr auf den\nzu Werbenden dahin eingewirkt wird, daß er die Waren über seinen eigenen Bedarf hinaus zur kostenlosen oder verbilligten Abgabe an Dritte erwerben soll, und bezeichnet diesen Vorgang als\nPatenauftragswerbung. Das Gesetz geht also schon davon aus, daß\ndie Patenauftragswerbung keine Sammlung im Sinne seines § 1\nAbs. 1 ist, will sie aber wie eine solche Sammlung behandelt\nwissen und \"fingiert\" damit für seinen Bereich, daß sie eine\ngenehmigungspflichtige Sammlung ist. Das Gesetz schreibt in den\n§§ 2 - 5 für weitere Veranstaltungen, die ebenfalls keine Samnlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind, behördliche Genehmigung\nvor und faßt sie in § 6 unter dem Begriff \"samnlungsähnliche\nVeranstaltung\" zusammen. Die Strafvorschrift in § 12 Abs. 1\ndes Sammlungsgesetzes spricht demgemäß nur von \"einer Veranstal\ntung der in den $S 1 - 6 bezeichneten Art.\"\n\ni-\n\nDie Ausführungen, der Angeklagte habe die Patenauftragswerbung vornehmen müssen, um die \"Willenskundgebungen\" zu samneln,\ndiese Unterschriftensammlungen hätten im Interesse der Kriegsgefangenen nicht von Behörden oder offiziellen Stellen durchgeführt werden können, sondern nur von privater Seite, er habe deshalb \"im übergesetzlichen Notstand\" gehandelt, entbehren nach\nder tatsächlichen und nach der rechtlichen Seite so offensichtlich jeglicher Begründung, daß sich eine Stellungnahme dazu erübrigt. Selbst wenn man einräumt, der Angeklagte habe mit der\nUnterschriftensammlung einem Natstand (der Kriegsgefangenen) begegnen wollen, so ist doch nicht einzusehen, inwiefern ihn dies\nabgehalten hätte, die vom Gesetz für die Patenauftragswerbung\ngeforderte behördliche Genehmigung einzuholen.\n\nDagegen tragen die Feststellungen nicht den Schluß,\ndem Angeklagten VB sei hinsichtlich seiner Unkenntnis des\nVerbotes der Patenauftragswerbung ohne behördliche Genehmigung ein Verschulden beizumessen. Wie schon hervorgehoben,\nist diese Werbung ihrem Charakter nach keine Sammlung. Das Gesetz stellt sie lediglich einer solchen gleich. Aus dem Gesichtspunkt der Genehmigungsbedürftigkeitöffentlicher Sammlungen der in § 1 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes gekennzeichneten Art\nkann niemand auf die Genehmigungsbedürftigkeit von Patenauftragswerbungen schließen. Während das Sammlungsgesetz vom 5. November 1934 datiert, ist die Genehmigungspflicht für die Patenauftragswerbung erst durch die Novelle vom 23. November 1941\neingeführt worden. Den Vertrieb der Broschüre in ihrer Koppelung mit der Sammlung von \"Willenskundgebungen\" hat das Landgericht unter dem Gesichtspunkt des Sammlungsgesetzes ‚abgesehen von der Patenauftragswerbung,- nach den Feststellungen\nzutreffend - für rechtlich unbedenklich befunden. Als ein,\nwenn auch mit ideellen Motiven verquicktes, Verkaufsgeschäft\nfehite ihm der Charakter einer Sammlung vollständig. Die Pa-\n\ntenexemplare jeüoch sollten vorwiegend ins Ausland zur Aufrüttelung der Gewissen geschickt werden, nicht um den\nEmpfängern etwas unentgeltlich zuzuwenden. Es ist nicht\ndargetan und nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht\nersichtlich, welchen Anlaß der Angeklagte VD gehabt haben\nsollte, hinsichtlich der Patenauftragswerbung Bedenken in der\nRichtung zu haben, sie bedürfe der behördlichen Genehmigung. De\nUmstand, daß er eine juristische Ausbildung gehabt und im\nJahre 1915 mit dem Referendarexamen abgeschlossen hat und daß e:\n- dann viele Jahre als Wirtschaftsjurist tätig gewesen ist, ist\nfür sich allein keinesfalls geeignet, ihm die Vermutung der\nGenehmigungsbedürftigkeit nahezulegen. Das Landgericht meint,\ner könne sich nicht darauf berufen, daß Dr. HB <eine Bedenken gegen die Patenauftragswerbung geäußert habe; denn die\nUnterredung mit diesem Zeugen habe sich auf die Erörterung politischer Bedenken beschränkt. ber Zeuge Dr. HB hat bekundet,\ndaß bei ihrer Unterredung von behördlicher Genehmigung nicht di:\nRede gewesen sei; er ist, wie das Sitzungsprotokoll ausweist,\nRegierungsdirektor in der inneren Verwaltung. Wenn er bei der\nVorsprache des Angeklagten VD nicht von sich aus die Frage\nnach der Genehmigungsbedürftigkeit aufgeworfen hat, so drängt\nsich die Annahme auf, daß er die Vorschrift des § 1 Abs. 4 des\nSammlungsgesetzes selbst nicht gekannt hat, vorausgesetzt, daß\nVB ihn mitteilte, er beabsichtige auch Patenaufträge zu\nwerben. Hat aber dieser höhere Verwaltungsbeamte nicht die\nMöglichkeit erkannt, daß das Vorhaben des Angeklagten nach\n\ndem Sammlungsgesetz genehmigungspflichtig sein könnte, ob-\n\nwohl doch die Fragen, die mit diesem Gesetz zusammenhängen;\n\nin die Zuständigkeit der inneren Verwaltung fallen, so\n\nkann man vom Angeklagten nicht verlangen, daß er die Genehmigungsbedürftigkeit als möglich erwog und dieserhalb Zrkundigungen einzog. Gerade weil Dr. HB keine Bedenken gegen\n\ndas Vorhaben äußerte, bestand für den Angeklagten kein Anlaß,\nsich über die srlaubtheit der ?Patenauftragswerbung zu erkundigen.\n\n2.) Was den Angeklagten DB aniangt, so leitet das\nLandgericht seine Meinung, er habe grob fahrlässig gehandelt,\nindem er es unterließ, über die Srlaubtheit der Patenauftragswerbung eine verbindliche Auskunft einzuholen, vor allem daraus\nher, de3 er dem Angeklagten VW an Tatkraft weit überlegen sei\nund über Energie, Weitblick und Umsicht verfüge, wodurch er\nUK das Weniger an Fachwissen im Verhältnis zu VB ersetzt habe.\nEs äußert ferner Zweifel daran, daß dem Angeklagten die Bestimmungen des Sammlungsgesetzes nicht bekannt gewesen seien,\nund begründet dies damit, er habe in dem mit allen Vertretern\ngeschlossenen Vertrag darauf hingewiesen, bei der Werbung klar\n| zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um keine Spendenangelegenheit handele. Das Landgericht stellt die Frage, warum er diesen\nHinweis gemacht habe, wenn ihm die einschränkenden“. Bestimmungen nicht bekannt gewesen seien. Selbstverständlich ist es nicht\nausgeschlossen, daß dieser Hinweis zum Zwecke der Abschirmung\ngegen etwaige entgegenstehende Vorschriften, insbesondere des\nSammlungsgesetzes, gegeben wurde. Was indessen angesichts des\nfestgestellten Verbotsirrtums der Hinweis auf einen solchen\nVerdacht positiver Verbotskenntnis bedeuten soll, ist nicht\nrecht verstänälich. Die Annahme \"grober Fahrlässigkeit\" kann\ndamit jedenfalls nicht begründet werden. Zudem kann die erwähnte\nAnweisung auch so verstanden werden, daß es dem Angeklagten darum\nging, den Anschein einer Yohltätigkeitsaktion zu vermeiden,\ndie leicht auf Ablehnung stößt oder zur Hergabe von Almosen\nveranlaßt, und daßer deshalb den rein erwerbswirtschaftlichen\nCharakter seines Unternehmens betont haben wollte. Andererseits läßt das Urteil erkennen, daß der Arbeitskreis Spendenwesen bei den Spitzenverbänden der Wirtschaft das Vorhaben \"Stacheldraht, Hunger, Heimweh\" geprüft hatte und zu einer günstigen\n\nBeurteilung gekommen war, also keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Sammlungsgesetzes gehabt haben kann. Wenn das |\nsachverständige Gremium der Wirtschaftsverbände das Unternehmen\nfür unbedenklich gehalten hat, kann man nicht ohne Feststellung\nbesonderer,dafür sprechender Umstände dem Angeklagten den Vorwur\nmachen, er hätte erkennen müssen, daß die Patenauftragswerbung\nrechtlich wie eine öffentliche Sammlung behandelt wird\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen also nicht die\nAnsicht des Landgerichts, die unterstellte Unkenntnis des\nVerbotes der Patenauftragswerbung ohne behördliche Genehmigung\nsei für den Angeklagten DEEEEEED vermeiäbar gewesen und entschuldige ihn deshalb nicht. äs sind keinerlei Umstände dargetan,\ndie es ihm nahegelegt hätten, sich zu erkundigen, ob die Patenauftragswerbung überhaupt oder doch unter dem Gesichtspunkt des\nSammlungsgesetzes genehmigungspflichtig sei. Eine Schuld an\nder vom Landgericht angenommenen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kann ihm deshalb nicht beigemessen\nwerden.\n\n3.) Die Verurteilung beider Angeklagter war daher aufzuheben, Daß neue Umstände ermittelt werden könnten, die geeignet wären, wegen des Verbotsirrtums einen Schuldvorwurf gegen\ndie beiden Angeklagten zu begründen, ist nach Lage der Sache\nals ausgeschlossen zu erachten. Die Angeklagten waren deshalb\nfreizusprechen.\n\nDie Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen\nnicht vor. Mit der Anklage war gegen die Angeklagten der Vorwurf des Betruges , des Vergehens gegen das unlautere Wettbewerbsgesetz und des Vergehens gegen das Sammlungsgesetz erhoben worden. Die gegen sie bestehenden Verdachtsgründe sind\nnicht so weit beseitigt, daß der Freispruch einem solchen\n\nwegen erwiesener Unschuld nahekommt (B6GHSt 11, 383, 385).\nYon der Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO hat der\nSenat keinen Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Busch Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-16/2-str-465-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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